SR 0.732.915.8

Abkommen vom 28. Januar 1986 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Australiens über die friedliche Verwendung der Kernenergie (mit Beilagen und Briefwechseln)

vom 28. January 1986
(Stand am 27.07.1988)

0.732.915.8

AS 1988 1386, BBl 1987 II 1269

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Australiens über die friedliche Verwendung der Kernenergie

Abgeschlossen am 28. Januar 1986
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 1988[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. Juli 1988

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung Australiens,

in Bestätigung ihrer Verpflichtung, die internationale Entwicklung und Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke im Rahmen von Vereinbarungen durchzuführen, welche das Ziel der Nicht‑Weiterverbreitung von Kernwaffen fördern;

in Erwägung, dass die Schweiz und Australien Nicht‑Kernwaffenstaaten und Parteien des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind, der am 1. Juli 1968[*] in London, Moskau und Washington unterzeichnet wurde (im folgenden als Atomsperrvertrag bezeichnet);

in Anerkennung der Tatsache, dass die Schweiz und Australien sich im Rahmen des Atomsperrvertrages verpflichtet haben, keine Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder sonstwie zu erwerben und dass beide Regierungen mit der Internationalen Atomenergie‑Agentur (im folgenden als Agentur bezeichnet) im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag Kontrollabkommen abgeschlossen haben;

in Bestätigung ihrer Unterstützung der Ziele des Atomsperrvertrages und ihrer Absicht, die universale Geltung des Atomsperrvertrages zu fördern,

in Bekräftigung der Absicht beider Staaten, bei der Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Ziele zusammenzuarbeiten;

im Wunsche, Bedingungen in Übereinstimmung mit ihren Nicht‑Weiterverbreitungsverpflichtungen festzusetzen, unter denen Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie zwischen der Schweiz und Australien für friedliche Zwecke übertragen werden können;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Zum Zwecke dieses Abkommens:

  1. a) «Zuständige Behörde» bedeutet im Falle der Schweiz das Bundesamt für Energiewirtschaft und im Fall Australiens «The Australian Safeguards Office», oder eine andere Behörde, die eine Vertragspartel der andern gegebenenfalls notifizieren kann;
  2. b) «Ausrüstungen» bedeutet die Güter und deren wesentliche Bestandteile, die in Teil B der Beilage A umschrieben sind;
  3. c) «Material» bedeutet das nicht‑nukleare Material für Reaktoren, das in Teil A der Beilage A umschrieben ist;
  4. d) «Kernmaterial» bedeutet «Ausgangs‑» oder «besonderes spaltbares Material» gemäss Definition dieser Begriffe in Artikel XX des Statuts der Agentur[*]. Jeder Entscheid des Gouverneursrates der Agentur gemäss Artikel XX des Statuts der Agentur, der die Liste der Materialien, die als «Ausgangs‑» oder «besonderes spaltbares Material» gelten, abändert, ist im Rahmen dieses Abkommens nur dann anwendbar, wenn beide Vertragsparteien sich gegenseitig ihre Zustimmung zu einer solchen Änderung schriftlich mitgeteilt haben.
  5. e) «Empfehlungen der Agentur» im Zusammenhang mit der Sicherung bedeutet die Empfehlungen im Dokument INFCIRC/225/Rev. 1 mit dem Titel «The Physical Protection of Nuclear Material», das von Zeit zu Zeit an den aktuellen Stand angepasst wird, oder jedes folgende Dokument, das INFCIRC/225/Rev. 1 ersetzen könnte. Abänderungen der Empfehlungen für die Sicherung sind im Rahmen dieses Abkommens nur dann anwendbar, wenn beide Vertragsparteien sich gegenseitig ihre Zustimmung zu einer solchen Abänderung schriftlich mitgeteilt haben.
  6. f) «Technologie» bezeichnet technische Daten in physischer Form, mit eingeschlossen technische Pläne, negative und positive photographische Dokumente, Aufzeichnungen, Projektgrundlagen, Verfahrensbücher und Betriebsanweisungen, die von dem Lieferland nach Konsultation mit dem Empfängerland vor der Lieferung als wichtig für Auslegung, Bau, Betrieb und Wartung von Anreicherungs‑, Wiederaufarbeitungs‑ oder Schwerwasserproduktionsanlagen bezeichnet werden oder wesentlichen kritischen Bestandteilen solcher Anlagen und jede andere Technologie, auf die sich die Vertragsparteien einigen, jedoch ausschliesslich der der Allgemeinheit zugänglichen Daten, beispielsweise in veröffentlichten Büchern und Zeitschriften oder Daten, die ohne Beschränkung ihrer Weiterverbreitung international zur Verfügung gestellt worden sind.
Art. II

1. Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke erleichtern. Diese Zusammenarbeit schliesst ein:

  1. a) die Herstellung von Energie durch Benützung des Kernbrennstoff-Kreislaufes;
  2. b) Forschung und ihre Anwendungen; und
  3. c) industrielle Zusammenarbeit.

2. Die in diesem Artikel stipulierte Zusammenarbeit soll durchgeführt werden auf der Grundlage von zu vereinbarenden Bedingungen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und mit den Gesetzen, Verordnungen und Bewilligungsverpflichtungen, die in der Schweiz und in Australien Geltung haben. Die Vertragsparteien können Regierungsbehörden und natürliche und juristische Personen bezeichnen, welche diese Zusammenarbeit verwirklichen.

Art. III

1. Dieses Abkommen ist anwendbar auf:

  1. a) Kernmaterial, Material, Ausrüstungen oder Technologie, welche zwischen der Schweiz und Australien für friedliche, nicht‑explosive Zwecke entweder direkt oder durch ein drittes Land ausgetauscht werden;
  2. b) alle Formen von Kernmaterial, die durch chemische oder physikalische Verfahren oder Isotopentrennung hergestellt werden, wobei die auf diese Weise hergestellte Menge nur in dem Verhältnis unter das Abkommen fällt, in welchem die zur Herstellung verwendete und unter das Abkommen fallende Menge zur verwendeten Gesamtmenge steht;
  3. c) alle Generationen von Kernmaterial, die durch Neutronen‑Bestrahlung hergestellt werden, wobei die auf diese Weise hergestellte Menge von Kernmaterial nur in dem Verhältnis unter das Abkommen fällt, in welchem die unter das Abkommen fallende und zur Herstellung verwendete Menge von Kernmaterial zu dieser Herstellung beiträgt;
  4. d) Ausrüstungen, welche durch Nutzung oder Anwendung von unter dieses Abkommen fallender Technologie entworfen oder hergestellt werden;
  5. e) Ausrüstungen für Anreicherung, Wiederaufarbeitung oder zur Herstellung von Schwerem Wasser, deren Plan, Bau oder Betriebsverfahren wesentlich vom gleichen Typ sind wie unter dieses Abkommen fallende Ausrüstungen und die innerhalb von 20 Jahren nach Inbetriebsetzung von solchen unter das Abkommen fallenden Ausrüstungen gebaut werden;
  6. f) Material, das mit unter das Abkommen fallenden Ausrüstungen hergestellt wird;
  7. g) Kernmaterial, das in der Verbindung mit unter das Abkommen fallenden Materialien oder Ausrüstungen hergestellt, verarbeitet oder verwendet wird.

2. Die in Paragraph 1 dieses Artikels erwähnten Güter werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen nur einer natürlichen oder juristischen Person übertragen, die von der zuständigen Behörde des Empfängerstaates der zuständigen Behörde des Lieferstaates als berechtigt erklärt wird, solche Güter zu übernehmen.

Art. IV

1. Das in Artikel III aufgeführte Kernmaterial soll den Bestimmungen dieses Abkommens unterstellt bleiben bis:

  1. a) festgestellt wird, dass es nicht mehr verwendbar ist; oder
  2. b) festgestellt wird, dass es praktisch nicht mehr in eine Form gebracht werden kann, welche irgendeine kontrollrelevante nukleare Verwendung erlaubt; oder
  3. c) es wieder aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz oder Australiens gemäss den Bestimmungen von Artikel IX dieses Abkommens ausgeführt worden ist; oder
  4. d) die Vertragsparteien anders darüber befinden.

2. Zur Bestimmung, wann das unter dieses Abkommen fallende Kernmaterial nicht mehr verwendet oder nicht mehr in eine Form gebracht werden kann, welche eine gemäss Artikel Vl kontrollrelevante nukleare Verwendung erlaubt, nehmen beide Vertragsparteien den Entscheid der Agentur an. Für die Bedürfnisse dieses Abkommens trifft die Agentur diesen Entscheid gemäss den Bestimmungen betreffend die Aufhebung der Kontrollen, die im Kontrollabkommen zwischen der Agentur und der betroffenen Vertragspartei enthalten sind.

3. Das unter Artikel III erwähnte Material und die Ausrüstungen bleiben den Bestimmungen dieses Abkommens unterworfen, bis:

  1. a) sie wieder aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz oder Australiens gemäss den Bestimmungen von Artikel IX dieses Abkommens ausgeführt worden sind; oder
  2. b) die Vertragsparteien anders darüber befinden.

4. Die Technologie bleibt den Bestimmungen dieses Abkommens während einer Zeitdauer unterworfen, die von den Vertragsparteien vor der Lieferung vereinbart wird.

Art. V

Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, die unter dieses Abkommen fallen, sollen weder für die Herstellung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengkörpern noch für die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Kernwaffen oder anderen Kernsprengkörpern benutzt oder abgezweigt und auch nicht für irgendeinen militärischen Zweck verwendet werden.

Art. VI

1. Wenn Australien Empfängerstaat ist, wird die Einhaltung von Artikel V dieses Abkommens durch ein Kontrollsystem gewährleistet, das von der Agentur in Übereinstimmung mit dem am 10. Juli 1974 zwischen Australien und der Agentur im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag abgeschlossenen Kontrollabkommen angewendet wird.

2. Wenn die Schweiz Empfängerstaat ist, wird die Einhaltung von Artikel V dieses Abkommens durch ein Kontrollsystem gewährleistet, das von der Agentur in Übereinstimmung mit dem am 6. September 1978[*] zwischen der Schweiz und der Agentur im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag abgeschlossenen Kontrollabkommen angewendet wird.

Art. VII

Wenn sich, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel VI dieses Abkommens, Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, welche unter dieses Abkommen fallen, auf dem Staatsgebiet einer Vertragspartei befinden und die Agentur im Staatsgebiet dieser Vertragspartei die Kontrollen im Rahmen des gemäss Artikel III des Atomsperrvertrages abgeschlossenen und in Artikel VI dieses Abkommens erwähnten anwendbaren Kontrollabkommens nicht durchführt, dann soll diese Vertragspartei im Rahmen eines Abkommens oder von Abkommen, dem sie und die Agentur angehören, Kontrollen annehmen, welche in Umfang und Wirkung denen entsprechen, die von dem nach Artikel VI dieses Abkommens anwendbaren Kontrollabkommen stipuliert werden, oder wenn die Agentur im Staatsgebiet dieser Vertragspartei keine Kontrollen im Rahmen eines oben erwähnten Abkommens oder mehrerer solcher Abkommen durchführt, dann sollen die Vertragsparteien unverzüglich ein Abkommen abschliessen mit dem Ziel, im betreffenden Staatsgebiet ein Kontrollsystem anzuwenden, welches den Prinzipien und Verfahren des Kontrollsystems der Agentur entspricht und welches Kontrollen für das Kernmaterial, Material, die Ausrüstungen und die Technologie, die unter dieses Abkommen fallen, vorsieht.

Art. VIII

1. Jede Vertragspartei soll in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen die Massnahmen treffen, welche in ihrem Hoheitsgebiet zur Gewährleistung einer angemessenen Sicherung des Kernmaterials, Materials, der Ausrüstungen und der Technologie notwendig sind. In bezug auf das Kernmaterial treffen die Vertragsparteien als Minimum die Sicherungsmassnahmen, welche die Erfordernisse der Empfehlungen der Agentur erfüllen.

2. Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Partei Konsultationen über Fragen der Sicherung durchführen, einschliesslich Empfehlungen, die von Zeit zu Zeit internationale Expertengruppen formulieren und die im Hinblick auf die Ziele dieses Artikels angewandt werden können.

Art. IX

Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, die unter dieses Abkommen fallen, sollen nicht aus dem Hoheitsgebiet der einen Partei ausgeführt werden ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei.

Art. X

Kernmaterial, das unter das Abkommen fällt, soll nur unter Bedingungen wiederaufgearbeitet werden, welche die Vertragsparteien untereinander gemäss Beilage B schriftlich vereinbart haben.

Art. XI

Kernmaterial, das unter dieses Abkommen fällt, soll nicht auf 20 Prozent U 235 oder mehr angereichert werden ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferstaates.

Art. XII

1. Bei der Durchführung der Artikel IX, X und XI dieses Abkommens stellt der Lieferstaat Erwägungen der Nicht‑Weiterverbreitung und die Erfordernisse der Kernenergie des Empfängerstaates in Rechnung. Der Lieferstaat verweigert seine Zustimmung nicht zur Wahrnehmung von kommerziellen Vorteilen.

2. Wenn eine Vertragspartei zum Schluss kommt, dass sie ihre Zustimmung zu einer in Artikel IX, X und XI dieses Abkommens erwähnten Angelegenheit nicht geben kann, gibt sie der anderen Partei unmittelbar Gelegenheit zu umfassenden Konsultationen über diese Angelegenheit.

Art. XIII

1. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien führen jährlich, oder auf Verlangen einer Partei zu jeder anderen Zeit, Konsultationen durch, um die wirksame Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten. Die Vertragsparteien können gemeinsam die Agentur zur Teilnahme an solchen Konsultationen einladen.

2. Wenn sich dem Abkommen unterstelltes Kernmaterial im Staatsgebiet der einen Vertragspartei befindet, dann teilt diese Partei der anderen auf deren Verlangen hin schriftlich die Gesamtergebnisse der jüngsten Berichte der Agentur über deren Kontrolltätigkeiten im Gebiete der betreffenden Vertragspartei in bezug auf die betroffenen Anlagen mit.

3. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien schliessen eine Verwaltungsvereinbarung ab, um die wirksame Durchführung der Verpflichtungen dieses Abkommens zu gewährleisten. Eine im Sinne dieses Abschnittes beschlossene Verwaltungsvereinbarung kann im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider Parteien geändert werden.

4. Die Kosten für Berichte und Bestandesaufnahmen, welche eine der Vertragsparteien im Rahmen der in Abschnitt 3 dieses Artikels erwähnten Verwaltungsvereinbarung zu erstatten hat, werden von der Partei getragen, welche diese Berichte und Bestandesaufnahmen erstatten muss.

5. Die Vertragsparteien werden in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften alle angemessenen Vorsichtsmassnahmen treffen, um die Vertraulichkeit von kommerziellen und industriellen Geheimnissen und anderen vertraulichen Informationen zu bewahren, welche sie aufgrund dieses Abkommens erhalten haben und welche vom Lieferstaat als solche bezeichnet worden sind.

Art. XIV

Im Fall, dass der Empfängerstaat eine der Bestimmungen der Artikel V bis XIII eingeschlossen oder von Artikel XV dieses Abkommens nicht erfüllt, die Kontrollabmachungen mit der Agentur nicht einhält oder sie zurückweist, hat der Lieferstaat das Recht, nach vorausgehender Notifikation, weitere Lieferungen von Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie aufzuschieben oder abzubrechen und vom Empfängerstaat Korrekturmassnahmen zu verlangen. Wenn nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien solche Korrekturmassnahmen nicht innerhalb einer vernünftigen Zeit ergriffen werden, dann hat der Lieferstaat das Recht, die Rückgabe von Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, die unter das Abkommen fallen, zu verlangen, zu Preisen, die zu jenem Zeitpunkt gelten. Falls eine Vertragspartei einen Kernsprengkörper zur Detonation bringt, gelten die oben erwähnten Bestimmungen ebenfalls.

Art. XV

Jede Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt werden kann, ist auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht bestehend aus drei, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels zu ernennenden Schiedsrichtern zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter, der aus ihrem Land stammen kann, und die so bezeichneten Schiedsrichter wählen einen dritten, aus einem Drittstaat stammenden Richter, der das Gericht präsidiert. Wenn in den dreissig auf das Schiedsgesuch folgenden Tagen eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter noch nicht bezeichnet hat, kann die andere Vertragspartei beim Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes die Ernennung eines Richters verlangen. Dasselbe Verfahren soll angewendet werden, wenn in den dreissig auf die Bezeichnung oder Ernennung des weiteren Richters folgenden Tagen der dritte Richter noch nicht gewählt ist. Die Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts bilden das Quorum. Alle Entscheide werden mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts getroffen. Das Schiedsverfahren wird vom Gericht festgelegt. Die Gerichtsentscheide einschliesslich alle Regeln betreffend die Zusammensetzung, das Verfahren und die Rechtssetzung des Gerichts sowie die Aufteilung der Kosten zwischen den beiden Parteien, sind für die Vertragsparteien verbindlich und durch sie anzuwenden.

Art. XVI

1. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien ergänzt oder revidiert werden.

2. Ergänzungen oder Revisionen treten an dem Datum in Kraft, das die Vertragsparteien durch Austausch diplomatischer Noten als solches bestimmen.

Art. XVII

Dieser Vertrag tritt an dem Datum in Kraft, das die Vertragsparteien durch Austausch von diplomatischen Noten als solches bezeichnen, und bleibt für eine erste Periode von 30 Jahren in Kraft. Wenn keine Vertragspartei der anderen mindestens 180 Tage vor Ende dieser Periode die Kündigung notifiziert hat, wird dieser Vertrag in Kraft bleiben bis 180 Tage, nachdem eine Partei der anderen die Kündigung überreicht hat; Voraussetzung ist aber, dass, falls die Vertragsparteien nichts anderes abgemacht haben, das Erlöschen dieses Abkommens die Parteien nicht von den Verpflichtungen in bezug auf die in Artikel III dieses Abkommens erwähnten Güter befreit, die noch brauchbar sind oder praktisch zurückgewonnen werden können, um in eine Form gebracht zu werden, die irgendeine gemäss Artikel IV dieses Abkommens kontrollrelevante nukleare Verwendung erlaubt.