0.732.934.9
AS 1990 1815; BBl 1989 II 705
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie
Abgeschlossen am 5. Dezember 1988
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 1990
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 1990
Der Schweizerische Bundesrat
(im folgenden als «Schweizerische Regierung» bezeichnet)
und
die Regierung der Französischen Republik
(im folgenden als «Französische Regierung» bezeichnet),
im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu entwickeln,
in Erwägung der Bedeutung, die sie den friedlichen Verwendungsmöglichkeiten der Kernenergie beimessen,
in der Absicht, die Zusammenarbeit auszuweiten und zu verstärken, die sie sowohl bilateral als auch im Rahmen der Internationalen Atomenergieagentur (nachstehend «Agentur» genannt) und der Agentur für Nuklearenergie bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelt haben,
im Bestreben, den vom Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Regierung und der Französischen Regierung auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie, unterzeichnet in Paris am 14. Mai 1970, vorgezeichneten Weg weiterzubeschreiten,
in Erwägung des am 11. Juli 1978 zwischen der Schweizerischen Regierung und der Französischen Regierung unterzeichneten Briefwechsels,
in Erwägung der zwischen den beiden Ländern im Bereich des nuklearen Brennstoffkreislaufes bereits unterzeichneten Verträge,
in Erwägung der Tatsache, dass Frankreich als Kernwaffenstaat Mitglied des Vertrages zur Schaffung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft ist und am 27. Juli 1978 mit der Europäischen Atomenergiegemeinschaft und mit der Agentur ein Abkommen über die Durchführung von Kontrollen in Frankreich unterzeichnet hat, das am 12. September 1981 in Kraft getreten ist,
in Erwägung der Tatsache, dass die Schweiz als Nichtkernwaffenstaat dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten ist, der am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington unterzeichnet wurde, und dass sie im Rahmen dieses Vertrages am 6. September 1978 mit der Agentur ein Kontrollabkommen unterzeichnet hat,
in Erwägung der Tatsache, dass die Schweizerische Regierung und die Französische Regierung beide die von der Agentur veröffentlichten Richtlinien über die Ausfuhr von nuklearem Material, Ausrüstungen und Technologie gutgeheissen haben,
sind wie folgt übereingekommen:
Zum Zwecke dieses Abkommens:
- a) bedeutet «Ausrüstungen» die Güter und wesentlichen Bestandteile, die in Teil A von Beilage I umschrieben sind;
- b) bedeutet «Material» das für Reaktoren bestimmte nichtnukleare Material, das in Teil B von Beilage I umschrieben ist;
- c) bedeutet «Kernmaterial» alles «Ausgangs‑» oder «besondere spaltbare Material» gemäss der Definition dieser Begriffe in Artikel XX des Statuts der Agentur. Jeder Entscheid des Gouverneursrates der Agentur gemäss Artikel XX des Statuts der Agentur, der die Liste der als «Ausgangs‑» oder «besonderes spaltbares Material» geltenden Materialien abändert, hat für dieses Abkommen nur Auswirkungen, wenn beide Vertragsparteien sich gegenseitig ihre Zustimmung zu einer solchen Änderung schriftlich mitgeteilt haben;
- d) bedeutet «Informationen» alle Auskünfte, Unterlagen oder Daten irgendwelcher Art, die in physischer Form übertragbar sind und sich auf Material, Ausrüstungen oder Technologie beziehen, die diesem Abkommen unterstellt sind, unter Ausschluss von der Öffentlichkeit zugänglichen Auskünften, Unterlagen und Daten;
- e) bedeutet «Technologie» in physischer Form übertragbare technische Daten, die von der liefernden Vertragspartei nach Konsultation der empfangenden Vertragspartei vor der Lieferung als wichtig bezeichnet werden für Auslegung, Bau, Betrieb oder Wartung von Anreicherungs‑, Wiederaufarbeitungs‑ oder Schwerwasserproduktionsanlagen oder von wesentlichen kritischen Bestandteilen solcher Anlagen, jedoch unter Ausschluss solcher Daten, die der Allgemeinheit beispielsweise durch veröffentlichte oder international ohne jede Verbreitungsbeschränkung zugänglich gemachte Zeitschriften oder Bücher bekannt sind;
- f) bedeutet «nukleare Sicherheit» die Gesamtheit der Handlungen, die dazu bestimmt sind, Personen und Güter gegen Gefahren, Belästigungen oder Störungen jeder Art zu schützen, die durch die Erstellung, den Betrieb oder den Stillstand von festen oder beweglichen Nuklearinstallationen sowie durch die Aufbewahrung, Beförderung, Verwendung und Umwandlung natürlicher oder künstlicher radioaktiver Substanzen verursacht werden;
- g) bedeutet «Empfehlungen der Agentur im Zusammenhang mit dem physischen Schutz» die Empfehlungen im von der Agentur veröffentlichten Dokument INFCIRC/225/Rev. 1 mit dem Titel «The Physical Protection of Nuclear Material»;
- h) bedeutet «zuständige Regierungsbehörden»
- – für die Regierung der Französischen Republik den Generalsekretär des Comité Interministériel de la Sécurité Nucléaire» und das «Commissariat à l’Energie Atomique»,
- – für die Schweizerische Regierung das Bundesamt für Energiewirtschaft,
- – oder eine andere Stelle, welche die betreffende Vertragspartei der andern Vertragspartei gegebenenfalls im Hinblick auf die Eigenheit einer Übereinkunft notifizieren kann;
- i) bedeutet «bevollmächtigte Person» jede natürliche oder juristische Person, die von den jeweiligen zuständigen Regierungsbehörden der Vertragsparteien ermächtigt ist, die in Artikel 6 dieses Abkommens umschriebenen Güter weiterzugeben oder in Empfang zu nehmen.
Die Vertragsparteien beabsichtigen, im Rahmen ihrer jeweiligen Programme ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit kann sich auf den gesamten Bereich der Erzeugung von Kernenergie erstrecken, einschliesslich der Operationen des Brennstoffkreislaufes, der Erzeugung von Isotopen, der wissenschaftlichen und technischen Forschung sowie der nuklearen Sicherheit.
Die Vertragsparteien fördern den Abschluss von Spezialabkommen zwischen den interessierten Behörden oder Stellen, namentlich um:
- – die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit zu entwickeln,
- – Forschungsprogramme von gemeinsamem Interesse festzulegen,
- – den wissenschaftlichen und technischen Austausch zwischen den beiden Ländern zu organisieren,
- – die genauen Verfahren für die Durchführung von Personalaustausch, Besuchen, Expertentreffen und den Aufenthalt von Praktikanten festzulegen.
1. Die Vertragsparteien fördern den Abschluss von kommerziellen Verträgen durch Organisationen und Unternehmungen auf ihrem Hoheitsgebiet, im Hinblick auf den wissenschaftlichen und technischen Austausch, industrielle Projekte sowie die Lieferung von Material, Kernmaterial, Ausrüstungen, Installationen und Dienstleistungen des nuklearen Brennstoffkreislaufes.
2. Die Vertragsparteien schliessen die nötigen Abkommen ab, um die völkerrechtlichen Bedingungen festzulegen, die auf diese Verträge anzuwenden sind.
1. Die Vertragspartei, welche im Rahmen dieses Abkommens Informationen erhält, die von der anderen Vertragspartei als vertraulich erklärt werden, verpflichtet sich, sie nicht an Dritte weiterzugeben.
2. Die Bedingungen, unter denen die Weitergabe von Informationen im Rahmen der in Artikel 3 und 4 dieses Abkommens erwähnten Abkommen oder Verträge erfolgt, sind in jenen Abkommen oder Verträgen zu regeln.
3. Die Vertragsparteien
- a) können sich nur solche Informationen weitergeben, über die sie die Verfügungsfreiheit besitzen;
- b) sind nicht gehalten, Informationen vertraulicher Natur unter sich weiterzugeben oder auszutauschen, deren Weitergabe in den in Artikel 3 und 4 dieAbkommens erwähnten Abkommen oder Verträgen nicht vorgesehen ist.
4. Im Sinne dieses Artikels gilt als Information vertraulicher Art jede Information, welche die sie liefernde Vertragspartei so qualifiziert.
5. Die in diesem Artikel erwähnten Informationen bleiben den Bestimmungen dieses Abkommens während einer von den Vertragsparteien vor der Übertragung gemeinsam zu bestimmenden Frist unterstellt.
1. Den Bestimmungen der Artikel 7–14 dieses Abkommens sind unterstellt: Kernmaterial, Material (einschliesslich aller Folgegenerationen von besonderem spaltbarem Material, das als Nebenprodukt gewonnen wird oder anfällt), Ausrüstungen und Technologie, die von einer Vertragspartei oder einer ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden bevollmächtigten Person an die andere Vertragspartei oder an eine deren Gerichtsbarkeit unterstehende bevollmächtigte Person weitergegeben werden.
2. Im Falle der Vermischung von Kernmaterial verschiedener Herkunft wird die Menge des Kernmaterials, das nach Behandlung oder Verarbeitung anfällt oder als Nebenprodukt aus diesem Material gewonnen wird und diesem Abkommen unterliegt, Gegenstand einer Verwaltungsabsprache zwischen den zuständigen Regierungsbehörden der Vertragsparteien sein.
3. Kernmaterial, Material und Ausrüstungen, die aus den oder mittels der übertragenen Ausrüstungen und Technologie gewonnen wurden (einschliesslich aller Folgegenerationen von besonderem spaltbarem Material, das als Nebenprodukt gewonnen wird oder anfällt), werden dem Abkommen gemäss Absprachen unterstellt, welche die zuständigen Regierungsbehörden der Vertragsparteien nach einer Prüfung von Fall zu Fall treffen.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dass das in Artikel 6 aufgeführte Kernmaterial und Material, die Ausrüstungen sowie die Technologie nur für friedliche und nichtexplosive Zwecke verwendet werden.
1. Alles aufgrund dieses Abkommens im Besitz befindliche oder weitergegebene Kernmaterial wird den Kontrollen der Agentur unterstellt.
- a) Falls die Schweiz Bestimmungsland oder im Besitze des unter Artikel 6 erwähnten Kernmaterials ist, so wird die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 dieses Abkommens durch ein Kontrollsystem gewährleistet, das die Agentur in Anwendung des am 6. September 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Agentur abgeschlossenen Abkommens über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen anwendet.
- b) Falls Frankreich Bestimmungsland oder im Besitze des unter Artikel 6 erwähnten Kernmaterials ist, so wird die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 dieses Abkommens durch ein Kontrollsystem gewährleistet, das die Europäische Atomenergiegemeinschaft und die Agentur in Anwendung des am 20. und 27. Juli 1978 unterzeichneten Abkommens zwischen Frankreich, der Gemeinschaft und der Agentur über die Durchführung von Kontrollen in Frankreich anwenden.
2. Falls die in den vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Kontrollen der Agentur auf dem Hoheitsgebiet der einen oder anderen Vertragspartei nicht durchgeführt werden können, so verpflichten sich die Vertragsparteien, sich unverzüglich in Verbindung zu setzen, um so rasch als möglich das in Artikel 6 erwähnte und in Anwendung dieses Abkommens weitergegebene oder erhaltene Kernmaterial einem gegenseitig vereinbarten Kontrolldispositiv zu unterstellen, dessen Wirksamkeit und Umfang jenem ebenbürtig ist, das vorher die Agentur auf dieses Kernmaterial angewandt hat.
1. Das in Artikel 6 dieses Abkommens erwähnte Kernmaterial bleibt den Bestimmungen dieses Abkommens unterstellt bis:
- a) es aus dem Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 dieses Abkommens ausgeführt worden ist oder
- b) festgestellt wird, dass es praktisch nicht mehr in eine Form gebracht werden kann, welche irgendeine für die Kontrollen gemäss Artikel 8 relevante nukleare Verwendung erlaubt, oder
- c) die Vertragsparteien gemeinsam beschliessen, es den Kontrollen nicht mehr zu unterstellen.
2. Die Agentur setzt im Einvernehmen mit jener Vertragspartei, die über diesem Abkommen unterstelltes Kernmaterial verfügt, fest, in welchem Zeitpunkt dieses Material nicht mehr verwendbar oder praktisch nicht mehr für eine von den Kontrollen erfasste nukleare Tätigkeit verwertbar ist. Die andere Vertragspartei anerkennt den Entscheid der Agentur.
3. Das unter Artikel 6 dieses Abkommens erwähnte Material und die Ausrüstungen bleiben den Bestimmungen dieses Abkommens unterstellt bis:
- a) sie aus dem Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 dieses Abkommens ausgeführt worden sind oder
- b) die Vertragsparteien anders darüber befinden.
4. Die Technologie bleibt den Bestimmungen dieses Abkommens während einer Zeitdauer unterstellt, die von den Vertragsparteien vor der Lieferung gemeinsam festgelegt wird.
1. Jede Vertragspartei ist dafür besorgt, dass die unter Artikel 6 dieses Abkommens aufgeführten Güter innerhalb ihres Hoheitsgebietes ausschliesslich im Besitze von Personen sind, die sie dazu ermächtigt hat.
2. Jede Vertragspartei vergewissert sich, dass auf ihrem Hoheitsgebiet oder gegebenenfalls ausserhalb ihres Hoheitsgebietes bis zum Punkt, wo diese Verantwortung von der anderen Vertragspartei oder einem Drittstaat übernommen wird, angemessene Massnahmen zur Sicherung des unter dieses Abkommen fallenden Materials, Kernmaterials und der Ausrüstungen ergriffen werden, entsprechend ihrer nationalen Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen, die sie eingegangen ist.
3. Der Umfang der Sicherung ist mindestens so hoch, wie in Beilage II festgelegt. Jede Partei behält sich das Recht vor, gegebenenfalls auf ihrem Territorium ihrer nationalen gesetzlichen Regelung entsprechende strengere Kriterien für die Sicherung anzuwenden.
4. Für die Durchführung der Sicherungsmassnahmen ist jede Vertragspartei innerhalb ihres Hoheitsgebietes verantwortlich. Bei der Durchführung dieser Massnahmen lässt sich jede Vertragspartei vom Dokument INFCIRC 225/Rev. 1 der Agentur leiten.
5. Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren sich die Vertragsparteien über alle Fragen bezüglich des Umfangs der Sicherung.Änderungen der Empfehlungen der Agentur über die Sicherung haben auf die Bestimmungen dieses Abkommens nur dann Auswirkungen, wenn die beiden Vertragsparteien sich gegenseitig schriftlich über ihre Zustimmung zu einer solchen Änderung informiert haben.
1. Falls eine Vertragspartei beabsichtigt, unter Artikel 6 Paragraph 1 erwähnte Güter aus ihrem Hoheitsgebiet wiederauszuführen oder unter Artikel 6 Paragraph 1 erwähnte Güter, die aus ursprünglich weitergegebenen Ausrüstungen stammen oder dank weitergegebener Ausrüstungen oder Technologie gewonnen wurden, auszuführen, so tut sie es erst, wenn sie vom Empfänger dieser Güter gleiche Garantien erhalten hat wie diejenigen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind.
2. Die gleiche Vertragspartei holt ausserdem bei jener Vertragspartei, die ursprünglich geliefert hat, im voraus die schriftliche Zustimmung ein:
- a) für jede Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Wiederaufarbeitungs‑, Anreicherungs‑ oder Schwerwasserproduktionsanlagen, von deren wesentlichen kritischen Bestandteilen oder von deren Technologie;
- b) für jede Ausfuhr von Anlagen oder wesentlichen kritischen Bestandteilen, die aus den unter a) beschriebenen Gütern stammen;
- c) für jede Ausfuhr oder Wiederausfuhr von angereichertem Uran mit einem Anteil der Isotopen 233 oder 235 von 20 Prozent oder mehr, von Plutonium oder Schwerem Wasser.
3. Die Bedingungen für die Ausfuhr und die Verwendung von diesem Abkommen unterstelltem Plutonium werden in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien geregelt.
Die Lieferung zwischen den Vertragsparteien von Gütern im Sinne von Artikel 11 Paragraph 2 dieses Abkommens ist Gegenstand von besonderen Bestimmungen, welche die Vertragsparteien von Fall zu Fall gemeinsam festlegen.
1. Bei der Anwendung von Artikel 11 dieses Abkommens verweigert jene Vertragspartei, welche die ursprüngliche Lieferung getätigt hat, ihre Zustimmung nicht deshalb, um dadurch einen kommerziellen Vorteil zu erlangen.
2. Falls eine Vertragspartei glaubt, einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr im Sinne von Artikel 11, Paragraph 2 dieses Abkommens nicht zustimmen zu können, so gibt diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei sofort die Möglichkeit zu umfassenden Konsultationen über diese Frage.
Falls diesem Abkommen unterstelltes Kernmaterial sich auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, so übermittelt diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Verlangen und unter Vorbehalt der Zustimmung der Agentur schriftlich die allgemeinen Schlussfolgerungen, welche die Agentur aus ihrer Kontrolltätigkeit bezüglich dieses Kernmaterials gezogen hat.
1. Auf Verlangen einer Vertragspartei finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt, um eine wirksame Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.
2. Die zuständigen Regierungsbehörden der Vertragsparteien können Verwaltungsabsprachen über die genauen Verfahren zur Erfüllung der in den Artikeln 6–12 dieses Abkommens festgelegten Verpflichtungen treffen. Diese Verwaltungsabsprachen können mit Zustimmung der zuständigen Regierungsbehörden der Vertragsparteien abgeändert werden.
Keine Bestimmung dieses Abkommens kann so ausgelegt werden, dass dadurch im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung bestehende Verpflichtungen der einen oder anderen Vertragspartei aus der Mitgliedschaft bei anderen internationalen Abkommen über die friedliche Verwendung der Kernenergie, für die französische Seite namentlich aus der Mitgliedschaft beim Vertrag über die Schaffung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft, verletzt werden.
Das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der schweizerischen Regierung und der französischen Regierung auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie, unterzeichnet in Paris am 14. Mai 1970, wird am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens beendet.
1. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien oder auf andere von ihnen genehmigte Weise geregelt werden können, sind auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem dreiköpfigen Schiedsgericht zu unterbreiten. Die Schiedsrichter werden wie folgt ernannt:
- a) Die erste Vertragspartei teilt den Namen des ersten Schiedsrichters der anderen Vertragspartei mit, die ihrerseits innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach dieser Mitteilung den Namen des von ihr gewählten Schiedsrichters bekanntgibt. Beide Vertragsparteien ernennen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters den dritten Schiedsrichter, der weder schweizerischer noch französischer Staatsangehöriger sein darf. Dieser dritte Schiedsrichter präsidiert das Gericht.
- b) Falls der zweite Schiedsrichter innert der vorgeschriebenen Frist nicht ernannt worden ist oder die Vertragsparteien sich über die Ernennung des dritten Schiedsrichters nicht einigen können, so nimmt der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Ernennung des ersten Schiedsrichters die nötigen Ernennungen vor.
2. Das Schiedsgericht beschliesst mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht zulässig sind. Es stellt sein eigenes Verfahrensreglement auf.
3. Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien endgültig und bindend. Diese fügen sich ihm unverzüglich. Falls seine Tragweite bestritten wird, interpretiert ihn das Schiedsgericht auf Verlangen einer Streitpartei.
4. Die Entschädigung der Schiedsrichter wird von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
1. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen von den Vertragsparteien abgeändert werden.
2. Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen Abänderungen berücksichtigen so weit wie möglich die im Rahmen von multilateralen Konsultationen oder in den entsprechenden internationalen Gremien festgelegten Bedingungen.
3. Abänderungen dieses Abkommens treten an dem Datum in Kraft, an welchem beide Vertragsparteien durch den Austausch diplomatischer Noten ihre Zustimmung geben.
1. Jede Vertragspartei teilt der andern den Abschluss der erforderlichen Formalitäten für die Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens mit. Dieses tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach dem Datum der letzten Mitteilung in Kraft.
2. Dieses Abkommen bleibt für eine Dauer von zehn Jahren in Kraft. Es wird stillschweigend für jeweilen drei Jahre erneuert, es sei denn, es werde von der einen oder anderen Vertragspartei gekündigt. Eine solche Kündigung muss der anderen Vertragspartei jeweils mindestens ein Jahr vor Ablauf dieses Abkommens schriftlich mitgeteilt werden und tritt beim Ablauf in Kraft.
Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben die in Anwendung der Artikel 3 und 4 unterzeichneten Abkommen und Verträge in Kraft, solange sie nicht auch gekündigt werden. Die Bestimmungen der Artikel 6–12 gelten in jedem Falle weiter für die in Artikel 6 beschriebenen Güter, die weitergegeben oder gewonnen wurden oder aufgrund von Abkommen und Verträgen, die gemäss den Artikeln 3 und 4 unterzeichnet wurden, noch weitergegeben oder gewonnen werden sollen.
Die in den Artikeln 1 und 10 erwähnten Beilagen I und II sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.