1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, integrierender Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971 in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 1988 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.
2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen der Zivilluftfahrt und, soweit von ihnen angewandt, den empfohlenen Massnahmen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichnet sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. Der Bezug auf Sicherheitsstandards in diesem Absatz schliesst Abweichungen mit ein, die von der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt wurden.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen, Fluggäste und ihr Handgepäck zu durchleuchten und zweckmässige Kontrollen von Besatzungsmitgliedern, Fracht (einschliesslich von Handgepäck) und Bordvorräten vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung durchzuführen und diese Massnahmen erhöhter Bedrohung anzupassen. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass ihr bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen zur Einhaltung der in Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert wird, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei überprüft des weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
6. Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund, anzunehmen, dass die andere Vertragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, kann die erste Vertragspartei sofortige Beratungen mit der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Beratungen bezwecken, Einvernehmen über die geeigneten Massnahmen zu erzielen, um die unmittelbaren Gründe der Besorgnis auszuräumen und im Rahmen der Sicherheitsstandards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um zweckmässige Sicherheitsbedingungen herbeizuführen.
7. Jede Vertragspartei unternimmt Massnahmen, die sie als durchführbar erachtet, um sicherzustellen, dass ein Luftfahrzeug, welches widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder Gegenstand anderer widerrechtlicher Handlungen ist und das in ihrem Gebiet gelandet ist, am Boden festgehalten wird, bis sein Abflug auf Grund übergeordneter Pflicht zum Schutz menschlichen Lebens erforderlich ist. Wenn immer machbar, sind solche Massnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Besprechungen zu ergreifen.