Notenaustausch vom 27. Januar 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt (mit Anlagen)
0.748.095.14
AS 20033431
Notenaustausch vom 27. Januar 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt
In Kraft getreten am 27. Januar 2003
(Stand am 29. Oktober 2025)
Originaltext
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten seine Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 27. Januar 2003 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
Aufgrund der Zugehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum[*] (EWR) und aufgrund des für das Fürstentum Liechtenstein ab dem
1. Januar 2002 geltenden EWR-Rechts im Bereich Zivilluftfahrt, insbesondere Anhang XIII, Kap. VI, Ziff. ii)–vi) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der damit einhergehenden Notwendigkeit eines eigenen Luftfahrtrechts in Liechtenstein, schlägt der Schweizerische Bundesrat – unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche – der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vor, dass der Notenwechsel vom 25. Januar 1950[*] zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden aufgehoben und durch den nachstehenden Notenaustausch ersetzt wird:
Die gemäss anwendbarem schweizerischen Recht einer eidgenössischen Behörde vorbehaltenen Aufgaben bestehen vor allem in:
- 1. der technischen Begutachtung von Flugplatzprojekten und dem Erlass von Vorschriften für die Bodenorganisation;
- 2. der Eintragung liechtensteinischer Luftfahrzeuge in das beim schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt geführte liechtensteinische Luftfahrzeugregister und in das schweizerische Luftfahrzeugbuch;
- 3. der technischen Kontrolle und der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit liechtensteinischer Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugzubehörs;
- 4. Fassung gemäss Notenaustausch vom 22. Dez. 2010, in Kraft seit 22. Dez. 2010 ( AS 2011 1221 ). der Regelung der Flugsicherungsdienste und der Aufsicht über diese, einschliesslich der Gestaltung des Luftraumes, der Bezeichnung der Dienstleister, der Erstellung von Karten für die Luftfahrt, der Bereitstellung von Luftfahrtdaten sowie der Verwaltung von Flugfunkfrequenzen auf der Grundlage des in der Schweiz geltenden nationalen und internationalen Rechts;
- 5. Fassung gemäss Notenaustausch vom 22. Dez. 2010, in Kraft seit 22. Dez. 2010 ( AS 2011 1221 ). der Anordnung administrativer, flugpolizeilicher Massnahmen und der flugpolizeilichen Überwachung des liechtensteinischen Flugwesens in Verbindung mit den örtlichen Organen der Flugpolizei;
- 6. der Anzeige strafrechtlich zu verfolgender Verstösse gegen Vorschriften der Flugpolizei an die liechtensteinischen Strafbehörden, wobei für das Verfahren die Bestimmungen in den Artikeln 27–32 des schweizerisch-liechtensteinischen Zollanschlussvertrags vom 29. März 1923 zu beachten sind;
- der administrativen Untersuchung und der technischen Auswertung von Flugunfällen und Störungen.
Für eine möglichst klare Abgrenzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebungim Gebiete des Fürstentums Liechtenstein für die zuständigen liechtensteinischen und eidgenössischen Behörden ergeben, ist Folgendes vereinbart worden:
- 1. Soweit die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung eine Verleihung von Hoheitsrechten vorsieht (Konzession für die gewerbsmässige Beförderung durch regelmässige Luftverkehrslinien, Konzession für Anlage und Betrieb von dem öffentlichen Verkehr dienenden Flugplätzen), ist die Regierung des Fürstentums Liechtenstein endgültige Verleihungsbehörde. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein wird sich indessen mit der eidgenössischen Verleihungsbehörde in Verbindung setzen und von einer Konzessionserteilung Abstand nehmen, wenn die Voraussetzungen zur Konzessionierung von der eidgenössischen Verleihungsbehörde als nicht gegeben bezeichnet werden. Die mögliche wirtschaftliche Beeinträchtigung schweizerischer Flugplatz- oder Luftverkehrsunternehmungen gibt der eidgenössischen Verleihungsbehörde keinen Anlass, die Konzessionserteilung nicht zu empfehlen.
- 2. Die zuständigen eidgenössischen Behörden sind dagegen befugt, in allen denjenigen Fällen, in welchen die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung die Erteilung von Polizeibewilligungen oder die Abgabe von Ausweisen vorsieht, mit den liechtensteinischen Bewerbern direkt zu verkehren und ihnen Bewilligungen zu erteilen oder Ausweise auszustellen. In allen Fragen, die das öffentliche Interesse berühren (z.B. Bewilligung von Privatflugplätzen, Bewilligung von Flugtagen und dgl.), wird die Bewilligung nur erteilt oder verlängert oder ein Ausweis ausgestellt, wenn die zuständigen liechtensteinischen Behörden ihre Zustimmung erteilt haben. Über das konkrete jeweilige Vorgehen setzen sich die zuständigen Behörden ins Einvernehmen.
- 3. Wo die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung richterliche Verfügungen oder eine Beurteilung durch Strafgerichte vorsieht, gelten für das Verfahren die in den Artikeln 27–32 des schweizerisch-liechtensteinischen Zollanschlussvertrags enthaltenen Bestimmungen.
- 4. Die liechtensteinischen Luftfahrzeuge werden in das beim schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt geführte liechtensteinische Luftfahrzeugregister aufgenommen und tragen schweizerische Immatrikulationszeichen. Sie werden jedoch nach den jeweilen geltenden Vorschriften des schweizerischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt mit dem liechtensteinischen Wappen versehen.
- 5. Wo die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung den Abschluss von Haftpflichtversicherungen bei einer in der Schweiz für diesen Geschäftszweig zugelassenen Versicherungsunternehmung vorschreibt, gilt diese Bedingung auch für die Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein.
- 6. Die zuständigen eidgenössischen Behörden sind ermächtigt, in allen Fragen der Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung direkt mit der fürstlichen Regierung oder für polizeiliche Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung direkt mit der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein zu verkehren.