1. Die Vertragsparteien erstellen mittels eines Verwaltungsausschusses, dem nach der Geschäftsordnung gemäss Anlage dieses Übereinkommens alle Vertragsparteien angehören, aufgrund der nachstehenden Artikel und Absätze UN-Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können. Bedingungen für die Erteilung von Typengenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung werden für diejenigen Vertragsparteien aufgenommen, die Regelungen im Rahmen der Typengenehmigung anwenden wollen.Im Sinne dieses Übereinkommens,bezeichnet der Ausdruck «Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile» alle Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, deren Merkmale einen Einfluss auf die Fahrzeugsicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und die Leistungsfähigkeit der Diebstahlschutztechnologie haben;bezeichnet der Ausdruck «Typengenehmigung nach einer UN-Regelung» ein verwaltungstechnisches Verfahren, nach dem die zuständigen Genehmigungsbehörden einer Vertragspartei, nachdem sie die vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt haben, erklären, dass ein Fahrzeugtyp, ein Ausrüstungsgegenstand oder Teile, die vom Hersteller vorgeführt worden sind, den Vorschriften der betreffenden UN-Regelung entsprechen; anschliessend bescheinigt der Hersteller, dass alle auf den Markt gebrachten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile so beschaffen sind, dass sie dem genehmigten Produkt entsprechen;bedeutet der Ausdruck «Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung», dass die nach geltenden UN-Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile eines Fahrzeugs erteilten Typengenehmigungen gemäss den Vorschriften des IWVTA-Verwaltungssystems in die Genehmigung des vollständigen Fahrzeugs integriert werden;bedeutet der Ausdruck «Fassung einer UN-Regelung», dass eine UN-Regelung nach ihrer Annahme und Umsetzung nach dem in diesem Übereinkommen und insbesondere in Artikel 12 dargelegten Verfahren geändert werden kann. Die unveränderte UN-Regelung und die UN-Regelung nach Integration der nachfolgenden Änderung(en) werden als verschiedene Fassungen dieser UN-Regelung betrachtet;bedeutet der Ausdruck «Anwendung einer UN-Regelung», dass eine UN-Regelung für eine Vertragspartei in Kraft tritt; in diesem Fall können Vertragsparteien ihre eigenen nationalen/regionalen Gesetzesvorschriften beibehalten; sie haben die Möglichkeit, ihre nationalen/regionalen Gesetzesvorschriften durch die Vorschriften der von ihnen angewandten UN-Regelungen zu ersetzen, werden durch das Übereinkommen aber nicht hierzu gezwungen; die Vertragsparteien sind jedoch verpflichtet, alternativ zu den massgeblichen Teilen ihrer nationalen/regionalen Gesetzesvorschriften UN-Typengenehmigungen anzuerkennen, die gemäss der in ihrem Land/in ihrer Region angewandten aktuellsten Fassung einer UN-Regelung erteilt worden sind; die Rechte und Pflichten von Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, werden in den verschiedenen Artikeln dieses Übereinkommens detailliert beschrieben.Die UN-Regelungen können nach verschiedenen verwaltungstechnischen Verfahren als Alternativen zur Typengenehmigung angewendet werden. Das einzige allgemein bekannte und in einigen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa angewandte alternative Verfahren ist die Selbstzertifizierung, bei der der Hersteller ohne vorherige behördliche Kontrolle bescheinigt, dass jedes auf den Markt gebrachte Produkt der betreffenden UN-Regelung entspricht; die zuständigen Verwaltungsbehörden können mit Hilfe von Zufallsstichproben auf dem Markt nachprüfen, ob die selbstzertifizierten Produkte den Vorschriften der betreffenden UN-Regelung entsprechen.
2. Dem Verwaltungsausschuss gehören nach der in der Anlage aufgeführten Geschäftsordnung alle Vertragsparteien an.Eine nach dem Verfahren in der Anlage erstellte UN-Regelung wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, im Folgenden «Generalsekretär» genannt, vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach übermittelt der Generalsekretär den Vertragsparteien diese UN-Regelung so schnell wie möglich.Die UN-Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung durch den Generalsekretär mehr als ein Fünftel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Übermittlung dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie der UN-Regelung nicht zustimmen.Die UN-Regelung hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) die betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile;
- b) technische Vorschriften, die, wo immer möglich, leistungsorientiert sein müssen ohne die Konstruktionsfreiheit einzuschränken, die verfügbaren Technologien sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis objektiv und angemessen berücksichtigen müssen sowie gegebenenfalls Alternativen umfassen können;
- c) die Prüfverfahren, mit denen die Erfüllung von Leistungsanforderungen nachzuweisen ist;
- d) die Bedingungen für die Erteilung von Typengenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung sowie Verwaltungsvorschriften, Genehmigungszeichen und Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion;
- e) das Datum (die Daten) des Inkrafttretens der UN-Regelung, einschliesslich des Datums, ab dem die die Regelung anwendenden Vertragsparteien Genehmigungen gemäss dieser UN-Regelung erteilen können, sowie des Datums (falls abweichend), ab dem sie Genehmigungen anerkennen müssen;
- f) das vom Hersteller vorzulegende Informationsdokument.
Die UN-Regelung kann gegebenenfalls Hinweise auf die von den zuständigen Genehmigungsbehörden anerkannten Prüfstellen enthalten, bei denen die Typenprüfungen an Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen durchzuführen sind.Neben den vorstehend genannten UN-Regelungen sieht dieses Übereinkommen die Erstellung einer UN-Regelung vor, welche die Einführung eines Gesamtfahrzeug-Typengenehmigungssystems zum Gegenstand hat. Diese UN-Regelung definiert den Anwendungsbereich, die verwaltungstechnischen Verfahren und die technischen Vorschriften, wobei im Rahmen einer Fassung der genannten UN-Regelung unterschiedlich hohe Anforderungsniveaus festgelegt werden können.Ungeachtet anderer Bestimmungen in den Artikeln 1 und 12 muss eine Vertragspartei, die die UN-Regelung über Gesamtfahrzeug-Typengenehmigungen anwendet, nur jene Typengenehmigungen anerkennen, welche dem in der aktuellsten Fassung der UN-Regelung enthaltenen höchsten Anforderungsniveau entsprechen.Dieses Übereinkommen umfasst Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, die für alle diesem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen sowie für alle Vertragsparteien gültig sind, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden.
3. Ist eine UN-Regelung angenommen, so notifiziert der Generalsekretär dies so schnell wie möglich allen Vertragsparteien und teilt ihnen mit, welche Vertragsparteien Einwendungen erhoben haben, welche Vertragsparteien neben ihrer Einwilligung ihre Absicht notifiziert haben, die UN-Regelung nicht bereits am Datum des Inkrafttretens anzuwenden und für welche Vertragsparteien die UN-Regelung nicht in Kraft tritt.
4. Die angenommene UN-Regelung tritt an dem (den) darin genannten Datum (Daten) als eine diesem Übereinkommen angeschlossene UN-Regelung für alle Vertragsparteien in Kraft, die weder ihre Ablehnung mitgeteilt noch ihre Absicht notifiziert haben, die UN-Regelung per diesem Datum nicht anzuwenden.
5. Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann jede neue Vertragspartei erklären, dass sie von der Anwendung einiger oder aller der dem Übereinkommen zu dieser Zeit angeschlossenen UN-Regelungen absehen wird. Läuft zu dieser Zeit das in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels vorgesehene Verfahren für einen UN-Regelungsentwurf oder eine angenommene UN-Regelung, so leitet der Generalsekretär diesen Entwurf oder diese angenommene UN-Regelung der neuen Vertragspartei zu, und der Entwurf oder die angenommene UN-Regelung tritt als UN-Regelung für die neue Vertragspartei in Kraft, sofern diese Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde ihre Ablehnung der angenommenen UN-Regelung notifiziert. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien den Tag dieses Inkrafttretens. Ausserdem teilt der Generalsekretär ihnen alle aufgrund dieses Absatzes abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien über die Nichtanwendung bestimmter UN-Regelungen mit.
6. Jede Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr notifizieren, dass sie beabsichtigt, diese UN-Regelung nicht mehr anzuwenden. Diese Notifikation wird den anderen Vertragsparteien vom Generalsekretär bekanntgegeben.Genehmigungen, welche diese Vertragspartei in der Vergangenheit nach dieser UN-Regelung erteilt hat, bleiben gültig, sofern sie nicht gemäss den Vorschriften in Artikel 4 zurückgenommen werden.Stellt eine Vertragspartei die Erteilung von Genehmigungen nach einer UN-Regelung ein, so muss sie:
- a) die ordnungsgemässe Überwachung der Übereinstimmung der Produktion bei Produkten fortsetzen, für die sie vorher eine Typengenehmigung erteilt hat;
- b) die in Artikel 4 genannten notwendigen Massnahmen ergreifen, wenn sie von einer Vertragspartei, die die UN-Regelung weiterhin anwendet, von Abweichungen in der Produktion benachrichtigt wird;
- c) weiterhin die anderen Vertragsparteien von der Zurücknahme von Genehmigungen nach den Vorschriften des Artikels 5 benachrichtigen;
- d) weiterhin Erweiterungen bestehender Genehmigungen bewilligen.
7. Jede Vertragspartei, die eine UN-Regelung nicht anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, dass sie diese von nun an anwenden will, und die UN-Regelung tritt dann für diese Vertragspartei am sechzigsten Tag nach dieser Notifikation in Kraft. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien jeden Fall, in dem eine UN-Regelung für eine neue Vertragspartei aufgrund dieses Absatzes in Kraft tritt.
8. Im Folgenden werden mit «Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden» die Vertragsparteien bezeichnet, für die diese UN-Regelung wirksam ist.