Für die Zwecke dieses Abkommens, sofern nichts anderes vereinbart ist, bedeutet der Ausdruck:
- (a) «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Kanada, der Transportminister und das kanadische Verkehrsamt oder in beiden Fällen jede andere Behörde oder Person, die ermächtigt ist, die Aufgaben dieser Behörden auszuüben;
- (b) «vereinbarte Linien» regelmässige Luftverkehrslinien für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination, auf den im Abkommen festgelegten Strecken;
- (c) «Abkommen» dieses Abkommen, seine Anhänge und alle Änderungen dazu;
- (d) «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommenen Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommenen Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien angenommen wurden;
- (e) «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das in Übereinstimmung mit Artikel III dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt wurde;
- (f) «Tarif» eine Publikation, welche sämtliche Preise für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie die für diese Preise anwendbaren Beförderungsbedingungen, Klassifizierungen, Regeln, Anordnungen, Praktiken und damit verbundenen Dienstleistungen enthält; ausgenommen sind jedoch die Entschädigung und die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
- (g) «Preis» alle in einem Tarif enthaltenen Ansätze, Gebühren oder Flugpreise (einschliesslich weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Luftweg) für die Beförderung von Fluggästen (einschliesslich deren Gepäck) und/oder Fracht (ohne Postsendungen) sowie die Bedingungen, die unmittelbar für die Verfügbarkeit oder Anwendbarkeit solcher Ansätze, Gebühren oder Flugpreise gelten;
- (h) «allgemeine Beförderungsbedingungen» die in einem Tarif enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen (wie Gebühren für zusätzliches Gepäck, Grundsätze für die Nichtbeförderung, Grundsätze für die Barrierefreiheit), die im Allgemeinen für die vereinbarte Linien gelten und nicht in einem direkten Zusammenhang mit einem Preis stehen;
- (i) «Gebiet», «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landung» das, was in Artikel 2 und 96 des Übereinkommens festgelegt ist.