SR 0.741.619.349.1

Vereinbarung vom 20. November 1951 betreffend Strassentransporte von Personen und Waren zwischen der Schweiz und Frankreich

vom 20. November 1951
(Stand am 01.02.2007)

0.741.619.349.1

 AS 1952 607

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Vereinbarung betreffend Strassentransporte von Personen und Waren zwischen der Schweiz und Frankreich

Abgeschlossen am 20. November 1951
In Kraft getreten am 1. April 1952[*]

(Stand am 1. Februar 2007)

Der Schweizerische Gesandte in Paris
und
das französische Aussenministerium

haben am 15. Februar 1952 Noten betreffend die Inkraftsetzung der Vereinbarung über die Strassentransporte von Personen und Waren zwischen der Schweiz und Frankreich ausgetauscht. Der Wortlaut der schweizerischen Note, die inhaltlich mit der französischen übereinstimmt, folgt hiernach:

I. Gelegenheitsverkehr mit Gesellschaftswagen

II. Grenzüberschreitender Linienverkehr

III. Gütertransport im Transitverkehr

IV. Andere grenzüberschreitende Gütertransporte als solche im Transitverkehr

V. Grenznachbarlicher Güterverkehr

VI. Allgemeine Bestimmungen

Jeder Binnenverkehr innert der Grenzen des andern Vertragsstaates ist streng verboten mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Personentransporte im Grenzgebiet mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, die unter diese Vereinbarung fallen:

  1. 1. zwischen zwei oder mehreren Ortschaften, die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer an Frankreich grenzender Schweizer Kantone liegen, mit Fahrzeugen, die in Frankreich oder in einem Land der Europäischen Union zugelassen sind;
  2. 2. zwischen zwei oder mehreren Ortschaften, die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer an die Schweiz grenzender, französischer Departemente liegen, mit Fahrzeugen, die in der Schweiz zugelassen sind.
  3. [tab] Als angrenzend im Sinne dieser Vereinbarung gelten:
  4. 1. für die Schweiz die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn, Jura, Bern, Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis;
  5. 2. für Frankreich die Departemente Haut-Rhin, Territoire de Belfort, Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie.
  6. Die zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs legen im gegenseitigen Einvernehmen die Gebiete fest, innerhalb derer die grenzüberschreitenden Personentransporte im Grenzgebiet mit Kraftomnibussen im Linienverkehr zulässig sind.
  7. Sie garantieren die Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung beim Marktzugang.[*]

VII. Schlussbestimmungen