SR 0.747.305.151

Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (mit Anlage)

vom 28. July 1994
(Stand am 06.07.2023)

0.747.305.151

 AS 2009 3411; BBl 2008 4293

Übersetzung

Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982

Abgeschlossen in New York am 28. Juli 1994

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 2008[*]

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Mai 2009

In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Mai 2009

(Stand am 6. Juli 2023)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982[*] (im Folgenden als «Seerechtsübereinkommen» bezeichnet) zur Erhaltung von Frieden, Gerechtigkeit und Fortschritt für alle Völker der Welt leistet;

erneut bekräftigend, dass der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse (im Folgenden als «Gebiet» bezeichnet) sowie die Ressourcen des Gebiets gemeinsames Erbe der Menschheit sind;

eingedenk der Bedeutung des Seerechtsübereinkommens für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie der wachsenden Besorgnis um die globale Umwelt;

unter Berücksichtigung des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Ergebnisse der informellen Beratungen zwischen den Staaten, die von 1990–1994 über offene Fragen betreffend Teil XI und damit zusammenhängende Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens (im Folgenden als «Teil XI» bezeichnet) stattgefunden haben;

im Hinblick auf die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen, einschliesslich marktorientierter Ansätze, die sich auf die Durchführung des Teiles XI auswirken;

in dem Wunsch, die weltweite Teilnahme am Seerechtsübereinkommen zu erleichtern;

in der Erwägung, dass ein Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI diesem Zweck am besten dienen würde,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Durchführung des Teiles XI

1. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen.

2. Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 2 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und Teil XI

1. Dieses Übereinkommen und Teil XI werden zusammen als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Übereinkommen und Teil XI ist das Übereinkommen massgebend.

2. Die Artikel 309–319 des Seerechtsübereinkommens finden auf dieses Übereinkommen ebenso Anwendung wie auf das Seerechtsübereinkommen.

Art. 3 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt nach seiner Annahme zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens genannten Staaten und Rechtsträger auf.

Art. 4 Zustimmung, gebunden zu sein

1. Nach der Annahme dieses Übereinkommens stellt jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Seerechtsübereinkommen oder jede Urkunde der förmlichen Bestätigung des Seerechtsübereinkommens auch die Zustimmung dar, durch das vorliegende Übereinkommen gebunden zu sein.

2. Ein Staat oder Rechtsträger darf nicht seine Zustimmung bekunden, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, wenn er nicht zuvor seine Zustimmung bekundet hat oder gleichzeitig bekundet, durch das Seerechtsübereinkommen gebunden zu sein.

3. Ein in Artikel 3 bezeichneter Staat oder Rechtsträger kann seine Zustimmung erklären, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein:

  1. a) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, der förmlichen Bestätigung oder des in Artikel 5 dargelegten Verfahrens unterzeichnet;
  2. b) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation oder förmlichen Bestätigung unterzeichnet und später ratifiziert oder förmlich bestätigt;
  3. c) indem er es vorbehaltlich des in Artikel 5 dargelegten Verfahrens unterzeichnet; oder
  4. d) indem er ihm beitritt.

4. Die förmliche Bestätigung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage IX des Seerechtsübereinkommens.

5. Die Ratifikationsurkunden, die Urkunden der förmlichen Bestätigung und die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 5 Vereinfachtes Verfahren

1. Hat ein Staat oder Rechtsträger vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens eine Ratifikationsurkunde, eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde zu dem Seerechtsübereinkommen hinterlegt und das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c unterzeichnet, so gilt seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, zwölf Monate nach Annahme des Übereinkommens als bekundet, sofern dieser Staat oder Rechtsträger dem Depositar nicht vor diesem Zeitpunkt schriftlich notifiziert, dass er von dem in diesem Artikel dargelegten vereinfachten Verfahren keinen Gebrauch macht.

2. Erfolgt eine solche Notifikation, so wird die Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b bekundet.

Art. 6 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem 40 Staaten in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 ihre Zustimmung bekundet haben, gebunden zu sein; allerdings müssen sich darunter mindestens sieben der unter Nummer 1 Buchstabe a der Resolution II der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen (im Folgenden als «Resolution II» bezeichnet) genannten Staaten befinden, von denen mindestens fünf entwickelte Staaten sein müssen. Sind diese Voraussetzungen vor dem 16. November 1994 erfüllt, so tritt das Übereinkommen am 16. November 1994 in Kraft.

2. Für jeden Staat oder Rechtsträger, der seine Zustimmung bekundet, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nachdem die in Absatz 1 dargelegten Erfordernisse erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er seine Zustimmung bekundet hat, gebunden zu sein.

Art. 7 Vorläufige Anwendung

1. Ist dieses Übereinkommen am 16. November 1994 nicht in Kraft getreten, so wird es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet:

  1. a) von den Staaten, die in der Generalversammlung der Vereinten Nationen seiner Annahme zugestimmt haben; davon ausgenommen ist jeder Staat, der vor dem 16. November 1994 dem Depositar schriftlich notifiziert, dass er das Übereinkommen nicht derart anwenden wird oder dass er einer solchen Anwendung nur nach einer späteren Unterzeichnung oder schriftlichen Notifikation zustimmen wird;
  2. b) von den Staaten und Rechtsträgern, die das Übereinkommen unterzeichnen; davon ausgenommen ist jeder Staat, der dem Depositar bei der Unterzeichnung schriftlich notifiziert, dass er das Übereinkommen nicht derart anwenden wird;
  3. c) von den Staaten und Rechtsträgern, die seiner vorläufigen Anwendung durch schriftliche Notifikation an den Depositar zustimmen;
  4. d) von den Staaten, die dem Übereinkommen beitreten.

2. Alle diese Staaten und Rechtsträger wenden dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen oder internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften mit Wirkung vom 16. November 1994 oder – falls dieser Zeitpunkt später liegt – vom Tag der Unterzeichnung, der Notifikation der Zustimmung oder des Beitritts vorläufig an.

3. Die vorläufige Anwendung endet mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens. In jedem Fall endet die vorläufige Anwendung am 16. November 1998, sofern bis zu diesem Zeitpunkt das Erfordernis in Artikel 6 Absatz 1 nicht erfüllt ist, dass die Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, von mindestens sieben der unter Nummer 1 Buchstabe a der Resolution II genannten Staaten (von denen mindestens fünf entwickelte Staaten sein müssen) bekundet sein muss.

Art. 8 Vertragsstaaten

1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Vertragsstaaten» Staaten, die zugestimmt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.

2. Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger, die zu den jeweils für sie geltenden Bedingungen Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens werden; insoweit bezieht sich der Begriff «Vertragsstaaten» auf diese Rechtsträger.

Art. 9 Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens.

Art. 10 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.