0.740.811
AS 2010 4447
Übersetzung
Protokoll zum Europäischen Übereinkommen von 1991 über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) betreffend den kombinierten Verkehr auf Wasserstrassen
Abgeschlossen in Genf am 17. Januar 1997
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 4. März 1998
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Oktober 2009
(Stand am 29. Dezember 2016)
Die Vertragsparteien,
in dem Wunsch, den internationalen Güterverkehr zu erleichtern;
in Anbetracht der erwarteten Zunahme des internationalen Güterverkehrs infolge des weiter wachsenden internationalen Handels;
im Bewusstsein der nachteiligen Auswirkungen solcher Entwicklungen auf die Umwelt;
unter Hinweis auf die grosse Bedeutung des kombinierten Verkehrs für die Entlastung des europäischen Strassennetzes und der Milderung von Umweltschäden;
in Anerkennung des Umstandes, dass der kombinierte Verkehr auf den Wasserstrassen und entlang bestimmter Küstenstrecken in bestimmten europäischen Verkehrskorridoren ein wichtiges Element darstellen kann;
in der Überzeugung, dass es zur leistungsfähigeren und kundenfreundlicheren Gestaltung des grenzüberschreitenden kombinierten Verkehrs auf den Wasserstrassen und entlang bestimmter Küstenstrecken in Europa unerlässlich ist, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die einen koordinierten Plan für den Ausbau der Dienste des kombinierten Verkehrs auf den Wasserstrassen und entlang bestimmter Küstenstrecken und der für ihren Betrieb erforderlichen Infrastruktur festlegen, welcher sich auf international vereinbarte Leistungsparameter und ‑vorgaben stützt,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Allgemeines
Art. 1 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Protokolls:
- a) bezeichnet der Begriff «kombinierter Verkehr» die Beförderung von Gütern in ein und derselben Beförderungseinheit unter Benutzung mehr als eines Verkehrsträgers;
- b) bezieht sich der Begriff «Netz wichtiger Wasserstrassen des internationalen kombinierten Verkehrs» auf alle Wasserstrassen und Küstenstrecken, die die in Anlage III aufgeführten Mindestvorgaben erfüllen,
- i) wenn sie gegenwärtig für den internationalen kombinierten Linienverkehr genutzt werden;
- ii) wenn sie wichtige Zulaufstrecken für den internationalen kombinierten Verkehr darstellen;
- iii) wenn sie voraussichtlich in naher Zukunft zu wichtigen Linien des kombinierten Verkehrs (entsprechend den Begriffsbestimmungen unter den Ziff. i und ii) werden;
- die Küstenstrecken des internationalen kombinierten Verkehrs entsprechen den in Anlage III Abschnitt a Ziffer xi aufgeführten Merkmalen.
- c) bezieht sich der Begriff «damit zusammenhängende Einrichtungen» auf Hafenterminals im kombinierten Verkehr für den Umschlag von Containern und anderen im kombinierten Verkehr verwendeten intermodalen Beförderungseinheiten (z.B. Wechselbehälter, Sattelanhänger, Nutzfahrzeuge usw.) zwischen Binnenschiffen und Wasserfahrzeugen zur Fortbewegung auf dem Meer, Strassen- und Eisenbahnfahrzeugen, die für den internationalen kombinierten Verkehr von Bedeutung sind.
Art. 2 Bezeichnung des Netzes1 Die Vertragsparteien, die ebenfalls Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens von 1991 über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) sind, nehmen die Bestimmungen dieses Protokolls in der Form eines koordinierten internationalen Plans für die Entwicklung und den Betrieb eines Netzes wichtiger Wasserstrassen und Hafenterminals des internationalen kombinierten Verkehrs, im Folgenden «Wasserstrassennetz des internationalen kombinierten Verkehrs» genannt, an; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer nationalen Programme zu verwirklichen.
2 Das Wasserstrassennetz des internationalen kombinierten Verkehrs besteht aus den in Anlage I aufgeführten Wasserstrassen sowie aus den Hafenterminals, die in Anlage II enthalten sind.
Art. 3 Technische und betriebliche MindestvorgabenZur Erleichterung der Dienste des internationalen kombinierten Verkehrs innerhalb des Wasserstrassennetzes des internationalen kombinierten Verkehrs ergreifen die Vertragsparteien geeignete Massnahmen, um die technischen und betrieblichen Mindestvorgaben zu erreichen, die in Anlage III aufgeführt sind.
Die Anlagen sind Bestandteil des Protokolls.
Kapitel II Schlussbestimmungen
Art. 5 Bezeichnung des VerwahrersVerwahrer des Protokolls ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
1 Dieses Protokoll liegt vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 1998 beim Büro der Vereinten Nationen in Genf für Staaten zur Unterzeichnung auf, die Vertragsparteien des AGTC sind.
2 Die Unterzeichnung erfolgt vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
Art. 7 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung1 Dieses Protokoll bedarf nach Artikel 6 Absatz 2 der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2 Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
1 Dieses Protokoll liegt vom 1. November 1997 an für jeden in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.
2 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
1 Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von fünf Staaten eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass eine oder mehrere der Wasserstrassen des Wasserstrassennetzes des internationalen kombinierten Verkehrs die Hoheitsgebiete von mindestens drei der Staaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, durchgehend verbinden.
2 Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so tritt das Protokoll 90 Tage nach Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, durch welche die Voraussetzung erfüllt wird.
3 Für jeden Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Beginn der in den Absätzen 1 und 2 genannten Frist von 90 Tagen hinterlegt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Art. 10 Grenzen der Anwendung des Protokolls1 Die Bestimmungen dieses Protokolls können die Vertragsparteien nicht daran hindern, Massnahmen zu treffen, die mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang sind und sich auf die Bedürfnisse der Situation beschränken, falls sie diese für ihre äussere und innere Sicherheit als notwendig erachten.
2 Solche Massnahmen, die zeitlich begrenzt sein müssen, sind dem Verwahrer unter Angabe ihrer Art umgehend zu notifizieren.
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten1 Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien, die die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls betreffen und die von den Streitparteien weder durch Verhandlungen noch durch andere Mittel beigelegt werden können, werden auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen und dazu einem Schiedsgericht, das aus einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern besteht, unterbreitet; das Schiedsgericht ist von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen auszuwählen. Können sich die Streitparteien innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Schiedsverfahren beantragt wurde, nicht auf die Wahl eines oder mehrerer Schiedsrichter einigen, so kann jede der beteiligten Vertragsparteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Einzelschiedsrichter zu bestellen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird.
2 Das Urteil des nach Absatz 1 bestellten Schiedsgerichts ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Verwahrer davon in Kenntnis setzen, dass er sich durch Artikel 11 nicht als gebunden betrachtet.
Art. 13 Änderung des Protokolls1 Dieses Protokoll kann nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren geändert werden, sofern in den Artikeln 14 und 15 nichts anderes bestimmt ist.
2 Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von dieser Partei vorgeschlagene Änderung des Protokolls von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geprüft.
3 Falls die Änderung mit einer ⅔-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen wird, gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme bekannt.
4 Änderungsanträge, die nach den Bestimmungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels bekannt gegeben wurden, treten für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe in Kraft, ausser wenn in dem Zeitraum von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Änderungsantrags Einspruch seitens einer der Vertragsparteien gegen diesen Änderungsantrag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erhoben wurde.
5 Falls ein Einspruch gegen den Änderungsantrag entsprechend den Bestimmungen in Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhoben wurde, gilt der Änderungsantrag als abgelehnt und wirkungslos.
Art. 14 Änderung der Anlagen I und II1 Die Anlagen I und II können nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren geändert werden.
2 Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von dieser Partei vorgeschlagene Änderung der Anlagen I und II von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geprüft.
3 Falls diese von den anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien mehrheitlich angenommen wird, gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Änderung den direkt betroffenen Vertragsparteien zur Annahme bekannt. Im Sinne dieses Artikels gilt eine Vertragspartei als direkt betroffen, wenn beim Einfügen eines neuen Abschnitts einer Wasserstrasse oder eines neuen Terminals oder bei einer Änderung dieses Abschnitts oder dieses Terminals dieser Abschnitt einer Wasserstrasse durch ihr Hoheitsgebiet führt oder direkt an diesen Terminal angeschlossen wird, oder wenn sich der Terminal in ihrem Hoheitsgebiet befindet.
4 Änderungsanträge, die nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels bekannt gegeben wurden, gelten als angenommen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe durch den Verwahrer keine der direkt betroffenen Vertragsparteien Einspruch gegen diesen Änderungsantrag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erhoben hat.
5 Änderungen, die nach Absatz 4 und 3 des vorliegenden Artikels angenommen wurden, werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien bekannt gegeben; sie treten drei Monate nach ihrer Bekanntgabe durch den Verwahrer in Kraft.
6 Falls ein Einspruch gegen den Änderungsantrag entsprechend den Bestimmungen in Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhoben wurde, gilt der Änderungsantrag als abgelehnt und wirkungslos.
7 Der Verwahrer wird vom Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa unverzüglich über die von einem Änderungsantrag direkt betroffenen Vertragsparteien in Kenntnis gesetzt.
Art. 15 Änderung der Anlage III1 Anlage III kann nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren geändert werden.
2 Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von dieser Partei vorgeschlagene Änderung der Anlage III von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geprüft.
3 Falls diese mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen wird, gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme bekannt.
4 Änderungsanträge, die nach den Bestimmungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels bekannt gegeben wurden, treten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe in Kraft, ausser wenn von 1/5 oder mehr der Vertragsparteien Einspruch gegen diesen Änderungsantrag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erhoben wurde.
5 Änderungen, die nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels angenommen wurden, werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien bekannt gegeben; sie treten drei Monate nach ihrer Bekanntgabe durch den Verwahrer für alle Vertragsparteien in Kraft, ausser für diejenigen Parteien, die innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Änderungsantrags beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Einspruch gegen diesen Änderungsantrag nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhoben haben.
6 Falls von 1/5 oder mehr der Vertragsparteien ein Einspruch gegen den Änderungsantrag entsprechend den Bestimmungen in Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhoben wurde, gilt der Änderungsantrag als abgelehnt und wirkungslos.
1 Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2 Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
3 Jede Vertragspartei, die aufhört, Vertragspartei des AGTC zu sein, hört zum gleichen Zeitpunkt auch auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein.
Ist nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls die Anzahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monaten geringer als fünf, so tritt das Protokoll zwölf Monate nach dem Zeitpunkt ausser Kraft, in dem der fünfte Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.
Art. 18 Notifikationen und Mitteilungen des VerwahrersNeben den in diesem Protokoll angegebenen Notifikationen und Mitteilungen nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Aufgaben wahr, die in Teil VII des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge niedergelegt sind.
Art. 19 Verbindlicher WortlautDie Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.