SR 0.741.583

Abkommen vom 30. März 1931 über die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge (mit Zusatzprotokoll und Anlage)

vom 30. March 1931
(Stand am 18.10.2016)

0.741.583

BS 13 580; BB1 1934 II 589

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Abkommen über die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge

Abgeschlossen in Genf am 30. März 1931

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 1934[*]

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Oktober 1934

In Kraft getreten für die Schweiz am 19. April 1935

(Stand am 18. Oktober 2016)

Die vertragschliessenden Teile

haben in dem Bestreben, den intemationalen Kraftfahrzeugverkehr zu erleichtern und in Erwägung, dass zu diesem Zwecke eine möglichst weitgehende Steuerbefreiung der ausländischen Kraftfahrzeuge von wesentlicher Bedeutung wäre, zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Die im Gebiete eines der vertragschliessenden Teile immatrikulierten Kraftfahrzeuge, die vorübergehend auf dem Gebiete eines andern vertragschliessenden Teils verkehren, sind gemäss den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen näheren Bestimmungen von den Steuern oder Abgaben befreit, welche den Verkehr oder das Halten von Kraftfahrzeugen auf dem ganzen oder einem Teil des Gebiets dieses vertragschliessenden Teils belasten. Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Verbrauchssteuern oder ‑abgaben.Von diesem Abkommen sind jedoch die Fahrzeuge ausgenommen, die gegen Entgelt der Personenbeförderung dienen sowie die Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen.

Art. 2 Siehe auch Ziff. I des Zusatzprot. hiernach. [*]

Die im Artikel 1 vorgesehene Befreiung wird auf dem Gebiete eines jeden der vertragschliessenden Teile für einen oder mehrere Aufenthalte auf diesem Gebiete von zusammen neunzig Tagen innerhalb eines Jahres gewährt; diese Frist wird – Tag für Tag – vom Datum der Ausstellung des in Artikel 3 vorgesehenen Steuerausweises an gezählt.Für die Berechnung der Dauer der Befreiung wird der Tag von Mitternacht bis Mitternacht gezählt, wobei jeder Bruchteil eines Tages als voller Tag berechnet wird. Der Ausreisetag wird jedoch nicht gezählt, wenn mehr als ein Tag zwischen dem Eintritts‑ und dem Austrittstag liegt.Bei der Berechnung der Steuern und Abgaben für den Teil des Aufenthaltes, der die Befreiungsfrist überschreitet, soll die Behandlung nicht weniger vorteilhaft sein als diejenige, der die Fahrzeuge unterworfen werden, die im Gebiete immatrikuliert sind, in dem die Steuern und Abgaben erhoben werden.

Art. 3

Um der in den vorstehenden Artikeln erwähnten Befreiung teilhaftig zu werden, muss das Fahrzeug mit einem internationalen Steuerausweis versehen sein, das dem in der Anlage zum Abkommen enthaltenen Muster entspricht und von der zuständigen Behörde des Immatrikulationslandes oder von einer von der genannten Behörde damit betrauten Vereinigung auszustellen ist.[*]Der Ausweis ist bei der Einreise und bei der Ausreise aus dem Gebiete des in Frage kommenden vertragschliessenden Teils den Grenzzollämtern zur Visierung vorzulegen.[*]

Art. 4

Wenn ein Fahrzeug, das unter Benützung eines Steuerausweises in das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile eingereist ist, aus diesem wieder ausreist, ohne dass das Ausreisevisum eingetragen wurde und ohne dass das Datum der Ausreise festgestellt werden kann, so kann der Ausweis auf diesem Gebiete als ungültig betrachtet werden.

Art. 5

Der Steuerausweis ist während eines vom Datum seiner Ausstellung an zu berechnenden Jahres gültig. Wenn das Fahrzeug den Eigentümer oder Halter wechselt oder wenn seine Immatrikulationsnummer geändert wird, hat die zuständige Behörde oder die von ihr betraute Vereinigung im Ausweis die notwendigen Änderungen anzubringen.Vor Ablauf der oberwähnten Gültigkeitsdauer kann für das gleiche Fahrzeug kein neuer Ausweis ausgestellt werden, ausgenommen wenn das Fahrzeug auf dem Gebiete eines anderen vertragschliessenden Teils immatrikuliert wird. Ein Doppel des Steuerausweises darf unter keinen Umständen ausgestellt werden.

Art. 6

Mit Bezug auf Wege‑ und Brückengelder oder andere gleichartige, am Orte selbst zu bezahlende Abgaben sollen die unter Absatz 1 von Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge nicht weniger vorteilhaft behandelt werden als die Fahrzeuge, die im Gebiete immatrikuliert sind, in dem diese Wege‑ und Brückengelder oder Abgaben erhoben werden.

Art. 7

Wenn ein Streitfall zwischen zwei oder mehreren vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen sollte, kann er dem beratenden Fachausschusse des Völkerbundes für die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr zur Begutachtung vorgelegt werden.[*]

Art. 8

Jeder der vertragschliessenden Teile kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass er durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung hinsichtlich der Gesamtheit oder eines Teils seiner Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit oder unter Mandat stehenden Gebiete übernimmt; in diesem Falle findet dieses Abkommen auf die in dieser Erklärung erwähnten Gebiete keine Anwendung.Jeder der vertragschliessenden Teile kann später dem Generalsekretär des Völkerbundes[*] mitteilen, dass er beabsichtigt, dieses Abkommen für die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung bezog, gelten zu lassen. In diesem Falle findet dieses Abkommen auf alle in der Mitteilung angegebenen Gebiete sechs Monate nach Empfang der Mitteilung durch den Generalsekretär Anwendung.Ferner kann jeder der vertragschliessenden Teile jederzeit nach Ablauf der im Artikel 17 angegebenen Frist von zwei Jahren erklären, dass er beabsichtigt, dieses Abkommen für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit oder unter Mandat stehenden Gebiete ausser Kraft zu setzen; in diesem Falle tritt dieses Abkommen ein Jahr nach Empfang der Erklärung durch den Generalsekretär für die darin bezeichneten Gebiete ausser Kraft.Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 10 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die Erklärungen und Mitteilungen bekannt, die er auf Grund dieses Artikels erhalten hat.

Art. 9

Die im beiliegenden Zusatzprotokoll enthaltenen Auslegungen und Vorbehalte werden angenommen; sie haben die gleiche Rechtskraft, Wirkung und Dauer wie dieses Abkommen.

Art. 10

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages.Es kann bis zum 30. September 1931 von jedem Mitgliede des Völkerbundes und jedem Nichtmitgliedstaat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen aufgestellt hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck dieses Abkommens zustellen wird.

Art. 11

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 10 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.

Art. 12

Vom 1. Oktober 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Artikel 10 bezeichnete Nichtmitgliedstaat diesem Abkommen beitreten.Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes[*] zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im angegebenen Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.

Art. 13

Jeder vertragschliessende Teil kann die Wirksamkeit seiner Ratifikation oder seines Beitritts von den Ratifikationen oder Beitritten eines oder mehrerer von ihm in seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde bezeichneten Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten abhängig machen.

Art. 14

Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Empfang der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden von fünf Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten durch den Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft. Die Ratifikationen oder Beitritte, deren Wirksamkeit von den im vorangehenden Artikel vorgesehenen Bedingungen abhängig gemacht ist, werden bei dieser Zahl nicht miteingerechnet, bis diese Bedingungen erfüllt sind.

Art. 15

Die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgenden Ratifikationen oder Beitritte treten sechs Monate nach dem Tage des Empfangs der Urkunden durch den Generalsekretär des Völkerbundes[*] oder nach dem Tage in Kraft, an dem die im Artikel 13 angegebenen Bedingungen erfüllt sind.

Art. 16

Wenn dieses Abkommen zwei Jahre in Kraft gewesen ist, kann die Nachprüfung jederzeit von mindestens drei vertragschliessenden Teilen verlangt werden.Das im vorangehenden Absatz erwähnte Verlangen ist an den Generalsekretär des Völkerbundes[*] zu richten, der es den anderen vertragschliessenden Teilen übermitteln und dem Völkerbundsrat zur Kenntnis bringen wird.

Art. 17

Dieses Abkommen kann nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage seines Inkrafttretens an gerechnet, von jedem vertragschliessenden Teil gekündigt werden.Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes[*], der allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 10 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten Kenntnis davon geben wird.Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär sie empfangen hat, und gilt nur für das Völkerbundsmitglied oder den Nichtmitgliedstaat, von dem die Kündigung ausgeht.Wenn infolge gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Kündigungen die Zahl der durch die Bestimmungen dieses Abkommens gebundenen Mitglieder des Völkerbundes und Nichtmitgliedstaaten auf weniger als fünf sinkt, tritt das Abkommen ausser Kraft.