Dieses Übereinkommen enthält in seiner Anlage Bestimmungen über den Zweck und die technischen Einzelheiten der Eichung von Binnenschiffen sowie von anderen Schiffen, die auf Binnenwasserstrassen verkehren. Diese Anlage enthält auch das Muster des Eichscheins, der für jedes nach Massgabe des Übereinkommens geeichte Schiff auszustellen ist.
Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (mit Anlage und Unterzeichnungsprotokoll)
0.747.203
Übersetzung
Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen AS 1981 461
Abgeschlossen in Genf am 15. Februar 1966Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 1971[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7.Februar 1975In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Februar 1976
(Stand am 8. Mai 2020)
1. Sobald dieses Übereinkommen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei anwendbar wird, setzt sie Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens und seiner Anlage in Kraft.
2. Jede Vertragspartei teilt jeder anderen Vertragspartei auf Verlangen die Vorschriften mit, die sie nach Absatz 1 in Kraft gesetzt hat.
3. Jede Vertragspartei bestimmt in ihrem Hoheitsgebiet zwecks Anwendung dieses Übereinkommens die Stelle, Stellen oder Organe, die mit der Ausstellung der Eichscheine beauftragt sind; sie werden im folgenden als «Schiffseichämter» bezeichnet. Jedes Schiffseichamt wird durch Buchstaben oder durch Nummern und Buchstaben gekennzeichnet, wobei der oder die letzten Buchstaben die Kennbuchstaben der Vertragspartei sind, in deren Hoheitsgebiet sich das Amt befindet.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die in Artikel 1 genannten Schiffe auf Ersuchen des Schiffseigners oder seines Vertreters eichen oder nacheichen zu lassen.
1. Die Geltungsdauer eines Eichscheines beträgt höchstens fünfzehn Jahre; auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird.
2. Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängungen für gegebene Eintauchungen oder über die grösste Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.
Vorbehältlich des Artikels 15 Absatz 2 kann jedes Schiffseichamt im Rahmen der Anweisungen der Vertragspartei, der es untersteht, die Gültigkeit eines Eichscheins verlängern, wenn nach Überprüfung und einer allenfalls für zweckmässig gehaltenen Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheins zugrunde liegende Schiffseichakte festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheins gültig bleiben. Die Geltungsdauer der Verlängerung beträgt höchstens zehn Jahre für Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und fünfzehn Jahre für andere Schiffe.
1. Im Rahmen ihrer Gültigkeit im Sinne der Artikel 4 und 5 werden Eichscheine, die von einem Schiffseichamt einer Vertragspartei auf Grund von Vorschriften ausgestellt sind, die diesem Übereinkommen entsprechen, von den Behörden der anderen Vertragsparteien als denjenigen Eichscheinen gleichwertig anerkannt, welche diese Parteien auf Grund ihrer eigenen dem Übereinkommen entsprechenden Vorschriften ausstellen.
2. Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, Angaben von Eichscheinen, die von Schiffseichämtern einer anderen Vertragspartei ausgestellt sind, auf eigene Kosten nachprüfen zu lassen, diese Nachprüfung ist jedoch so durchzuführen, dass die Behinderung des Schiffsbetriebs auf das unvermeidliche Mass beschränkt wird. Stellt die Vertragspartei, welche die Nachprüfung durchführen lässt, die Unrichtigkeit von Angaben des Eichscheins fest, so teilt sie dies der Vertragspartei des Schiffseichamts mit, das den Eichschein ausgestellt hat; Absatz 1 findet auf diese Angaben keine Anwendung.
1. Im Falle der Nacheichung eines Schiffes zieht das Schiffseichamt, das den neuen Eichschein ausstellt, den alten Eichschein ein.
2. Stellt ein Schiffseichamt einer Vertragspartei einen Eichschein für ein Schiff aus, dessen vorheriger Eichschein von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden war, so teilt die erstgenannte Vertragspartei dies der zweiten Vertragspartei mit und schickt ihr den eingezogenen Eichschein nach Artikel 11 der Anlage dieses Übereinkommens zurück.
3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, damit in Fällen, in denen in ihrem Hoheitsgebiet ein Schiff, dessen Eichschein von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden ist, zerstört, abgewrackt oder endgültig fahruntüchtig wird, das Schiffseichamt, das den Eichschein ausgestellt hatte, benachrichtigt und ihm nach Möglichkeit der Eichschein zurückgeschickt wird.
1. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien Bezeichnung und Anschrift ihrer für Angelegenheiten der Schiffseichung zuständigen Zentralstelle oder ‑stellen mit.
2. Die in Absatz 1 genannten Zentralstellen teilen sich gegenseitig das Verzeichnis der Schiffseichämter ihres Zuständigkeitsbereichs sowie die diesen Ämtern nach Artikel 2 Absatz 3 zugewiesenen Kennbuchstaben oder ‑nummern mit; sie teilen sich ferner Änderungen dieser Verzeichnisse und dieser Buchstaben oder Nummern mit.
3. Die zuständigen Zentralstellen der Vertragsparteien sind ermächtigt, zwecks Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens, des vorliegenden Artikels und der Artikel 10 und 11 der Anlage des Übereinkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
4. Die Schiffseichämter der Vertragsparteien sind ferner ermächtigt, zwecks Anwendung des vorliegenden Artikels und der Artikel 10 und 11 der Anlage dieses Übereinkommens sowie zwecks Einholung dringender Auskünfte unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
Eichscheine, die in einem Staat gültig sind, in dem dieses Übereinkommen in Kraft gesetzt wird, gelten als Eichscheine nach dem Übereinkommen, sofern das Schiff nicht solche Änderungen erfahren hat, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängungen des Schiffes nach Massgabe der Eintauchungen oder über die grösste Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Die Geltungsdauer dieser Eichscheine ist die darin vorgesehene; sie darf jedoch zehn Jahre – vom Inkrafttreten des Übereinkommens in dem betreffenden Staat an gerechnet – nicht überschreiten. Diese Eichscheine dürfen nicht auf Grund des Artikels 5 verlängert werden; jedoch kann ein Eichschein nach Massgabe des Übereinkommens gegen Abgabe des alten Eichscheins ohne Nacheichung ausgestellt werden, wenn die in Artikel 5 für eine Verlängerung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie für die nach Absatz 8 der Satzung der Kommission in beratender Eigenschaft in die Kommission aufgenommenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf.
2. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 15. November 1966 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.
3. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.
4. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
5. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde notifiziert jeder Staat dem Generalsekretär den oder die Kennbuchstaben, die er für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 gewählt hat; durch eine weitere Notifikation an den Generalsekretär kann er seine Wahl später ändern. Falls der oder die von einem Staat notifizierten Buchstabenbereits von einem anderen Staat notifiziert worden sind, gibt der Generalsekretär bekannt, dass die Notifikation nicht angenommen werden kann. Eine Änderung des oder der früher gewählten Buchstaben wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie dem Generalsekretär notifiziert wurde.
6. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass das Übereinkommen nur auf einen Teil seines Hoheitsgebietes Anwendung findet. Jeder Staat, der erklärt hat, dass das Übereinkommen nur auf einen Teil seines Hoheitsgebiets Anwendung findet, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das gesamte oder einen Teil des übrigen Hoheitsgebiets Anwendung findet; diese Notifikation wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft.
2. Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der es nach Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder ihm beitritt, zwölf Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung kann für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragspartei oder nur für einen Teil desselben gelten.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Wege beilegen können, kann auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden.
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich in Bezug auf die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs wegen Streitigkeiten durch Artikel 14 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 14 nicht gebunden.
2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass die von seinen Schiffseichämtern ausgestellten Eichscheine für Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, nicht verlängert werden dürfen oder dass die Verlängerung nur von dem Schiffseichamt, das die Eichscheine ausgestellt hat, oder nur von einem seiner Schiffseichämter vorgenommen werden darf. Die anderen Vertragsparteien sind sodann verpflichtet, die Gültigkeit der betreffenden Eichscheine nicht zu verlängern.
3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach den Absätzen 1 und 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
4. Mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorbehalte ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen zulässig.
1. Nachdem dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach der von ihm vorgenommenen Notifizierung mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag mitteilt.
2. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz prüfen zu lassen wünschen. Der Generalsekretär übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz deren vorläufige Tagesordnung sowie den Wortlaut der Vorschläge.
3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten ein.
1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen der Anlage dieses Übereinkommens oder ihrer Anhänge vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien und bringt ihn den anderen in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten zur Kenntnis.
2. Binnen sechs Monaten nach der Übermittlung des Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem mitteilen,
- a) dass sie gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erhebt oder
- b) dass sie den Vorschlag zwar anzunehmen beabsichtigt, die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Staat jedoch noch nicht erfüllt sind.
3. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben.
4. Wird gegen die vorgeschlagene Änderung nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
5. Ist gegen die vorgeschlagene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 2 und 3 erhoben worden, so gilt sie als angenommen und tritt zum folgenden Zeitpunkt in Kraft:
- a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten;
- b)
wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:
- – an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär ihre Annahme des Änderungsvorschlags notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten, wenn alle Annahmeerklärungen vor diesem Tag notifiziert worden sind;
- – an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von neun Monaten.
6. Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag nach Absatz 2 Buchstabe a Einspruch erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien nach Absatz 2 Buchstabe b eine Mitteilung an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er später allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder Vertragsparteien, welche die Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen.
7. Die Anlage dieses Übereinkommens und ihre Anhänge können unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung über die Änderung des Anhangs 1 vorsieht, dass Eichscheine, die vor dem Inkrafttreten der Änderung entsprechend dem früheren Wortlaut des Anhangs 1 ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit gültig bleiben. Der Generalsekretär bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft tritt.
Ausser den in den Artikeln 16 und 17 und in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten
- a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 10 sowie den oder die nach Artikel 10 Absatz 5 notifizierten Kennbuchstaben oder Gruppen von Kennbuchstaben und die nach Absatz 6 des genannten Artikels abgegebenen Erklärungen;
- b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 11 in Kraft tritt;
- c) die Kündigungen nach Artikel 12;
- d) Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 13;
- e) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3.
Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hat jeder Vertragsstaat des am 27. November 1925[*] in Paris unterzeichneten Übereinkommens über die Eichung der Binnenschiffe dieses zu kündigen. Wurden jedoch bis zu diesem Zeitpunkt weniger als fünf Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt, so kann der betreffende Staat, wenn er es wünscht, den Generalsekretär der Vereinten Nationen bitten, als amtlichen Zeitpunkt seiner Kündigung den Tag anzusehen, an dem die fünfte Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird.
Unterzeichnungsprotokoll dieses Übereinkommens hat die gleiche Rechtskraft, Gültigkeit und Geltungsdauer wie das Übereinkommen selbst, als dessen Bestandteil es gilt.
1. Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in französischer und russischer Sprache ausgefertigt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2. Eine Übersetzung des Wortlauts dieses Übereinkommens in eine andere Sprache als die französische oder russische kann beim Generalsekretär der Vereinten Nationen gemeinsam von Staaten hinterlegt werden, die ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegen oder bereits hinterlegt haben. Ein anderer Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären, dass er eine bereits hinterlegte Übersetzung annimmt. Für Staaten, die eine Übersetzung hinterlegt oder erklärt haben, dass sie sie annehmen, hat die Übersetzung den Wert einer amtlichen Übersetzung, jedoch sind bei Abweichungen allein der französische und der russische Wortlaut verbindlich. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, von den hinterlegten Übersetzungen und den Namen der Staaten, die sie hinterlegt oder ihre Annahme erklärt haben.
Nach dem 15. November 1966 wird das Original dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.