Die ÖBB verpflichten sich, innert einer Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung die in Artikel 2 umschriebenen Ausbauarbeiten durchzuführen.
Vereinbarung vom 22. Juli 1957 zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) betreffend den Ausbau der Arlberglinie (BuchsSalzburg)
0.742.140.316.321
AS 1957 900
Originaltext
Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) betreffend den Ausbau der Arlberglinie (Buchs‑Salzburg)
Abgeschlossen am 22. Juli 1957
In Kraft getreten am 21. Oktober 1957
(Stand am 21. Oktober 1957)
Gestützt auf das Abkommen vom 22. Juli 1957[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) vereinbaren
die Schweizerischen Bundesbahnen
und
die Österreichischen Bundesbahnen
was folgt:
Im Rahmen des österreichischen Programmes für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) wird das schweizerische Darlehen für folgende Ausbauarbeiten verwendet:Die ÖBB verpflichten sich, dieses auf der heutigen Preisbasis berechnete Ausbauprogramm ungeachtet allfälliger Kostensteigerungen durchzuführen.
Die ÖBB werden im Rahmen des österreichischen Programmes für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) innerhalb von vier Jahren weitere 200 (zweihundert) Millionen Schilling, insbesondere für die Erneuerung des Oberbaues, aufwenden.
Die SBB sind ermächtigt, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Darlehen an die Republik Österreich zustehenden Zinsen und Amortisationen mit altfälligen Guthaben der ÖBB gegenüber den SBB aus dem Bahnabrechnungsverkehr zu verrechnen.
Die SBB und die ÖBB verpflichten sich:
- – alle geeigneten betrieblichen und tarifarischen Massnahmen zu ergreifen, um den Eisenbahnverkehr zwischen den beiden Ländern sowie den Transitverkehr über die Grenzpunkte Buchs und St. Margrethen zu fördern und von Massnahmen abzusehen, die eine Beeinträchtigung des normalerweise über diese Strecke zu leitenden Verkehrs zur Folge haben könnten;
- – ihre Anstrengungen zur Erhöhung der kommerziellen Geschwindigkeit der Züge im Verkehr zwischen den beiden Ländern weiter zu verfolgen und zu verstärken.
Auf Wunsch einer der beiden Bahnverwaltungen ist eine Kommission zu bestellen, welche die Eisenbahnverkehrs‑ und Konkurrenzfragen behandelt, die zwischen den beiden Staaten entstehen können oder die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
Die vorliegende Vereinbarung ist von den schweizerischen und österreichischen Eisenbahnbehörden zu genehmigen und tritt mit dem oben erwähnten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich in Kraft.Erstellt in doppelter Ausfertigung in Wien, am 22. Juli 1957.