SR 0.742.140.316.32

Abkommen vom 22. Juli 1957 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs–Salzburg)

vom 22. July 1957
(Stand am 21.10.1957)

0.742.140.316.32

AS 1957 896; BBl 1957 II 297

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs–Salzburg)

Abgeschlossen am 22. Juli 1957
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 1957[*]
in Kraft getreten am 21. Oktober 1957

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Österreich

haben im Hinblick auf die Bedeutung, welche dem Ausbau der Arlberglinie für die schweizerisch‑österreichischen Eisenbahnverbindungen und den Transitverkehr zukommt, folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Österreichischen Bundesbahnen zu ermöglichen, die in der beigehefteten Vereinbarung vom 22. Juli 1957[*] zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) betreffend den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) bezeichneten und in Artikel 3 hiernach aufgeführten Ausbauarbeiten innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Art. 2

Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, der Republik Österreich zu den nachfolgenden Bedingungen ein Darlehen im Betrage von 55 (fünfundfünfzig) Millionen Schweizerfranken als Beitrag zur Finanzierung der in Artikel 3 umschriebenen Ausbauarbeiten zu gewähren.

Art. 3

Im Rahmen des österreichischen Programmes für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) wird das schweizerische Darlehen für folgende Ausbauarbeiten verwendet:Die Republik Österreich verpflichtet sich, den ÖBB zu ermöglichen, dieses auf der heutigen Preisbasis berechnete Ausbauprogramm ungeachtet allfälliger Kostensteigerungen durchzuführen.

Art. 4

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den ÖBB zu ermöglichen, im Rahmen des österreichischen Programmes für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) innerhalb von vier Jahren weitere 200 (zweihundert) Millionen Schilling, insbesondere für die Erneuerung des Oberbaues, aufzuwenden.

Art. 5

Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird der Republik Österreich die Darlehenssumme nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in einer einmaligen Zahlung überweisen.Das Darlehen ist vom Tage der Überweisung an zu verzinsen. Der jährliche Zinsfuss beträgt 47/8 Prozent (vier und sieben Achtel Prozent).Die Zinsen sind jährlich gemäss beiliegendem Tilgungsplan zu bezahlen, erstmals ein Jahr nach Auszahlung der Darlehenssumme.

Art. 6

Die Republik Österreich verpflichtet sich, das Darlehen in zwölf Jahresraten gemäss beiliegendem Tilgungsplan zurückzuzahlen. Die erste Zahlung ist vier Jahre nach Auszahlung der Darlehenssumme fällig.Die Republik Österreich behält sich vor, die Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach einer Voranzeige von sechs Monaten ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Art. 7

Die Darlehenssumme wird im gebundenen Zahlungsverkehr, d. h. über das geltende schweizerisch-österreichische Zahlungsabkommen[*], überwiesen.Der Amortisations‑ und Zinsendienst erfolgt grundsätzlich ausserhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs in freien Schweizerfranken.

Art. 8

Die Republik Österreich ermächtigt die Schweizerische Eidgenossenschaft beziehungsweise die SBB, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Darlehen zustehenden Zinsen und Amortisationen mit allfälligen Guthaben der ÖBB gegenüber den SBB aus dem Bahnabrechnungsverkehr zu verrechnen.

Art. 9

Die beiden Regierungen verpflichten sich, alle geeigneten Massnahmen zur Förderung des Eisenbahnverkehrs zwischen den beiden Staaten sowie des Transitverkehrs über die Bahnhöfe Buchs und St. Margrethen zu ergreifen. Diese Grenzübergänge dürfen von beiden Staaten nicht ungünstiger behandelt werden als ihre übrigen Grenzübergänge. Beide Regierungen unterlassen alle diskriminierenden Massnahmen, insbesondere, was die Kontrollformalitäten betrifft. Sie verpflichten sich des weitern, für ihren gegenseitigen Verkehr alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um die zolldienstliche, grenzpolizeiliche und administrative Behandlung innerhalb kürzester Zeit und unter günstigsten Bedingungen zu ermöglichen.

Art. 10

Die beigeheftete Vereinbarung vom 22. Juli 1957[*] zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen und den Österreichischen Bundesbahnen betreffend den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 11

Das vorliegende Abkommen tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.Erstellt in doppelter Ausfertigung in Wien, am 22. Juli 1957.