0.741.619.163.8
AS1995 4414
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vom 22. Oktober 1958 SR 0.741.619.163 über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen Die Wirkungen dieser Vereinb. sind vom 1. Jan. 2000 bis 31. Dez. 2003 suspendiert gemäss dem Art. 18 Ziff. 1 - 3 der Vereinb. vom 9. Sept. 1999 zwischen dem Vorsteher des UVEK und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend die Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich ( SR 0.741.619.163.9 ).
Abgeschlossen am 30. Juni 1995
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 1995
(Stand am 1. Januar 2000)
Der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartements
und
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
haben nach Konsultation der Europäischen Kommission folgendes vereinbart:
1. Die Vertragsparteien bestimmen für den Strassengütertransit (gewerblicher Verkehr, Werkverkehr und Leerfahrten) Schweizer Motorfahrzeuge mit mehr als 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht inklusive Anhänger durch das Gebiet Österreichs ein jährliches Kontingent von 28 000 Transitgenehmigungen, jeweils gültig für eine einfache Fahrt.
2. Eine Liste der Ausnahmen ist im Anhang enthalten.
Art. 2 Fassung gemäss Ziff. 2 der Änd. vom 24. März 1998, in Kraft seit 24. März 1998 ( AS 2002 2911 ). Die Vertragsparteien überprüfen die Situation des Strassengütertransits jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres. Als Ergebnis dieser Überprüfung können der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich die Höhe dieser Kontingente gemeinsam und nach Konsultation der Europäischen Kommission neu festlegen.
1. Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 1996. Sie wird stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird; die Kündigung ist auch der Europäischen Kommission anzuzeigen. Die Vertragsparteien bekunden ihre Absicht, den Verkehr im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 langfristig, möglichst schon ab 1. Januar 1998, einem an ökologischen Kriterien ausgerichteten Regime zu unterwerfen.
2. Sollte bis zum 31. Dezember 1997 kein bilaterales Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strassenverkehrs in Kraft getreten sein, wird die Regelung in Artikel 1 Absatz 1, unabhängig von den Bestimmungen der Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1, überprüft.
Eine gemischte Kommission erarbeitet die für die Durchführung erforderlichen Regelungen und überwacht den Vollzug.
Diese Vereinbarung tritt am 1. September 1995 unter der Voraussetzung in Kraft, dass die beiden Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls tritt diese Vereinbarung mit dem Beginn des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt haben.Geschehen zu Crans‑Montana am 30. Juni 1995 in zwei Originalausfertigungen in deutscher Sprache.