Protokoll vom 5. Januar 1907 der in Domodossola zwischen den Vertretern der Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Zollverwaltung und der Italienischen Staatsbahnen abgehaltenen Konferenz behufs Vereinbarung von Bestimmungen betreffend den Verkehr zwischen der Schweiz und den schweizerischen Ortschaften der Simplonstrasse sowie die Granittransporte in Wagenladungen mit Herkunft von Preglia, Varzo und Iselle und Bestimmung nach der Schweiz
0.742.140.241
BS 13195
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Protokoll der am 4. und 5. Januar 1907 in Domodossola zwischen Vertretern der Schweizerischen Bundesbahnen, der schweizerischen Zollverwaltung und der Italienischen Staatsbahnen abgehaltenen Konferenz behufs Vereinbarung von Bestimmungen betreffend den Verkehr zwischen der Schweiz und den schweizerischen Ortschaften der Simplonstrasse sowie die Granittransporte in Wagenladungen mit Herkunft von Preglia, Varzo und Iselle und Bestimmung nach der Schweiz
Unterzeichnet am 5. Januar 1907
In Kraft getreten am 5. März 1907
Anwesend:
(Es folgen die Namen der Delegierten)
Vor allem wurde festgestellt, dass diese Zugeständnisse eine Abweichung von Artikel 14 des Übereinkommens betreffend den Betrieb des Teilstückes Domodossola–Iselle[*] sowie von den entsprechenden Bestimmungen der Tarife für den internationalen Verkehr via Simplon in sich schliessen. Nach stattgefundener Besprechung haben sich die Konferenzteilnehmer auf die nachfolgenden Bestimmungen geeinigt, deren briefliche Mitteilung an die Stationen sie als ausreichend erachten.
Da vorauszusehen ist, dass Begehren nach direkter Abfertigung für gleichartige Transporte von Gondo und Simpeln nach der Schweiz erfolgen könnten, haben die Delegierten auch diese Transporte in Betracht gezogen für den Fall, dass die beiden Verwaltungen beabsichtigen sollten, sie zuzulassen.
1. Die Delegierten der Schweizerischen Bundesbahnen ersuchen um die Ermächtigung für den Stationsvorstand in Iselle, als ihr Vertreter für die Transporte aus der Schweiz nach Gondo und Simpeln und umgekehrt zu handeln, und sie erklären, diese Handlungen des Vorstandes unbedingt anerkennen zu wollen, und zwar sowohl hinsichtlich des Zustandes der Transporte als des Empfanges der Transportpapiere usw.
Die Delegierten der Italienischen Staatsbahnen verlangen für den Fall, dass ihre Verwaltung diesem Begehren entsprechen sollte, dass die Station Brig die für die schweizerischen und rückliegenden Strecken anzuwendenden Taxen zu prüfen und zu berechnen habe, so dass der Stationsvorstand in Iselle in dieser Beziehung von jeder Verantwortlichkeit entlastet sei.
2. Die Sendungen für Gondo und Simpeln müssen direkt nach Iselle di Trasquera statt nach Domodossola kartiert werden, und die Delegierten der Schweizerischen Bundesbahnen werden die nötigen Verfügungen hierüber an die Abgangsstationen erlassen wie auch die nötige Verständigung der andern beteiligten Verwaltungen herbeiführen. Für die italienische Strecke werden die Taxen auf Grund der wirklichen Entfernung Iselle transit–Iselle di Trasquera berechnet.
3. Die Stückguttransporte, d. h. Sendungen, die nicht in Wagenladungen zur Ausführung gelangen, die aber zusammen das Gewicht von mindestens einer Tonne erreichen, werden durch die Station Brig vereinigt und nach Iselle di Trasquera in besondern plombierten Wagen befördert.
Warensendungen, die dieses Mindestgewicht nicht erreichen, werden in den Gepäckwagen nach Iselle befördert. Sowohl die Wagen mit vollen Ladungen als auch die plombierten Wagen mit gemischten Ladungen, von denen vorstehend die Rede ist, müssen so in die Züge eingestellt werden, dass sie während des Aufenthalts in Iselle ohne weiteres abgehängt werden können.
Die Station Brig wird eine besondere Ladeliste (Anlage 1)[*] für die Güter in Wagenladungen und für diejenigen in Einzelsendungen anfertigen, den Transportpapieren für jede einzelne Sendung die von der Zollbehörde zwecks freier Wiedereinfuhr der Waren in die Schweiz an der Grenze bei Gondo ausgestellte Transitbescheinigung (Passavant) beifügen und das Ganze in versiegeltem Briefe an die italienische Zollstelle in Iselle di Trasquera adressieren. Der Stationsvorstand von Iselle wird den versiegelten Brief vom Zugführer in Empfang nehmen und ihn unverzüglich der italienischen Zollstelle von Iselle di Trasquera übergeben, welche in Gegenwart des Stationsvorstandes oder seines Stellvertreters die in ihre Befugnis fallende Nachprüfung sowohl hinsichtlich der Wagenladungen als der Stückgüter vornimmt und dem Stationsvorstand nachher alle Begleitpapiere zu den einzelnen Transporten zurückgibt.
Die Wagenladungsgüter werden bis zur zollamtlichen Freigabe in den betreffenden Wagen belassen, welche die italienische Zollstelle mit ihren Plomben versieht, die nur in Gegenwart des Zollbeamten, des Stationsvorstandes und des Empfängers abgenommen werden dürfen. Die in besondern Wagen oder Gepäckwagen verladenen Einzelsendungen werden nach der erwähnten zollamtlichen Nachprüfung zur Überwachung sogleich in dem Magazin untergebracht, von dem nachstehend die Rede ist.
Die Station Iselle di Trasquera nimmt die Transporte in Verwahrung und benachrichtigt die Empfänger durch die Post. Sie verlangt sodann als Vertreter des Empfängers von der Zollbehörde mit besonderem Formular die Freigabe der Ware für den Transport mit Geleitschein ins Ausland und übergibt den Empfängern sogleich nach der zollamtlichen Freigabe und nach Bezahlung aller Taxen und Spesen für die ausländische und die italienische Strecke gegen Quittung den «Passavant» der schweizerischen Zollverwaltung[*].
Die Empfänger sorgen alsdann für die Weiterbeförderung der Waren, unter Beobachtung der Zollvorschriften über die Löschung der Dokumente der beiden Zollverwaltungen[*].
4. Hinsichtlich der Übernahme solcher Transporte und über die Verrechnung der Taxen sowie der den beiden Verwaltungen zukommenden Nebengebühren werden sich die Einnahmenkontrollen der beiden Verwaltungen verständigen und die zweckentsprechenden Vorschriften erlassen.
5. Bei den Transporten von Gondo und Simpeln nach der Schweiz wird der Stationsvorstand vom Versender den von der schweizerischen Zollstelle ausgestellten Transitschein verlangen und die Ware direkt nach der Bestimmungsstation kartieren, wobei für die italienische Strecke die Taxen für die wirkliche Entfernung bis Iselle transit einzurechnen sind. Der schweizerische Transitschein muss den Transportpapieren gut angeheftet werden.
6. Die Sendungen werden unter Aufsicht der italienischen Zollbehörde ins Magazin verbracht und dort bis zum Zeitpunkt ihres Verlades überwacht. Bei den Gütern, die einen besondern Wagen erfordern, bringt die italienische Zollbehörde an diesem ihre Plomben an, die bis zum Augenblick des Abgangs belassen werden.
7. Im übrigen gilt für diese Transporte alles das, was vorstehend für den Güterverkehr in umgekehrter Richtung gesagt ist, wobei es die Meinung hat, dass die Schweizerischen Bundesbahnen ihre Empfangsstationen entsprechend unterrichten.
8.[*] Die Güter, aus denen die hiervor behandelten Transporte bestehen dürfen, sind folgende:
Eilgut:
Tiere, kleine und Geflügel, lebende, in Kisten oder Körben, Lebensmittel, Getränke (Wein, Bier, Likör und Mineralwasser), Zucker, Kaffee, Drogen und Medikamente, persönliche Effekten.
Gewöhnliches Gut:
Wein, Bier, Seife, Medikamente, persönliche Effekten, Tuchwaren, Gewebe und Garne, Eisen und Holz, bearbeitet, und landwirtschaftliche Geräte.
9. Die Delegierten haben festgestellt, dass für den sich zwischen der Schweiz und den Orten Gondo und Simpeln und umgekehrt sich ergebenden Verkehr sowohl bezüglich der Eil– als auch der Frachtgüter, einstweilen der gegen Domodossola gelegene Teil des Frachtgut–Schuppens in einer Breite von 3,20 m und einer Länge von 7 m benützt werden könnte, derselbe wäre der ganzen Länge nach abzuschliessen, und zwar bis zur Höhe von zirka 3 m mit einem Holzgitterwerk.
Die Türe des Raumes müsste durch ein Schloss mit zwei verschiedenen Schlüsseln verschliessbar sein, von denen der eine der Zollbehörde, der andere der Eisenbahn gehört.
10. Für die Transporte von Granit (rohe oder roh behauene Steine) von Preglia, Varzo und Iselle di Trasquera nach der Schweiz und weiter müssen die erwähnten Stationen direkte Kartierungen nach der schweizerischen Bestimmungsstation erstellen und für die italienische Strecke die Taxen auf Grund der wirklichen Entfernungen bis Iselle transit anwenden.
11. Auf Grund des Artikels 14 der Zollübereinkunft zwischen den beiden Staaten[*] ist dem den Zug begleitenden Zollwächter von den Stationsvorständen an Stelle des Bordereaus und des Verzeichnisses der abgehenden Wagen zuhanden der italienischen Zollverwaltung für jeden Wagen ein Ausgangsschein zu übergeben.
Die Stationsvorstände der Stationen Preglia, Varzo und Iselle müssen deshalb von den betreffenden Zollstellen die Ausstellung der Ausgangsscheine verlangen[*], dafür die Taxen bezahlen und diese ohne weiteres von den Aufgebern einziehen; dann übergeben sie den Ausgangsschein dem Zollwächter, der den Zug begleitet. Für diese Leistungen wird die Taxe nach Tarif Nummer 2, Kategorie 3 a, des Tarifs für die Ausführung der Verzollungen berechnet.
12. Was die schweizerische Verzollung anbelangt, so müssen die obgenannten Stationen fürjede Sendung und fürjeden Wagen das Formular (Anlage 2)[*] in zwei Exemplaren ausfertigen, den Transportpapieren beiheften und mit diesen dem Zugführer übergeben.
13. Wegen Übernahme dieser Transportgüter und der Verrechnung der Taxen und Nebengebühren der beiden Verwaltungen werden die Kontrollen der Verwaltungen sich ins Einvernehmen setzen und die geeigneten Vorschriften erlassen.
14. Die Schweizerischen Bundesbahnen werden die besagten Stationen rechtzeitig mit den für die schweizerische Verzollung dienenden Formulare versehen. Den Generaldirektionen der beiden Verwaltungen bleibt vorbehalten, diese Abmachungen zu genehmigen und den Tag der Inkraftsetzung zu bestimmen, sobald das Magazin in Iselle bereitgestellt sein wird.
Domodossola, den 5. Januar 1907