SR 0.741.583.913.6

Vereinbarung vom 20. Juni 1928 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Beseitigung von Schwierigkeiten steuerlicher und verkehrsrechtlicher Art auf dem Gebiete des Kraftfahrzeugverkehrs (mit Prot.)

vom 20. June 1928
(Stand am 15.07.1928)

0.741.583.913.6

BS 13 596

Originaltext

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland zur Beseitigung von Schwierigkeiten steuerlicher und verkehrsrechtlicher Art auf dem Gebiete des Kraftfahrzeugverkehrs

Abgeschlossen am 20. Juni 1928
In Kraft getreten am 15. Juli 1928

(Stand am 15. Juli 1928)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Deutsche Regierung

sind übereingekommen, auf dem Gebiete des Kraftfahrzeugverkehrs die folgenden Massnahmen zur Beseitigung von Schwierigkeiten steuerlicher und verkehrsrechtlicher Art zum Zwecke der Herstellung der Gegenseitigkeit und der Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung zu treffen:

I.

II.

III.

IV.

V.

VI.

Protokoll

Im einzelnen haben die beiden Delegationen noch folgendes festgestellt:

  1. 1. Über die Vereinbarung unter I etwa hinausgehende deutscherseits bereits gewährte Vergünstigungen auf dem Gebiete der Kraftfahrzeugsteuer bleiben bis auf weiteres bestehen.
  2. 2. Bei der Vereinbarung unter II wird davon ausgegangen, dass irgendwelche weitere Erschwerungen für die von den deutschen Behörden zugelassenen Kraftfahrzeuge in der Schweiz nicht eingeführt werden. Als eine Erschwerung gilt die Erhebung irgendwelcher Gebühren vor Ablauf einer Frist von einem Monat seit dem jeweiligen Eintritt des deutschen Kraftfahrzeuges in die Schweiz. Das Kündigungsrecht gemäss VI der Vereinbarung bleibt in jedem Falle unberührt.
  3. Von einer etwaigen Zwangsversicherung bleiben die von den deutschen Behörden verkehrspolizeilich zugelassenen Kraftfahrzeuge verschont, soweit sie bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen in üblicher Weise versichert sind[*]; diese Zusage erfolgt für den Fall der etwaigen Einführung der Zwangsversicherung in Deutschland unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit. Unberührt bleibt die Bestimmung für konzessionierte Betriebe, dass die Versicherung bei einem im Verleihungslande zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein muss.
  4. 3. Es besteht Einverständnis darüber, dass – unbeschadet der Rechtslage nach dem Handelsvertrag – die beiden Staaten den Güterverkehr auf Lastkraftwagen über ihre Grenzen unter Beobachtung der jeweils bestehenden allgemeinen Vorschriften und Kontrollmassnahmen grundsätzlich zulassen.
  5. 4. Zu IV wird festgestellt, dass nach den geltenden schweizerischen Vorschriften, ohne Rücksicht auf die Nationalität des Eigentümers oder Führers des Kraftfahrzeugs, für die Befreiung von der Konzessionszuschlagsgebühr folgende Voraussetzungen bestehen: Geschäftliche Hauptniederlassung in der Schweiz, Verwendung von Wagen, die mit kantonalem Polizeischild versehen sind, und Beförderung von Touristen, die in der Schweiz ihren Aufenthalt haben.