Erklärung vom 20. April 1921 über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste
0.747.311.3
BS 13 543
Übersetzung
Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste Diese Erkl. wurde auf der auf die Einladung des Völkerbundes zusammengetretenen Konferenz von Barcelona ausgearbeitet. Vgl. den Ingress des Übereink. vom 20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangsverkehrs ( SR 0.740.4 ) und die Schlussakte der Konferenz (BBl 1923 III 220).
Unterzeichnet in Barcelona am 20. April 1921
Vom Bundesrat unterzeichnet am 30. November 1921
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1924[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Juli 1924
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Juli 1924
(Stand am 29. Oktober 2024)
Die Unterzeichneten, die hierzu gehörig bevollmächtigt sind,
erklären, dass die von ihnen vertretenen Staaten die Flagge der Seeschiffe jedes Staates ohne Meeresküste anerkennen, sofern die Schiffe an einem einzigen bestimmten Ort eines Gebietes eingetragen sind. Dieser Ort gilt für solche Schiffe als Registerhafen.
Geschehen in Barcelona, am 20. April 1921, in einem einzigen Exemplar, wobei der französische und englische Text gleichermassen massgebend sind.