1. Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle mitbestimmenden Einflüsse, namentlich die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, die besonderen Merkmale jeder Linie und die Tarife, welche durch andere Luftverkehrsunternehmungen angewendet werden, in Betracht zu ziehen sind.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden, wenn möglich, in gegenseitigem Einvernehmen durch die bezeichneten Unternehmungen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit anderen Luftverkehrsunternehmungen, welche ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmungen sollen, soweit als möglich, dieses Einvernehmen verwirklichen, indem sie sich auf das Tariffestsetzungsverfahren stützen, welches durch die internationale Organisation, welche üblicherweise diese Materie ordnet, aufgestellt worden ist.
3. Die derart festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei mindestens dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehältlich der Zustimmung der genannten Behörden, verkürzt werden.
4. Wenn die bezeichneten Unternehmungen zu keiner Verständigung gelangen können oder wenn die Tarife durch die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt worden sind, werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif durch gegenseitige Verständigung zu bestimmen.
5. Beim Fehlen dieser Verständigung wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 14 hiernach vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen.
6. Die bereits festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder mit dem Artikel 14 hiernach festgesetzt worden sind.