Notenaustausch vom 22. Dezember 1995 /19. Februar 1996 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen
0.741.751.4
AS 1996 1250
Notenaustausch vom 22. Dezember 1995/19. Februar 1996 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen Dieser Notenaustausch wird aufgehoben, soweit er die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein betrifft (Art. 12 des Vertrages vom 11. April 2000 – SR 0.641.851.41 ).
In Kraft getreten am 19. Februar 1996
(Stand am 1. Oktober 2019) (Stand am 1. Oktober 2019)
Originaltext
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich im Namen des Schweizerischen Bundesrates, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein
im Hinblick auf die Durchführung der Bundesbeschlüsse vom 18. Juni 1993[*] über die Weiterführung der Schwerverkehrsabgabe und über die Weiterführung der Nationalstrassenabgabe sowie der zugehörigen Verordnungen[*] in der Schweiz,
in der Erwägung, dass zwischen der Schweiz und Liechtenstein keine Zollgrenze besteht und infolgedessen keine Grenzabfertigung erfolgt,
vom Wunsche geleitet, Behinderungen des Strassenverkehrs möglichst zu vermeiden und deshalb die Abgaben auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein beziehen zu können,
Das Departement wäre der Fürstlichen Botschaft dankbar, wenn sie das Einverständnis der Fürstlichen Regierung mit dem Vorstehenden bestätigen würde. In diesem Fall bilden diese Note und die Antwort der Fürstlichen Botschaft eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die mit dem Datum der Antwort in Kraft tritt und rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 zur Anwendung gelangt. Sie ersetzt den Notenaustausch vom 6. /19. Dezember 1984[*] und kann jederzeit. gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Kündigung wirksam.
Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Fürstliche Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, demselben den Empfang seiner Note vom 22. Dezember 1995 zu bestätigen, mit welcher dasselbe der Botschaft zuhanden der Fürstlichen Regierung die von Herrn Botschafter M. Krafft paraphierte schweizerische Note in der Angelegenheit Schwerverkehrsabgabe und Autobahnvignette zugehen liess.
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat entschieden, die Regelung über die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen zu genehmigen. Die erneuerte Regelung mittels Notenaustausch tritt demgemäss mit vorliegender Antwortnote der Fürstlichen Botschaft in Kraft und gelangt rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 zur Anwendung.
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diese Gelegenheit, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.