Änderung vom 8. Juli 2005 des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial
0.732.031.1
AS 2016 1487; BBl 2008 1153
Übersetzung
Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial
Abgeschlossen in Wien am 8. Juli 2005
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 2008[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Oktober 2008
In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Mai 2016
(Stand am 14. November 2023)
1. Der Titel des am 26. Oktober 1979SR 0.732.031 angenommenen Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) wird durch folgenden Titel ersetzt:
Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
2. Die Präambel des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie,
überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit und die Weitergabe von Kerntechnologie für die friedliche Anwendung der Kernenergie zu erleichtern,
eingedenk dessen, dass der physische Schutz für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, den Umweltschutz und die nationale und internationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist,
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta[*] der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,
in der Erwägung, dass nach Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen «alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt» unterlassen,
unter Hinweis auf die Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus in der Anlage zu der Resolution der Generalversammlung 49/60 vom 9. Dezember 1994,
in dem Wunsch, die möglichen Gefahren des unerlaubten Handels[*] mit Kernmaterial, der rechtswidrigen Aneignung und Verwendung solchen Materials und von Sabotageakten gegen Kernmaterial und Kernanlagen abzuwenden, und in Anbetracht dessen, dass der physische Schutz gegen solche Handlungen ein immer grösseres nationales und internationales Anliegen ist,
tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen und über die Bedrohungen, die vom internationalen Terrorismus und von der organisierten Kriminalität ausgehen,
überzeugt, dass dem physischen Schutz bei der Unterstützung der Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Terrorismusbekämpfung grosse Bedeutung zukommt,
in dem Wunsch, durch dieses Übereinkommen einen Beitrag zur weltweiten Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen zu leisten, die für friedliche Zwecke genutzt werden,
überzeugt, dass Straftaten, die Kernmaterial und Kernanlagen betreffen, Anlass zu ernster Besorgnis geben und dass es dringend notwendig ist, angemessene und wirksame Massnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung solcher Straftaten zu ergreifen oder bereits bestehende derartige Massnahmen zu verstärken,
in dem Wunsch, die weitere internationale Zusammenarbeit zur Festlegung wirksamer Massnahmen für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht eines jeden Vertragsstaats und mit diesem Übereinkommen zu verstärken,
überzeugt, dass dieses Übereinkommen die sichere Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial und den sicheren Betrieb von Kernanlagen ergänzen sollte[*],
in Anerkennung dessen, dass es auf internationaler Ebene ausgearbeitete Empfehlungen für den physischen Schutz gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und richtungweisend darin sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein wirksamer physischer Schutz erreicht werden kann,
ebenfalls in Anerkennung dessen, dass der wirksame physische Schutz von militärischen Zwecken dienendem Kernmaterial und Kernanlagen in der Verantwortung des Staates liegt, der solches Kernmaterial und solche Kernanlagen besitzt und davon ausgehend, dass solches Material und solche Anlagen einem strikten physischen Schutz untersteht und weiterhin unterstehen wird,
sind wie folgt übereingekommen:
4. Nach Artikel 1 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 1 A wie folgt eingefügt:
Art. 1 A
Die Ziele dieses Übereinkommens sind die Erreichung und Aufrechterhaltung eines weltweiten wirksamen physischen Schutzes von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial und für friedliche Zwecke genutzten Kernanlagen, die weltweite Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit solchem Material und solchen Anlagen sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten für diese Zwecke.
5. Artikel 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Dieses Übereinkommen findet auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung sowie auf für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen Anwendung, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Artikel 3 und 4 sowie Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens auf solches Kernmaterial nur während des internationalen Nukleartransports Anwendung finden.
2. Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Vertragsstaats liegt allein bei diesem Staat.
3. Abgesehen von den aufgrund dieses Übereinkommens von den Vertragsstaaten ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als berühre es die souveränen Rechte eines Staates.
5. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf für militärische Zwecke genutztes oder vorbehaltenes Kernmaterial oder eine dieses Material enthaltende Kernanlage.
6. Nach Artikel 2 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 2 A wie folgt eingefügt:
Art. 2 A
3. Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 wendet jeder Vertragsstaat unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens die folgenden Grundsätze des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen an, soweit dies sinnvoll und durchführbar ist:
Grundsatz A:Verantwortung des Staates
Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Staates liegt allein bei diesem Staat.
Grundsatz B: Verantwortung während des internationalen Transports
Die Verantwortung eines Staates für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes von Kernmaterial erstreckt sich so lange auf den internationalen Transport dieses Materials, bis die Verantwortung gegebenenfalls einem anderen Staat ordnungsgemäss übertragen wird.
Grundsatz C: Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
Der Staat ist verantwortlich für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung des physischen Schutzes. Dieser Rahmen soll die Schaffung anzuwendender Vorschriften für den physischen Schutz vorsehen und ein System zur Bewertung und Bewilligung[*] oder sonstige Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen enthalten. Dieser Rahmen soll ein System zur Überprüfung von Kernanlagen und des Nukleartransports enthalten, um feststellen zu können, ob anzuwendende Vorschriften und die Bestimmungen der Bewilligung oder des sonstigen Ermächtigungsdokuments eingehalten werden und um Massnahmen zur Durchsetzung der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen, einschliesslich wirksamer Sanktionen, festzulegen.
Grundsatz D: Zuständige Behörde
Der Staat soll eine zuständige Behörde errichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Staat soll Massnahmen treffen, um die tatsächliche Unabhängigkeit zwischen den Aufgaben der zuständigen Behörde des Staates und den Aufgaben anderer Stellen, die für die Förderung oder Nutzung von Kernenergie verantwortlich sind, zu gewährleisten.
Grundsatz E: Verantwortung des Bewilligungsinhabers[*]
Die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der verschiedenen Elemente des physischen Schutzes innerhalb eines Staates sollen klar festgelegt werden. Der Staat soll sicherstellen, dass die Verantwortung für die Durchführung des physischen Schutzes von Kernmaterial oder Kernanlagen in erster Linie bei den jeweiligen Bewilligungsinhabern oder Inhabern anderer Ermächtigungsdokumente (zum Beispiel Betreibern oder Versendern) liegt.
Grundsatz F: Sicherungskultur
Alle an der Durchführung des physischen Schutzes beteiligten Organisationen sollen der Sicherungskultur, ihrer Entwicklung und Aufrechterhaltung, welche für die wirksame Durchführung des physischen Schutzes in der gesamten Organisation erforderlich sind, den gebührenden Vorrang einräumen.
Grundsatz G: Bedrohung
Der physische Schutz in einem Staat soll auf der Grundlage der gegenwärtigen Bedrohungsbewertung des Staates durchgeführt werden.
Grundsatz H: Abgestufter Ansatz
Die Anforderungen des physischen Schutzes sollen auf einem abgestuften Ansatz gegründet sein, der die gegenwärtige Bedrohungsbewertung, die relative Attraktivität, die Beschaffenheit des Materials und die mit der unbefugten Verbringung von Kernmaterial und mit Sabotageakten gegen Kernmaterial oder Kernanlagen verbundenen möglichen Folgen berücksichtigt.
Grundsatz I: Verteidigung in der Tiefe
Die Anforderungen des Staates bezüglich des physischen Schutzes sollen ein Konzept zum Ausdruck bringen, das aus mehreren Ebenen und Methoden (baulichen oder sonstigen technischen, personellen und organisatorischen) des Schutzes besteht, die von einem Täter zum Erreichen seiner Ziele überwunden oder umgangen werden müssen.
Grundsatz J: Qualitätssicherung
Eine Qualitätssicherungspolitik und Programme zur Qualitätssicherung sollen erstellt und durchgeführt werden mit dem Ziel, Vertrauen zu vermitteln, dass festgelegte Anforderungen an alle für den physischen Schutz bedeutsamen Tätigkeiten erfüllt werden.
Grundsatz K: Notfallpläne
Von allen Bewilligungsinhabern und betroffenen Behörden sollen Notfallpläne erarbeitet und auf geeignete Weise geübt werden, um auf die unbefugte Verbringung von Kernmaterial oder auf Sabotageakte gegen Kernanlagen oder Kernmaterial oder Versuche dieser Handlungen reagieren zu können.
Grundsatz L: Vertraulichkeit
Der Staat soll Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen aufstellen, deren unbefugte Offenlegung den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen gefährden könnte.
7. Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Die Vertragsstaaten bestimmen ihre Verbindungsstelle für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten und geben sie einander unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation bekannt.
Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten bestimmt.
4. Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit erforderlich, unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen, um Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung von Systemen des physischen Schutzes von Kernmaterial während des internationalen Transports zu erhalten.
5. Ein Vertragsstaat kann, soweit erforderlich, andere Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten, um von ihnen Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung seines nationalen Systems des physischen Schutzes von Kernmaterial bei der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung und von Kernanlagen zu erhalten.
8. Artikel 6 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Die Vertragsstaaten treffen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Massnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie aufgrund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens vollzogenen Massnahme erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Massnahmen unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird. Ein Vertragsstaat, der von einem anderen Vertragsstaat vertraulich Informationen erhalten hat, darf diese Informationen Dritten nur mit Zustimmung des anderen Vertragsstaats zur Verfügung stellen.
2. Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, welche sie aufgrund innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial oder von Kernanlagen gefährden würden.
9. Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
10. Nach Artikel 11 des Übereinkommens werden zwei neue Artikel, Artikel 11 A und Artikel 11 B, wie folgt eingefügt:
Art. 11 A
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 7 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
Art. 11 B
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 7 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
11. Nach Artikel 13 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 13 A wie folgt eingefügt:
Art. 13 A
Dieses Übereinkommen lässt die Weitergabe von Kerntechnologie für friedliche Zwecke, die zur Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen erfolgt, unberührt.
12. Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
3. Bezieht sich eine Straftat auf Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung oder Beförderung und bleiben sowohl der Verdächtige als auch das Kernmaterial im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, oder bezieht sich eine Straftat auf eine Kernanlage und der Verdächtige bleibt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, so ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als sei dieser Vertragsstaat genötigt, Informationen über das sich aus einer solchen Straftat ergebende Strafverfahren zur Verfügung zu stellen.
13. Artikel 16 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Der Depositar[*] beruft fünf Jahre nach Inkrafttreten der am 8. Juli 2005 angenommenen Änderung eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und seiner Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Präambel, den gesamten operativen Teil und die Anhänge im Licht der dann herrschenden Umstände ein.
2. In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen zu demselben Zweck durch Vorlage eines entsprechenden Vorschlags beim Depositar erwirken.
14. Fussnote b/ des Anhangs II des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
b/Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 Gray/Stunde (100 rad/h) oder weniger beträgt.
15. Fussnote e/ des Anhangs II des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
e/ Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 1 Gray/Stunde (100 rad/h) beträgt.