Dieses Abkommen ist anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse, die von oder nach dem Gebiet einer Vertragspartei oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Abkommen vom 9. Dezember 2009 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Serbien über den Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (mit Prot.)
0.741.619.682
AS 2010 3143
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Serbien über den Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
Abgeschlossen am 9. Dezember 2009
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Juli 2010
(Stand am 10. Juli 2010)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Serbien
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,
folgendes vereinbart:
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
1. «Transportunternehmer» jede in Serbien niedergelassene Person oder jede natürliche oder juristische in der Schweiz niedergelassene Person, die nach den in einer Vertragspartei geltenden Vorschriften berechtigt ist, im internationalen Verkehr Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
2. «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, gegebenenfalls mit Anhänger, das für die internationale Beförderung von mehr als 9 sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen, oder für die internationale Güterbeförderung auf der Strasse eingerichtet und dazu im Gebiet einer Vertragspartei zum Verkehr zugelassen ist;
3. «regelmässige öffentliche Personenbeförderung (Linienverkehr)» Personenbeförderungen auf einer im Voraus festgelegten Strecke und nach im Voraus festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen und Preisen. Die Fahrgäste werden an anerkannten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt;
4. «Pendelverkehr» Beförderungen von für mehrere touristische Fahrten im Voraus gebildeten Reisegruppen vom gleichen Ausgangspunkt oder von den umliegenden Ortschaften zu einem einzigen Reiseziel. Jede Gruppe, die auf der Hinreise befördert wurde, muss zurückbefördert werden und dabei aus den gleichen Fahrgästen bestehen. Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in einer Reihe von Pendelfahrten sind Leerfahrten;
5. «Pendelverkehr mit Unterbringung» Pendelfahrten, bei denen für mindestens 80 Prozent der Fahrgäste die Unterbringung am Reiseziel vorgesehen ist;
6. «Gelegenheitsverkehr» Fahrten, die weder unter die Definition des Linienverkehrs noch unter diejenige des Pendelverkehrs fallen;
7. «Kabotage» Beförderungen von Personen oder Gütern durch einen im Gebiet der einen Vertragspartei niedergelassenen Transportunternehmer zwischen Orten im Gebiet der andern Vertragspartei;
8. «Genehmigung» jede Lizenz, Konzession oder Bewilligung, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.
1. Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr und Pendelverkehr sind genehmigungspflichtig.
2. Genehmigungen nach Absatz 1 werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.
3. Abweichend von Absatz 1 sind die folgenden gelegentlichen Personenbeförderungen von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
- a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Gebiet der Vertragspartei gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (Dabei werden während der ganzen Reise die gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug befördert, und es dürfen ausserhalb des Gebiets, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, keine Personen aufgenommen oder abgesetzt werden);
- b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei und die leere Rückfahrt;
- c)
Beförderungen, bei denen die Hinfahrt leer und die Rückfahrt beladen ist und die Reisenden:
- – vor der Ankunft in dem Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden, oder
- – zuvor vom gleichen Transportunternehmer an einen Zielort im Gebiet der andern Vertragspartei gebracht worden sind, wo sie von diesem Transportunternehmer erneut aufgenommen und ins Gebiet der Vertragspartei gebracht werden, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder
- – eingeladen wurden, in das Gebiet der andern Vertragspartei zu reisen, wobei die Beförderungskosten von der einladenden Person getragen werden. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde;
- d) Transitfahrten durch das Gebiet der andern Vertragspartei.
4. Abweichend von Absatz 1 ist Pendelverkehr mit Unterbringung von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
5. Bei der Durchführung von Gelegenheitsverkehr nach den Absätzen 1 und 3 ist ein Kontrollpapier mitzuführen.
6. Die Genehmigung nach Absatz 1 und das Kontrollpapier nach Absatz 5 müssen im Fahrzeug aufbewahrt und den Kontrollbehörden auf Verlangen vorgewiesen werden.
Jeder Transportunternehmer ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
- a) zwischen einem Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem Ort im Gebiet der andern Vertragspartei;
- b) im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei;
- c) vom Gebiet der andern Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat in das Gebiet der andern Vertragspartei.
1. Das Gewicht, die Achslast und die Masse des Fahrzeugs dürfen nicht grösser sein als in den Fahrzeugdokumenten festgelegt.
2. Wenn das Gewicht oder die Masse von beladenen oder unbeladenen Fahrzeugen, die nach diesem Abkommen Beförderungen durchführen, die in dem Staat, in dem die Beförderung stattfindet, zulässigen Höchstwerte überschreitet, ist eine Sondergenehmigung einzuholen, die im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausgestellt wird.
3. Die Sondergenehmigung nach Absatz 2 muss im Fahrzeug aufbewahrt und den Kontrollbehörden auf Verlangen vorgewiesen werden.
In allen Belangen, die nicht durch dieses Abkommen geregelt sind, ist das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien anzuwenden. Ziel ist es, das innerstaatliche Recht nicht diskriminierend anzuwenden.
1. Landesinterne Beförderungen von Personen und Gütern sind verboten.
2. Die Gemischte Kommission kann den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beantragen, Ausnahmen zuzulassen.
1. Die Transportunternehmer sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Abkommens einzuhalten.
2. Gegen Transportunternehmer und Fahrzeugführer, die im Gebiet der andern Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderung oder den Strassenverkehr verstossen haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieser Vertragspartei folgende Massnahmen angeordnet werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
- a) Verwarnung;
- b) befristeter oder dauernder Entzug der Berechtigung, Beförderungen im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
3. Die zuständigen Behörden der andern Vertragspartei werden über Massnahmen nach Absatz 2 unterrichtet.
4. Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 schliessen die Möglichkeit von Sanktionen, die gestützt auf das innerstaatliche Recht von den zuständigen Gerichten oder den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, ergriffen werden, nicht aus.
Die Vertragsparteien geben einander die Behörden bekannt, die zum Vollzug dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Die Vertragsparteien haben zusammen mit dem Abkommen ein Protokoll über dessen Vollzug vereinbart. Das Protokoll ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
1. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein.
2. Die Gemischte Kommission ist nach Abschluss der nötigen innerstaatlichen Verfahren der jeweiligen Vertragspartei für die Änderung oder Ergänzung des Protokolls zuständig.
3. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung der Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise im Gebiet der einen oder der andern Vertragspartei zusammen.
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend erstreckt sich dieses Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag[*] verbunden ist.
1. Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks befindet, das Schmieröl für den normalen Gebrauch der Fahrzeuge sowie Ersatzteile und Werkzeuge für die Instandsetzung der Fahrzeuge werden ohne Einfuhrzölle und Einfuhrabgaben sowie ohne Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen zugelassen.
2. Der Begriff «normaler Fahrzeugtank» bezeichnet die vom Hersteller vorgesehenen Tanks für alle Beförderungsmittel der gleichen Art wie die in Frage stehenden, deren dauerhafte Anbringung die unmittelbare Verwendung eines bestimmten Treibstoffs für den Antrieb und gegebenenfalls für den Betrieb von Kühl- und anderen Systemen während der Beförderung ermöglicht. An Beförderungsmitteln angebrachte Behälter, die für die unmittelbare Verwendung von Treibstoff anderer Art vorgesehen sind, und Tanks, die an den anderen Systemen angebracht sind, mit denen das Beförderungsmittel gegebenenfalls ausgestattet ist, gelten ebenfalls als normale Tanks.
3. Nicht verwendete Ersatzteile und ersetzte Teile müssen wieder ausgeführt oder nach der Zollgesetzgebung der betroffenen Vertragspartei behandelt werden.
1. Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach Eingang der letzten diplomatischen Note in Kraft, mit der die eine Vertragspartei der andern notifiziert, dass alle Anforderungen des innerstaatlichen Rechts für das Inkrafttreten erfüllt sind.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Jugoslawien über den internationalen Strassenverkehr, unterzeichnet in Bern am 29. März 1962[*], und das Abkommen über die Erstreckung des Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein, abgeschlossen durch Notenaustausch vom 12. Dezember 1978[*] in Belgrad, aufgehoben.
3. Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei mittels Notifikation auf diplomatischen Weg 90 Tage vor Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.