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SR 0.742.140.242

Protokoll vom 26. August 1908 der Konferenz in Domodossola zwischen Vertretern der Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Zollverwaltung, der Italienischen Ministerien des Innern und der Finanzen und der Italienischen Staatsbahnen, behufs Vereinbarung neuer Bestimmungen betreffend den Verkehr zwischen der Schweiz und den schweizerischen Ortschaften an der Simplonstrasse

vom 26. August 1908
(Stand am 26.08.1908)

0.742.140.242

BS 13 200

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Protokoll der Konferenz vom 25. und 26. August 1908 in Domodossola, zwischen Vertretern der Schweizerischen Bundesbahnen, der schweizerischen Zollverwaltung, der Italienischen Ministerien des Innern und der Finanzen und der Italienischen Staatsbahnen, behufs Vereinbarung neuer Bestimmungen betreffend den Verkehr zwischen der Schweiz und den schweizerischen Ortschaften an der Simplonstrasse

Unterzeichnet am 26. August 1908

Anwesend:

(Es folgen die Namen der Delegierten)

Die schweizerische Gesandtschaft in Rom hat die Generaldirektion der Italienischen Staatsbahnen ersucht, im Verkehr der Schweiz mit den Ortschaften Gondo und Simpeln über Iselle die in Ziffer 8 des Protokolls der Konferenz vom 4. und 5. Januar 1907[*] vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich der Natur und der Transportweise der zugelassenen Warengattungen aufzuheben, so dass das bewilligte Zugeständnis ohne weiteres auf alle Warengattungen dieses Verkehrs angewendet werden könne. Die Generaldirektion der Italienischen Staatsbahnen erklärte sich ihrerseits bereit, diesem Begehren aus Gefälligkeit zu entsprechen, immerhin in der Voraussetzung, dass das neue Zugeständnis in keiner Weise für die Stationen der Strecke Domo‑Iselle die Bestimmung des Artikels 14 des Übereinkommens betreffend den Betrieb der Strecke Domo–Iselle[*] beeinflussen solle noch hinsichtlich des Zolldienstes nachteilige Folgen habe, in welchen Fällen das Zugeständnis aufgehoben werden müsste.

Dieser Stellungnahme gemäss und in der Annahme, dass die andern beteiligten Verwaltungen ebenfalls bereit seien, das Begehren günstig aufzunehmen, schlug die Generaldirektion der Italienischen Staatsbahnen vor, die Angelegenheit an einer Konferenz zu prüfen und die Delegierten zu beauftragen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die höheren Instanzen, die Grundsätze für die praktische Ausführung aufzustellen.

Da die beteiligten Verwaltungen schon vereinbart hatten, das Zugeständnis auf den Tierverkehr auszudehnen, ohne aber bis heute die Spezialvorschriften und die Bestimmungen über die sanitarische Untersuchung geordnet zu haben, erschien es angezeigt, der Konferenz auch die Prüfung dieses Gegenstandes zu übertragen.

Endlich wurde die Konferenz beauftragt, die sich aus den neuen Vereinbarungen für den Transitverkehr der Station Iselle von und nach Gondo und Simpeln ergebenden Änderungen im Texte der «Instruktion für die Übergabe des Gepäcks und der Güter in Domodossola»[*] zu prüfen.

Die nachstehend bezeichneten Waren bleiben somit von dem erwähnten Zugeständnis ausgeschlossen; den Schweizerischen Bundesbahnen und den Italienischen Staatsbahnen ist sogar die Annahme derselben zur Beförderung und der schweizerischen Zollverwaltung die Ausstellung von «Passavants» für dieselben untersagt:

  1. a) Tabak, roh und bearbeitet, in irgendwelcher Form;
  2. b) Sacharin und Waren aus Sacharin, mit Sacharin gemischte Erzeugnisse irgendwelcher Art;
  3. c) Waffen und Munition jeder Art, Kriegspulver und Explosivstoffe;
  4. d) Pflanzen, lebende und Vegetabilien, die der Berner Konvention[*] unterstehen.