SR 0.740.716

Verwaltungsvereinbarung vom 23. Dezember 1992 über die Anwendung des im Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Schienen- und Strassengüterverkehr vorgesehenen Überlaufsystems

vom 23. December 1992
(Stand am 22.01.1993)

0.740.716

AS 1993 1223

Originaltext

Verwaltungsvereinbarung

über die Anwendung des im Abkommen zwischen der Schweiz
und der Europäischen Gemeinschaft über den Schienen‑
und Strassengüterverkehr vorgesehenen Überlaufsystems

Abgeschlossen am 23. Dezember 1992

In Kraft getreten am 22. Januar 1993

Gemäss Anhang 6, Ziffer II 3 und 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Schienen‑ und Strassengüterverkehr[*], nachstehend «Abkommen» genannt, haben die zuständigen Behörden

Für die Schweiz:

Das Eidgenössische Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) und

Für die Gemeinschaft:

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Im Hinblick auf die Anwendung des vorgesehenen Überlaufsystems folgende Regelungen vereinbart:

Art. 1 Zweck

Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist es, die Modalitäten festzulegen, nach denen die Schweiz auf der Achse Basel–Chiasso für Strassenfahrzeuge Ausnahmen von der Begrenzung auf 28 t Gesamtgewicht für Transitfahrten auf der Strasse gewährt, wie es das Abkommen in Anhang 6 Ziffer II Absatz 3 und 4 vorsieht. Für diese Ausnahmen wird ein Genehmigungssystem eingeführt (nachfolgend Überlaufsystem genannt).

Art. 2 Verwaltungszentrale

Eine Verwaltungszentrale (nachfolgend Zentrale genannt), die den Auftrag hat, die Genehmigungen (auch Überlaufgenehmigungen genannt) für Strassenfahrzeuge nach dem Überlaufsystern zu erteilen, wird in Bern vom Bundesamt für Verkehr eingerichtet und geleitet.Die Zentrale erteilt die Genehmigungen unter den Bedingungen und nach den Verfahren, die in den folgenden Bestimmungen festgelegt sind.

Art. 3 Anwendungsbereich

Die Genehmigungen werden nur für Strassenfahrzeuge erteilt, die in der Gemeinschaft zugelassen sind.

Art. 4 Beförderte Güter

(1) Genehmigungen können nur für Transporte leicht verderblicher Güter oder anderer eilbedürftiger Sendungen erteilt werden.

(2) Für die Bestimmung leicht verderblicher Güter wird auf die Liste Bezug genommen, die im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), festgelegt ist (Anhang 1).

(3) Unter anderen eilbedürftigen Sendungen sind solche Güter zu verstehen, bei denen Verzögerungen deren substantiellen Wert vermindern, oder solche Güter, die für eine Vermarktung oder Weiterverarbeitung zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt werden, der längerfristig nicht bekannt war.

(4) Bei der Beförderung eilbedürftiger und leicht verderblicher Güter darf deren Mengenanteil an der Gesamtladung nicht den Charakter eines Vorwandes für die Eilbedürftigkeit haben.

(5) Die internationalen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und deren schweizerischen Ausführungsbestimmungen sind einzuhalten.

Art. 5 Ausschöpfung der Bahnkapazität im kombinierten Verkehr (auch KV genannt)

Die Ausschöpfung der Bahnkapazität betrifft sowohl den begleiteten kombinierten Verkehr (KV begl.) wie auch den unbegleiteten kombinierten Verkehr (KV unbegl.). Es gelten folgende Einzelheiten:

(1) Es werden Terminals berücksichtigt, bei denen folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Terminal verfügt über mindestens eine tägliche Verbindung für den kombinierten Verkehr durch die Schweiz;
  2. die Gesellschaften für den kombinierten Verkehr und andere Betreiber dieser Verkehrsart (nachfolgend Betreiber genannt), die das Terminal benutzen, bieten Ganzzüge oder spätestens zum Zeitpunkt der Reservation festgelegte fahrplanmässige Teilzüge an;
  3. das Terminal ist mit elektronischen Kommunikationsmitteln ausgestattet.

(2) Anhang 2 enthält eine Liste mit den Terminals, die diese Bedingungen erfüllen. Diese wird im Zuge der Erfüllung der oben genannten Kriterien von dem in Artikel 18 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss fortlaufend ergänzt.

Art. 6 Reservationsverfahren

(1) Die Reservation eines Verladeplatzes auf einem Zug des kombinierten Verkehrs ist für die Spediteure, Güterkraftverkehrsunternehmer und den Werkverkehr (nachfolgend Verlader genannt) obligatorisch, wenn eine Teilnahme am Überlaufsystem angestrebt wird.Reservationsanträge werden nur von Verladern angenommen, die über Fahrzeuge und Ladeeinheiten verfügen, die für den Kombiverkehr auf der entsprechenden Strecke geeignet sind.

(2) Die Reservation muss bei den Betreibern frühestens 48 Stunden und spätestens 16 Stunden vor der Abfahrt des Zuges vorgenommen bzw. bestätigt werden. In vom Verlader zu begründenden Ausnahmefällen kann eine Reservation auch in weniger als 16 Stunden vor Abfahrt des Zuges erfolgen. Die Reservationen werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens berücksichtigt. Im Fall von Sonn‑ und Feiertagen wird die Reservationsfrist auf die Öffnungszeit der Zentrale am vorausgehenden Werktag erweitert.

(3) Wenn zum Zeitpunkt der Reservation vom Betreiber keine ursprünglich gewünschte KV‑relevante Kapazität mehr angeboten werden kann, bestehen für den Verlader zunächst folgende Ausweichlösungen zum gewählten Bestimmungsort:

  1. Nächster Zug des gleichen Betreibers und des gleichen Terminals: dabei wird eine Wartezeit des Verladers bis zu sechs Stunden auf den nächsten KV‑relevanten Zug als angemessen erachtet.
  2. Überführung zu einem Zug des gleichen Betreibers auf einen anderen Terminal: die Überführung ist angemessen, wenn sie in die vorgesehene Fahrtrichtung erfolgt, und wenn die Abfahrt des Zuges spätestens vier Stunden nach der Abfahrt des ursprünglich gebuchten Zuges erfolgt und wenn sie im unbegl. KV innerhalb von 50 km vom Ausgangsterminal erfolgen kann
  3. oder
  4. im begl. KV bis zum nächsten relevanten Terminal zugemutet werden kann. Gegenwärtig handelt es sich um die Terminalpaare Freiburg–Basel und Mailand–Lugano. Die Terminalpaare können gegebenenfalls vom Gemischten Ausschuss erweitert werden.
  5. Gleicher Zug des gleichen Terminals: gegebenenfalls bemüht sich der Verlader zu vergleichbaren Geschäftsbedingungen bei einem anderen Betreiber auf dem gleichen Zug um einen Platz.

(4) Sind zum Zeitpunkt der Reservation die entsprechenden KV‑Kapazitäten des Betreibers ausgebucht und keine Alternativlösungen möglich, so kann eine Überlaufgenehmigung gemäss Artikel 8 beantragt werden.

Art. 7 Verfahren im Fall der Erschöpfung der Bahnkapazität im kombinierten Verkehr

(1) Der Betreiber stellt im Rahmen seiner Disposition fest, zu welchem Zeitpunkt sein Angebot an kombinierten Verkehrsleistungen erschöpft ist und weitere Kunden abgewiesen werden und warten müssen. Er informiert umgehend die Zentrale. Auf Verlangen teilt er dem abgewiesenen Verlader schriftlich die Erschöpfung seiner Kapazität mit.

(2) Wenn der Betreiber des KV weniger als 24 Stunden vor Abfahrt des Zuges zum Ausfall des Zuges gezwungen wird, informiert er die Zentrale umgehend.

Art. 8 Genehmigungsverfahren

(1) Der Verlader, der wegen der Erschöpfung des Angebotes keinen Platz erhalten und keine Alternativlösung wahrnehmen kann oder einen bereits reservierten Platz aus dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Grunde nicht bekommt, stellt seinen Antrag auf eine Überlaufgenehmigung telefonisch oder schriftlich bei der Zentrale.

(2) In diesem Zusammenhang sind der Zentrale die Angaben zu übermitteln, die in dem in Anhang 3 beigefügten Formular aufgeführt sind.Fehlen verlangte Angaben, weist die Zentrale das Gesuch zur Vervollständigung an den Verlader zurück.

(3) Die Zentrale entscheidet über die Genehmigungserteilung. Sie hat dabei auf eine möglichst flexible Abwicklung hinzuwirken. Sie muss eine beantragte Genehmigung erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Verwaltungsvereinbarung erfüllt sind. Die vollständigen Anträge werden in Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.Sie teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung über den Genehmigungsantrag spätestens binnen zwei Stunden nach dem Zeitpunkt der Antragstellung telefonisch oder per Telefax mit.

(4) Im Falle eines positiven Entscheids erhält der Verlader an der Zollstation in Basel‑Weil, Basel‑St. Louis oder in Chiasso Strada (Brogeda Autostrada; Brogeda Merci) die amtliche Urkunde für den Transit durch die Schweiz.Die Genehmigung ist nicht übertragbar.

(5) Für die Erteilung einer Strassentransitgenehmigung durch die Schweiz wird bei der Zollstation eine Gebühr von 50 Schweizer Franken oder im Gegenwert von 50 Schweizer Franken erhoben.

(6) Die Ablehnung der Genehmigung ist durch die Zentrale dem Antragsteller zu begründen. Die Entscheidung wird auf Verlangen schriftlich zugestellt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Art. 9 Kontrollen

(1) Die Zentrale ist berechtigt, bei den Betreibern Auskunft zu erhalten, ob der Verlader, der um eine Genehmigung nachsucht, einen Antrag auf eine Reservierung gestellt hat.

(2) Zu diesem Zweck ist der Betreiber nach Erschöpfung seines Angebots verpflichtet, die Reservierungsanträge zu registrieren (Name des Unternehmers, Standort und Zeitpunkt der Antragstellung).

(3) Die Zollstation in Basel oder in Chiasso gibt die schriftliche Genehmigung aus, verlangt sie beim Verlassen der Schweiz wieder, erhebt die Gebühr und überprüft die gemäss Artikel 8 Absatz 2 und Anhang 3 verlangten Angaben auf ihre Richtigkeit. Bei falschen Angaben, die offensichtlich nicht auf Übertragungsfehlern beruhen, wird die Genehmigung nicht ausgehändigt.

(4) Der Besitz einer Überlaufgenehmigung entbindet den Verlader nicht vom Einholen einer besonderen Genehmigung für Ausnahmen vom schweizerischen Nacht- und Sonntagsfahrverbot. Diese wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, für Fahrten im Zusammenhang mit einer Überlaufgenehmigung ebenfalls von der Zentrale erteilt.

Art. 10 Kontaktstelle

Die Vertragsparteien verfolgen die reibungslose Durchführung des Überlaufsystems. Sie können die zur Abwicklung des Systems notwendigen Papiere der Zentrale einsehen. Der Gemischte Ausschuss wird laufend über die Ergebnisse informiert.Die Vertragsparteien überprüfen zuerst sechs Monate nach Inkrafttreten, dann regelmässig, ob Veränderungen am Verfahren vorzunehmen sind.

Art. 11 Amtshilfe und Sanktionen

Für den Fall von Verstössen gegen diese Vereinbarung werden auf schweizerischer Ebene Sanktionen vorgesehen. Diese sind in der bundesrätlichen Vollzugsverordnung über die Verwaltungsmassnahmen bei Verstössen gegen das im Transitabkommen und in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vorgesehene Überlaufsystem (VVTU) definiert (Anhang 4)[*].Bei der Verfolgung von Fällen des Verstosses oder Missbrauchs des Systems leisten sich die Behörden der Schweiz und der EG gegenseitig Amtshilfe. Der Gemischte Ausschuss wird über jeden dieser Fälle informiert.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Transitabkommen in Kraft.

Art. 13 Sprachen

Diese Vereinbarung ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist.Geschehen zu Wien, am 23. Dezember 1992