SR 0.732.011.933.6

Abkommen vom 28. Februar 1972 zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollmassnahmen

vom 28. February 1972
(Stand am 28.02.1972)

0.732.011.933.6

AS 1973 306

Übersetzung des englischen OriginaltextesDie offizielle französische Übersetzung des Abkommens, die von der Internationalen Atomenergie-Organisation erstellt wurde, findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollmassnahmen

Abgeschlossen am 28. Februar 1972
In Kraft getreten am 28. Februar 1972

Im Hinblick darauf, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft übereingekommen sind, auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie auf Grund ihres Abkommens über die Zusammenarbeit vom 30. Dezember 1965[*] weiterhin zusammenzuarbeiten, das verlangt, dass die der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verfügung gestellten Ausrüstungen, Geräte und Materialien ausschliesslich für friedliche Zwecke verwendet werden, und zu diesem Zweck ein Kontrollsystem festlegt;

Im Hinblick darauf, dass das Abkommen über die Zusammenarbeit das Einverständnis beider Regierungen über die Wünschbarkeit einer Regelung zum Ausdruck bringt, mit welcher die Durchführung dieser Kontrollmassnahmen auf die Organisation übertragen wird;

Im Hinblick darauf, dass die Organisation gemäss ihren Statuten[*] und den von ihrem Gouverneursrat getroffenen Massnahmen nunmehr in der Lage ist, in Übereinstimmung mit dem Dokument über die Kontrollmassnahmen und dem Dokument über die Inspektoren der Organisation Kontrollmassnahmen anzuwenden;

Im Hinblick darauf, dass die beiden Regierungen ihren Wunsch bekräftigt haben, dass die von den Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Abkommens über die Zusammenarbeit gelieferten Ausrüstungen, Geräte und Materialien sowie die durch deren Verwendung erzeugten oder anderweitig Kontrollmassnahmen gemäss jenem Abkommen unterliegenden Ausrüstungen, Geräte und Materialien nicht für militärische Zwecke benützt werden mögen, und die Organisation ersucht haben, Kontrollmassnahmen auf Materialien, Ausrüstungen und Anlagen anzuwenden, auf die sich dieses Abkommen bezieht; und

Im Hinblick darauf, dass der Gouverneursrat der Organisation dieses Ersuchen am 8. Dezember 1971 genehmigte;

kommen

die Organisation
und
die beiden Regierungen
nunmehr wie folgt überein:

I. Teil Begriffsbestimmungen

  1. a) bedeutet «Organisation» die Internationale Atomenergie-Organisation;
  2. b) bedeutet «Gouverneursrat» den Gouverneursrat der Organisation;
  3. c) bedeutet «Abkommen über die Zusammenarbeit» das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie, unterzeichnet am 30. Dezember 1965[*], in der jeweils gültigen Fassung, oder ein neues, dieses Abkommen ersetzendes Abkommen über die Zusammenarbeit in der jeweils gültigen Fassung;
  4. d) bedeutet «Dokument über die Inspektoren» den Anhang zum Dokument GC(V)/INF/39 der Organisation, das vom Gouverneursrat am 29. Juni 1961 in Kraft gesetzt wurde;
  5. e) bedeutet «Inventar» eine der in Abschnitt 10 beschriebenen Aufstellungen über Materialien, Ausrüstungen und Anlagen;
  6. f) bedeutet «Kernmaterial» jedes Ausgangs- oder besondere spaltbare Material gemäss der im Artikel XX der Statuten der Organisation[*] enthaltenen Begriffsbestimmung;
  7. g) bedeutet «Dokument über die Kontrollmassnahmen» das Dokument INFCIRC/66/Rev. 2 der Organisation, das die vom Gouverneursrat am 28. September 1965, 17. Juni 1966 und 13. Juni 1968 genehmigten Bestimmungen enthält.

II. Teil Pflichten der Regierungen und der Organisation

III. Teil Inventare und Anzeigen

  1. 9. a) Eine erste Liste aller Materialien, Ausrüstungen und Anlagen, welche der Hoheitsgewalt der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstehen und vom Abkommen über die Zusammenarbeit erfasst werden, soll durch die beiden Regierungen vorbereitet und, möglichst bald nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens, gemeinsam der Organisation unterbreitet werden. Deren Annahme durch die Organisation ist als Erstellung des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu betrachten, und die Organisation wird danach hinsichtlich der betreffenden Materialien, Ausrüstungen und Anlagen mit den Kontrollmassnahmen beginnen.
  2. b)

    In der Folge haben die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Organisation gemeinsam anzuzeigen:

    1. i) jede Ausfuhr von Materialien, Ausrüstungen und Anlagen aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Schweizerische Eidgenossenschaft im Rahmen ihres Abkommens über die Zusammenarbeit;
    2. ii) jede Ausfuhr von besonderem spaltbarem Material, das gemäss Abschnitt 12 in das Inventar für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft einbezogen worden ist, aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Vereinigten Staaten von Amerika.
  3. c) Je nachdem, welche Regierung betroffen ist, hat entweder die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Organisation in der Folge auch alle anderen Ausrüstungen und Anlagen anzuzeigen, die gemäss Abschnitt 10b) oder e) in einem Inventar aufgeführt werden müssen.
  4. d)

    Innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt einer Anzeige gemäss diesem Abschnitt hat die Organisation beide Regierungen zu benachrichtigen:

    1. i) entweder davon, dass die in der Anzeige angegebenen Posten ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung der Organisation im entsprechenden Inventar geführt werden; oder
    2. ii) davon, dass die Organisation ausserstande ist, auf diese Posten die Kontrollmassnahmen anzuwenden. In diesem Fall kann sie jedoch mitteilen, zu welchem künftigen Zeitpunkt bzw. unter welchen Bedingungen sie imstande sein würde, auf diese Posten die Kontrollmassnahmen anzuwenden, falls die Regierungen dies wünschen.
  1. a)

    Kategorie I des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft umfasst:

    1. i) in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführte Ausrüstungen und Anlagen;
    2. ii) in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführtes Material sowie unter Absatz 25 oder 26d) des Dokuments über die Kontrollmassnahmen fallendes Ersatzmaterial dafür;
    3. iii) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzeugtes besonderes spaltbares Material, wie in Abschnitt 12 bestimmt, sowie jedes unter Absatz 25 oder 26d) des Dokuments über die Kontrollmassnahmen fallende Ersatzmaterial dafür; und
    4. iv) andere als unter ii) oder iii) angeführte Kernmaterialien, die in den unter i), ii) oder iii) angeführten Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen verarbeitet oder verwendet werden, sowie jedes unter Absatz 25 oder 26d) des Dokuments über die Kontrollmassnahmen fallende Ersatzmaterial dafür.
  2. b)

    Kategorie II des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft umfasst:

    1. i) jede Anlage, solange sie Ausrüstungen enthält, die in Kategorie I des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführt werden; und
    2. ii) jede Anlage, solange sie irgendein in Kategorie I des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführtes Material enthält, verwendet, erzeugt oder verarbeitet.
  3. c)

    Kategorie III des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft umfasst Kernmaterial, das normalerweise in Kategorie I des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu führen wäre, dort aber nicht angegeben ist, weil:

    1. i) es gemäss den Bestimmungen des Absatzes 21, 22 oder 23 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen von Kontrollmassnahmen befreit ist;
  4. oder
    1. ii) die entsprechenden Kontrollmassnahmen gemäss den Bestimmungen des Absatzes 24 oder 25 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen ausgesetzt sind.
  5. d)

    Kategorie I des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika umfasst:

    1. i) besonderes spaltbares Material, dessen Ausfuhr aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Organisation gemäss Abschnitt 9b) ii) angezeigt worden ist, sowie unter Absatz 25 oder 26 d) des Dokuments über die Kontrollmassnahmen fallendes Ersatzmaterial dafür;
  6. oder
    1. ii) in den Vereinigten Staaten von Amerika erzeugtes besonderes spaltbares Material, wie in Abschnitt 12 bestimmt, sowie jedes unter Absatz 25 oder 26d) des Dokuments über die Kontrollmassnahmen fallende Ersatzmaterial dafür.
  7. e) Kategorie II des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika umfasst jede Ausrüstung oder Anlage, solange sie irgendwelches in Kategorie 1 des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika geführtes Material enthält, verwendet, erzeugt oder verarbeitet.
  8. f)

    Kategorie III des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika umfasst jedes Material, das normalerweise in Kategorie I des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu führen wäre, dort aber nicht angegeben ist, weil:

    1. i) es gemäss den Bestimmungen des Absatzes 21, 22 oder 23 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen von Kontrollmassnahmen befreit ist;
  9. oder
    1. ii) die entsprechenden Kontrollmassnahmen gemäss den Bestimmungen des Absatzes 24 oder 25 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen ausgesetzt sind.

14.  Die beiden Regierungen haben der Organisation gemeinsam jede Ausfuhr von Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen, die im Inventar für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführt werden, in die Vereinigten Staaten von Amerika anzuzeigen. Nach deren Empfang durch die Vereinigten Staaten von Amerika sind:

  1. a) Materialien der in Abschnitt 9b) ii) beschriebenen Art aus dem Inventar für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Kategorie 1 des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu übertragen;
  2. b) andere Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen aus dem Bestandsverzeichnis zu streichen.

IV. Teil Kontrollverfahren

23.  Stellt der Gouverneursrat fest, dass dieses Abkommen in irgendeiner Weise verletzt worden ist, so wird er die betreffende Regierung zur sofortigen Behebung dieser Verletzung auffordern und die ihm geeignet erscheinenden Meldungen erstatten. Versäumt es die Regierung, die Vertragsverletzung innerhalb einer angemessenen Frist in vollem Masse rückgängig zu machen, dann:

  1. a) ist die Organisation von ihrer Verpflichtung zur Anwendung der Kontrollmassnahmen gemäss Abschnitt 4 so lange befreit, als sie gemäss Feststellung des Gouverneursrates ausserstande ist, die in diesem Abkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen wirksam anzuwenden; und
  2. b) kann der Gouverneursrat alle in Artikel XII C der Statuten vorgesehenen Massnahmen ergreifen.

V. Teil Inspektoren der Organisation

VI. Teil Finanzierung

  1. 28. a) Bei der Durchführung ihrer Funktionen gemäss diesem Abkommen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika geniessen die Organisation und ihr Personal im selben Ausmass wie Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika jeden im Price-Anderson-Gesetz vorgesehenen Schutz betreffend Drittparteien-Haftung, einschliesslich der Versicherung oder sonstigen Sicherstellung, die in bezug auf nukleare Ereignisse innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Price-Anderson-Gesetzes allenfalls erforderlich ist.
  2. b) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft garantiert, dass jeder für nukleare Ereignisse in nuklearen Einrichtungen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, vorgesehene Schutz betreffend Drittparteien-Haftung, einschliesslich allfälliger Versicherungen oder anderer finanzieller Sicherstellungen, der Organisation und ihren Inspektoren bei der Durchführung ihrer Funktionen gemäss diesem Abkommen in gleicher Weise zukommt wie Staatsbürgern der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  3. c) Jede Forderung einer Regierung gegen die Organisation, oder umgekehrt, bezüglich aller Schäden, mit Ausnahme der aus einem nuklearen Unfall herrührenden, die bei Ausübung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen entstehen können, soll gemäss Völkerrecht geregelt werden.

VII. Teil Beilegung von Streitfällen

29.  Jeder Streitfall, der sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergibt und nicht durch Verhandlungen oder auf andere von den betreffenden Parteien vereinbarte Weise beigelegt wurde, ist nach Antrag einer Partei einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das sich folgendermassen zusammensetzt:

  1. a) Betrifft der Streitfall nur zwei Parteien dieses Abkommens und sind sich alle drei Parteien einig, dass der Dritte nicht betroffen ist, so stellen die beiden betroffenen Parteien je einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter wählen einen dritten, der den Vorsitz führt. Hat eine der Parteien innerhalb von dreissig Tagen nach Beantragung einer schiedsgerichtlichen Schlichtung noch keinen Schiedsrichter bestellt, so kann jede der beiden Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das gleiche Verfahren gilt, wenn der dritte Schiedsrichter innerhalb von dreissig Tagen nach der Bestellung oder Ernennung des zweiten Schiedsrichters noch nicht gewählt wurde.
  2. b) Betrifft der Streitfall alle drei Parteien dieses Abkommens, so bestellt jede Partei einen Schiedsrichter, und die drei so bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen vierten Schiedsrichter, der den Vorsitz führt, sowie einen fünften Schiedsrichter. Wenn eine Partei innerhalb von dreissig Tagen nach Beantragung einer schiedsgerichtlichen Schlichtung noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, so kann jede der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die notwendige Anzahl Schiedsrichter zu ernennen. Das gleiche Verfahren gilt, wenn der Vorsitzende oder der fünfte Schiedsrichter innerhalb von dreissig Tagen nach der Bestellung oder Ernennung des dritten der ersten drei Schiedsrichter noch nicht gewählt wurde.

VIII. Teil Abänderungen, Modifikationen, Inkrafttreten und Dauer