1.1 Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten:
- – «Führerausweis»: eine in einem der beiden Hoheitsgebiete erteilte Fahrberechtigung, die ihrem Inhaber im Rahmen der im jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung erlaubt, einen Motorwagen oder ein Motorrad gemäss den Bestimmungen der jeweiligen Führerausweiskategorie und anderen damit verbundenen Bedingungen auf öffentlichen Strassen zu führen;
- – «Hoheitsgebiet»: Schweiz oder Ontario;
- – «Hoheitsgebiete»: Schweiz und Ontario;
- – «Gültig»: Zum Zeitpunkt des Umtausches ist der im andern Hoheitsgebiet erteilte Führerausweis nicht abgelaufen, widerrufen, aufgehoben oder durch die zuständige Verwaltungsbehörde annulliert worden und er unterliegt keinen anderen Einschränkungen, die seine ursprünglich vorgesehene Benützung verhindern.
1.2 Im Falle der Schweiz:
- – Der Führerausweis der Kategorie A berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Motorrädern mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3.
- – Der Führerausweis der Kategorie A1 berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3.
- – Der Führerausweis der Kategorie B berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Motorwagen und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz.
- – Der Führerausweis der Kategorie C1 berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Personenwagen, Feuerwehrmotorwagen und Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg.
- – Der Führerausweis der Kategorie D2 berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Motorfahrzeugen zur nichtgewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3500 kg Gesamtgewicht; es können mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz vorhanden sein.
- – Der Führerausweis der Kategorie E berechtigt seinen Inhaber zum Mitführen von Anhängern von mehr als 750 kg Gesamtgewicht an Motorfahrzeugen der Kategorien B, C oder D.
1.3 Im Falle von Ontario:
- –
Der Führerausweis der «Class G» berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Motorwagen mit einem Bruttogesamtgewicht von nicht mehr als 11 000 kg oder von Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht von nicht mehr als 11 000 kg, wobei das Bruttogesamtgewicht des Anhängers 4600 kg nicht übersteigen darf. Dieser Ausweis berechtigt auch zum Führen von Motorfahrrädern, aber nicht von:
- (a) Motorrädern,
- (b) Bussen zur Personenbeförderung oder
- (c) einem sich im Einsatz befindlichen Ambulanzfahrzeug, wie im «Ambulance Act» festgelegt.
- –
Der Führerausweis der «Class G2» berechtigt Fahranfänger zum Führen aller Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die der Inhaber eines Führerausweises der «Class G» führen darf, wobei Motorfahrzeuge mit Druckluftbremsen ausgenommen sind und folgende Einschränkungen beachtet werden müssen:
- (a) Die Blutalkoholkonzentration des Fahranfängers muss beim Führen des Motorfahrzeugs jederzeit null Promille betragen.
- (b) Die Anzahl der beförderten Personen darf die Anzahl der sich im Wagen befindlichen Sicherheitsgurte nicht überschreiten.
- – Der Führerausweis der «Class M» berechtigt seinen Inhaber zum Führen von zwei- oder dreirädrigen Motorrädern, inklusive Scooter und Motorfahrräder.
- –
Der Führerausweis der «Class M2» berechtigt Fahranfänger zum Führen aller Motorräder, inklusive Scooter und Motorfahrräder, die der Inhaber eines Führerausweises der «Class M»führen darf, wobei folgende Bedingung zu beachten ist:
- – Die Blutalkoholkonzentration des Fahranfängers muss beim Führen des Motorrades jederzeit null Promille betragen.
- – Der Führerausweis der «Controlled Class» ‹A›, ‹B›, ‹C›, ‹D›, ‹E› oder ‹F› berechtigt seinen Inhaber zum Führen von besonderen Fahrzeugarten, zusätzlich zu den Motorfahrzeugen, die vom Inhaber eines gültigen Führerausweises der «Class G» geführt werden dürfen.