SR 0.732.923.2

Abkommen vom 22. Dezember 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Kanadas über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie (mit Beilagen und Briefwechseln)

vom 22. December 1987
(Stand am 13.06.1989)

0.732.923.2

 AS 1989 1548, BBl 1988 II 1013

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Kanadas über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie

Abgeschlossen am 22. Dezember 1987
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1989[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Juni 1989

Der Schweizerische Bundesrat (im folgenden als Schweiz)
und
die Regierung Kanadas (im folgenden als Kanada bezeichnet)
und beide, im folgenden als Parteien bezeichnet,

in Erwägung ihrer engen Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Nutzung und Kontrolle der friedlichen Verwendung der Kernenergie gemäss dem Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung von Atomenergie zwischen der Schweiz und Kanada, unterzeichnet in Ottawa am 6. März 1958[*], erweitert durch die Briefwechsel vom 26. November 1964, 23. April 1969 und 1. Dezember 1971,

im Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen den Parteien bestehen, zu verstärken,

im Bewusstsein der Vorteile wirksamer Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie,

in Anerkennung der Tatsache, dass die Schweiz und Kanada beide Nicht‑Kernwaffenstaaten und Mitglieder des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind, der am 1. Juli 1968[*] in London, Moskau und Washington unterzeichnet wurde (im folgenden als Atomsperrvertrag bezeichnet), und dass sie sich als solche verpflichtet haben, keine Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder sonstwie zu erwerben, und dass beide Parteien mit der Internationalen Atomenergie Agentur Kontrollabkommen im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag abgeschlossen haben,

in Betonung ferner, dass die Mitglieder des Atomsperrvertrages sich verpflichtet haben, den weitest möglichen Austausch von Kernmaterial, Material, Ausrüstungen sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen für die friedliche Verwendung der Kernenergie zu erleichtern und das Recht haben, daran teilzuhaben; und dass die Mitglieder des Atomsperrvertrages, soweit sie dazu in der Lage sind, zusammenarbeiten mögen in ihrem gemeinsamen Beitrag zur weiteren Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie,

in der Absicht also, für diese Ziele miteinander zusammenzuarbeiten,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Zum Zwecke dieses Abkommens:

  1. (a) das «Kontroll‑System der Agentur» bedeutet das Kontroll‑System, festgelegt in Dokument INFCIRC/66 Rev. 2 der Internationalen Atomenergie Agentur sowie jede Revision dieses Dokumentes;
  2. (b) «Zuständige Behörde» bedeutet für die Schweiz, das Bundesamt für Energiewirtschaft und für Kanada, «The Atomic Energy Control Board», oder jede andere Behörde, welche eine Vertragspartei der andern gegebenenfalls notifiziert;
  3. (c) «Ausrüstungen» bedeuten alle Ausrüstungen, welche in Beilage B dieses Abkommens aufgeführt sind;
  4. (d) «Material» bedeutet jedes Material, welches in Beilage C dieses Abkommens aufgeführt ist;
  5. (e) «Kernmaterial» bedeutet jedes Ausgangs‑ oder besonders spaltbares Material gemäss Definition dieser Begriffe in Artikel XX des Statuts der Internationalen Atomenergie Agentur[*], welcher als Beilage D diesem Abkommen beigefügt ist. Jeder Entscheid des Gouverneurrates der Internationalen Atomenergie Agentur unter Artikel XX des Statuts, welcher die Liste der Materialien, welche als «Ausgangs‑» oder «besonderes spaltbares Material» gelten, abändert, ist im Rahmen dieses Abkommens nur dann anwendbar, wenn beide Parteien sich gegenseitig ihre Zustimmung zu einer solchen Änderung schriftlich mitgeteilt haben;
  6. (f) «Personen» bedeuten Individuen, Firmen, Körperschaften, Gesellschaften, Partnerschaften, Assoziationen und andere öffentliche oder staatliche Einheiten sowie deren entsprechende Vertreter;
  7. (g) «Technologie» bezeichnet technische Daten in physischer Form, mit eingeschlossen technische Pläne, negative und positive photographische Dokumente, Aufzeichnungen, Projektgrundlagen, Verfahrensbücher und Betriebsanleitungen, welche vom Lieferland nach Konsultation mit dem Empfängerland vor der Lieferung als wichtig für Auslegung, Bau, Betrieb und Wartung von Anreicherungs‑, Wiederaufarbeitungs‑ oder Schwerwasserproduktionsanlagen bezeichnet werden oder von wesentlichen kritischen Bestandteilen solcher Anlagen und jede andere für die Nichtweiterverbreitung relevante Technologie, welche für Auslegung, Bau, Betrieb oder Wartung von Ausrüstungen oder für die Bearbeitung von Kernmaterial oder Material wichtig ist gemäss gemeinsamer Bestimmung der Parteien, jedoch ausschliesslich der Allgemeinheit zugängliche Daten, beispielsweise in veröffentlichten Büchern und Zeitschriften, oder Daten, die ohne Beschränkung ihrer Weiterverbreitung international zur Verfügung gestellt worden sind.
Art. II

Die in diesem Abkommen in Aussicht genommene Zusammenarbeit bezieht sich auf die Nutzung, Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und kann unter anderem einschliessen:

  1. (a)

    die Lieferung von Informationen einschliesslich Technologie mit Bezug auf:

    1. (i) Forschung und Entwicklung,
    2. (ii) Gesundheit, nukleare Sicherung, Notfallplanung und Umweltschutz,
    3. (iii) Ausrüstungen (einschliesslich die Lieferung von Projekten, Plänen und Spezifikationen),
    4. (iv) Nutzung von Kernmaterial, Material und Ausrüstungen (einschliesslich Herstellungsverfahren und Spezifikationen), und
    5. (v) Transfer von Patenten und anderen Eigentumsrechten;
  2. (b) die Lieferung von Kernmaterial, Material und Ausrüstungen;
  3. (c) die Verwirklichung von Projekten für Forschung und Entwicklung sowie für Planung und Anwendung von Nukleartechnologie in Gebieten wie Landwirtschaft, Industrie, Medizin und Elektrizitätserzeugung;
  4. (d) die industrielle Zusammenarbeit zwischen «Personen» in der Schweiz und Kanada;
  5. (e) technische Ausbildung und entsprechenden Zugang zu und Gebrauch von Ausrüstungen;
  6. (f) die Gewährung von technischem Beistand und Dienstleistungen einschliesslich den Austausch von Experten und Fachleuten und
  7. (g) die Exploration und Entwicklung von Uran‑Ressourcen.
Art. III

(1) Die Parteien werden die Zusammenarbeit zwischen «Personen» unter ihrer jeweiligen Hoheitsgewalt im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Abkommens fördern und erleichtern.

(2) Unter den Bestimmungen dieses Abkommens können «Personen» unter der Hoheitsgewalt der einen oder andern Partei Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie «Personen» unter der Hoheitsgewalt der andern Partei verkaufen oder von ihnen kaufen, zu kommerziellen Bedingungen oder zu Bedingungen, welche von den betreffenden «Personen» vereinbart werden.

(3) Unter den Bestimmungen dieses Abkommens können «Personen» unter der Hoheitsgewalt der einen oder andern Partei «Personen» unter der Hoheitsgewalt der andern Partei technische Ausbildung in der Anwendung von nuklearer Technologie gewähren zu kommerziellen Bedingungen oder zu andern Bedingungen, welche von den betreffenden «Personen» vereinbart werden.

(4) Die Parteien werden sich in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Verordnungen bemühen, den Austausch von Experten, Technikern und Fachleuten, im Zusammenhang mit Tätigkeiten unter diesem Abkommen zu erleichtern.

(5) Die Parteien werden alle angemessenen Vorsichtsmassnahmen in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Verordnungen treffen, um die Vertraulichkeit von Informationen einschliesslich kommerzieller und industrieller Geheimnisse zu gewährleisten, welche zwischen «Personen» unter der Hoheitsgewalt der einen oder andern Partei ausgetauscht werden.

(6) Die Parteien können, wenn angemessen und unter gegenseitig festgelegten Bestimmungen und Bedingungen, im Bereich der Sicherung und Sicherungsvorschriften bei der Produktion von Kernenergie zusammenarbeiten. Dabei sind (a) der Austausch von Informationen und (b) technische Kooperation und Ausbildung eingeschlossen.

(7) Eine Partei wird die Bestimmungen dieses Abkommens nicht zur Erreichung kommerzieller Vorteile oder zwecks Beeinträchtigung der kommerziellen Beziehungen der andern Partei missbrauchen.

Art. IV

(1) Nachgewiesenes Kernmaterial, Material sowie Ausrüstungen, Anlagen und Informationen, welche unter das Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung von Atomenergie zwischen der Schweiz und Kanada vom 6. März 1958[*] fallen, werden bei dessen Erlöschen unter das vorliegende Abkommen fallen. Eine Liste solcher Güter wird von den zuständigen Behörden gemeinsam aufgestellt.

(2) Wenn die Parteien nicht anders entscheiden, werden Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, welche in Beilage A enthalten sind, diesem Abkommen unterstellt sein.

(3) Die Parteien können in besondern, von den oben erwähnten Paragraphen (1) und (2) nicht abgedeckten Umständen andere Mechanismen anwenden als solche, die in diesem Abkommen festgelegt sind, um (a) Güter unter das Abkommen zu stellen oder (b) der Wirkung des Abkommens zu entziehen. In jedem Fall wird zwischen den Parteien eine vorherige schriftliche Vereinbarung getroffen über die Bedingungen, unter welchen solche Mechanismen angewandt werden sollen.

(4) Die zuständigen Behörden werden Notifikations‑ und andere administrative Verfahren festlegen, um die Bestimmungen dieses Artikels, einschliesslich die auf Kernmaterial anwendbaren Prinzipien der Proportionalität und Äquivalenz zu implementieren.

Art. V

Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, welche unter dieses Abkommen fallen, werden nicht aus dem Hoheitsgebiet der einen Partei in ein Drittland ausgeführt ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der andern Partei. Eine Vereinbarung zur Erleichterung der Ausführung dieser Bestimmungen kann zwischen den Parteien getroffen werden.

Art. VI

Kernmaterial, welches diesem Abkommen unterliegt, wird nicht auf 20 Prozent U 235 und mehr angereichert oder wiederaufgearbeitet werden ohne die vorherige schriftliche Zustimmung beider Parteien. Eine solche Zustimmung wird die Bedingungen einschliessen, unter denen das anfallende Plutonium oder 20 Prozent und mehr angereichertes Uran gelagert und verwendet werden kann. Die Parteien können eine Vereinbarung zur Erleichterung der Durchführung dieser Bestimmungen treffen.

Art. VII

(1) Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, welche diesem Abkommen unterstellt sind, werden nicht zur Herstellung oder sonstwie zum Erwerb von Kernwaffen oder anderen Kernsprengkörpern verwendet werden. Die Nutzung, Entwicklung oder Anwendung von Kernenergie für friedliche Zwecke werden die Entwicklung, Herstellung, der Erwerb oder die Sprengung von Kernsprengkörpern nicht einschliessen.

(2) In bezug auf das Kernmaterial wird die in Absatz (1) dieses Artikels enthaltene Verpflichtung gemäss den Kontrollabkommen verifiziert werden, welche jede Partei mit der Internationalen Atomenergie Agentur im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag abgeschlossen hat. Wenn jedoch die Agentur aus irgendeinem Grunde die Kontrollen auf dem Territorium der einen Partei nicht durchführt, wird diese Partei unverzüglich mit der andern Partei eine Vereinbarung treffen über die Einführung solcher Kontrollen oder eines solchen Kontrollsystems, das den Prinzipien und Verfahren des Kontrollsystems der Agentur entspricht und die Anwendung von Kontrollen auf alle Güter gewährleistet, welche diesem Abkommen unterliegen.

Art. VIII

(1) Kernmaterial wird diesem Abkommen unterstellt werden bis:

  1. (a) festgestellt ist, dass es entweder nicht mehr verwendbar oder praktisch nicht mehr in eine Form gebracht werden kann, welche irgendeine gemäss Artikel VII dieses Abkommens kontrollrelevante nukleare Verwendung erlaubt. Beide Parteien nehmen den Entscheid der Internationalen Atomenergie Agentur an, der in Übereinstimmung mit den im entsprechenden Kontrollabkommen mit der Agentur vorgesehenen Bestimmungen bezüglich des Erlöschens der Kontrollpflicht getroffen wird;
  2. (b) es wieder aus dem Hoheitsgebiet der Partei, die es erhalten hat, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel V dieses Abkommens ausgeführt ist oder
  3. (c) die Parteien anders entscheiden.

(2) Material und Ausrüstungen werden dem Abkommen unterstellt bleiben bis:

  1. (a) sie aus dem Hoheitsgebiet der Partei, die sie erhalten hat, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel V dieses Abkommens ausgeführt sind oder
  2. (b) die Parteien anders entscheiden.

(3) Technologie wird diesem Abkommen unterstellt bleiben, bis die Parteien anders entscheiden.

Art. IX

(1) Jede Partei wird alle nötigen, der jeweiligen Gefahreneinschätzung angemessenen Massnahmen ergreifen, um die Sicherung des Kernmaterials zu gewährleisten, das diesem Abkommen unterstellt ist. Als Minimum werden die Parteien das Sicherungsniveau anwenden, das in Beilage E dieses Abkommens festgelegt ist.

(2) Die Parteien werden auf Ersuchen einer Partei Konsultationen über Fragen der Sicherung des Kernmaterials, Materials, Ausrüstungen und Technologie, welche diesem Abkommen unterstellt sind, durchführen einschliesslich über die Sicherung bei internationalen Transporten.

Art. X

(1) Die Parteien werden zu jeder Zeit auf Ersuchen der einen Partei sich konsultieren, um die wirksame Erfüllung der Verpflichtungen dieses Abkommens zu gewährleisten. Die Internationale Atomenergie Agentur kann auf Ersuchen der Parteien für solche Konsultationen eingeladen werden.

(2) Die zuständigen Behörden werden administrative Vereinbarungen zur Erleichterung der wirksamen Durchführung dieses Abkommens treffen und werden jährlich oder jederzeit auf Ersuchen der einen Behörde Konsultationen durchführen. Solche Konsultationen können in Korrespondenzform stattfinden.

(3) Jede Partei wird auf Ersuchen die andere Partei schriftlich über die Schlussfolgerungen des neuesten Berichtes der Internationalen Atomenergie Agentur über deren Kontrolltätigkeiten auf ihrem Territorium mit Bezug auf Kernmaterial, das diesem Abkommen unterstellt ist, informieren.

Art. XI

Jede Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder auf andere zwischen den Parteien vereinbarte Weise geregelt werden kann, ist auf Ersuchen der einen oder anderen Partei einem Schiedsgericht bestehend aus drei Schiedsrichtern zu unterbreiten. Jede Partei bezeichnet einen Schiedsrichter und die so bezeichneten Schiedsrichter wählen einen dritten, aus einem Drittstaat stammenden Richter, der das Gericht präsidiert. Wenn in den dreissig (30) auf das Schiedsgesuch folgenden Tagen eine der Parteien ihren Schiedsrichter noch nicht bezeichnet hat, kann die andere Partei beim Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes die Ernennung eines Richters verlangen für die Partei, die ihn nicht ernannt hat. Wenn in den dreissig (30) auf die Bezeichnung oder Ernennung der Richter folgenden Tagen der dritte Richter noch nicht gewählt ist, kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, den dritten Richter zu ernennen. Alle Entscheide werden mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts getroffen. Das Schiedsverfahren wird vom Gericht festgelegt. Die Gerichtsentscheide sind für die Parteien verbindlich und durch sie anzuwenden. Die Entschädigung der Richter soll auf der gleichen Grundlage erfolgen wie diejenige für die ad‑hoc Richter des Internationalen Gerichtshofes.

Art. XII

(1) Zwecks Inkraftsetzung dieses Abkommens werden die Parteien einander mittels Notenwechsels über die Erfüllung ihrer jeweiligen konstitutionellen und gesetzlichen Erfordernisse informieren. Dieses Abkommen wird in Kraft treten am Datum des Notenwechsels oder im Fall, dass der Notenwechsel nicht am selben Datum stattfindet, am Datum der letzten Note.

(2) Ungeachtet Paragraph 2 des Briefwechsels vom 1. Dezember 1971 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Kanadas zur Revision des Abkommens vom 6. März 1958[*] über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung von Kernenergie zwischen der Schweiz und Kanada, wird erwähntes Abkommen an dem Datum erlöschen, an welchem das vorliegende Abkommen in Kraft tritt. Die unter dem Abkommen vom 6. März 1958 in Gang befindliche Zusammenarbeit wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens fortgeführt werden.

(3) Dieses Abkommen kann zu jeder Zeit mit der schriftlichen Zustimmung der Parteien revidiert werden. Jede Revision dieses Abkommens wird in Kraft treten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Paragraph (1) dieses Artikels.

(4) Dieses Abkommen wird in Kraft bleiben für eine Dauer von dreissig (30) Jahren und danach bis sechs (6) Monate nach Kündigung durch die eine oder andere Partei, es sei denn, die Kündigung sei sechs (6) Monate vor dem Erlöschen der erwähnten Dauer von dreissig (30) Jahren notifiziert worden.

(5) Unbeachtet des Erlöschens dieses Abkommens bleiben die Verpflichtungen in den Artikeln III Absatz (5), IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XI dieses Abkommens in Kraft, bis die Parteien anders entscheiden.