Inhaltsverzeichnis

SR 0.730.0

Vertrag vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta (mit Anlagen, Beschlüssen und Schlussakte)

vom 17. December 1994
(Stand am 22.10.2025)

0.730.0

AS 1998 2734; BBl 1995 III 937

Originaltext

Vertrag über die Energiecharta

Abgeschlossen in Lissabon am 17. Dezember 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1995[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. September 1996
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. April 1998

(Stand am 22. Oktober 2025)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Vertrags,

im Hinblick auf die am 21. November 1990 unterzeichnete Charta von Paris für ein neues Europa;

im Hinblick auf die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde;

eingedenk dessen, dass sich alle Unterzeichner des Abschlussdokuments der Haager Konferenz verpflichtet haben, sich die Ziele und Grundsätze der Europäischen Energiecharta zu eigen zu machen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich zu verwirklichen und zu erweitern, indem sie in redlicher Absicht einen Vertrag über die Energiecharta und Protokolle aushandeln, und in dem Wunsch, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere und bindende völkerrechtliche Grundlage zu stellen;

ferner in dem Wunsch, einen festen Rahmen zu schaffen, der für die Verwirklichung der in der Europäischen Energiecharta verkündeten Grundsätze erforderlich ist;

von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta-Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Massnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Energie zu fördern;[*]

in Bekräftigung dessen, dass die Vertragsparteien einer wirksamen Anwendung der vollen Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung grösste Bedeutung beimessen und dass diese Verpflichtungen auf die Vornahme von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden;

im Hinblick auf das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des Welthandels und auf den Grundsatz, Diskriminierungen im Welthandel zu vermeiden, der im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation[*] und seinen dazugehörigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag im übrigen vorgesehen ist;

entschlossen, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Hemmnisse im Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und damit zusammenhängenden energiebezogenen Ausrüstungen[*], Technologien und Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen;

in der Erwartung, dass die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Mitglied der Welthandelsorganisation sind, schliesslich Mitglied werden werden, und in dem Bestreben, vorläufige Handelsvereinbarungen zu treffen, welche diese Vertragsparteien unterstützen und ihrer Vorbereitung auf diese Mitgliedschaft[*] nicht im Wege stehen;

eingedenk der Rechte und Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Mitglied der Welthandelsorganisation[*] sind;

im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen über Fusionen, Monopole, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Missbrauch einer beherrschenden Stellung;

ferner im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen[*], die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen über die Nichtverbreitung im Nuklearbereich;

in Anerkennung der Notwendigkeit einer höchst effizienten Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Energie;

eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen[*], des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung[*] und seiner Protokolle sowie anderer internationaler Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten; und

in der Erkenntnis, dass Massnahmen zum Schutz der Umwelt, einschliesslich der Stilllegung energietechnischer Anlagen und der Abfallentsorgung, sowie international vereinbarte Ziele und Kriterien für diesen Zweck immer grössere Dringlichkeit erlangen –

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Begriffsbestimmungen und Zweck

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags:

  1. 1. bedeutet «Charta» die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlussdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta;
  2. 2. bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch diesen Vertrag gebunden zu sein und für die der Vertrag in Kraft ist;
  3. 3. bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine Organisation, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter diesen Vertrag fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bindende Entscheidungen zu treffen;
  4. 4. Fassung gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). Berichtigung vom 22. Okt. 2025 ( AS 2025 633 ). bedeutet «Primärenergieträger und Energieerzeugnisse» auf der Grundlage des Harmonisierten Systems des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage EM aufgenommene Positionen;
  5. 4a. Eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). bedeutet «energiebezogene Ausrüstung» die auf der Grundlage des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation in Anlage EQ I oder Anlage EQ II aufgenommenen Positionen;
  6. 5. bedeutet «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung, Gewinnung, Veredelung, Produktion, Lagerung, Beförderung über Land, Übertragung, Verteilung sowie den Handel und die Vermarktung oder den Verkauf von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind, oder betreffend die Verteilung von Wärme auf mehrere Abnahmestellen;
  7. 6.

    bedeutet «Investition» jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird und folgendes einschliesst:

    1. a) materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Eigentumsrechte jeder Art wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte,
    2. b) eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Anteilsrechte, Aktien oder sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Schuldverschreibungen und sonstige Verbindlichkeiten einer Gesellschaft oder eines gewerblichen Unternehmens,
    3. c) Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einer Investition zusammenhängen,
    4. d) geistiges Eigentum,
    5. e) Erträge,
    6. f) jedes kraft Gesetzes oder Vertrags verliehene Recht oder jede kraft Gesetzes erteilte Lizenz und Genehmigung zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich.
  8. Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ändert nichts an ihrem Wesen als Investition; der Begriff «Investition» schliesst alle Investitionen ein, die bis zu dem Tag, an oder nach dem späteren der Tage vorgenommen sind oder werden, an denen der Vertrag für die Vertragspartei des Investors, der die Investition vornimmt, oder für die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wird, in Kraft tritt (im Folgenden als «Tag des Inkrafttretens» bezeichnet); der Vertrag gilt jedoch nur für Angelegenheiten, die sich auf solche Investitionen nach dem Tag des Inkrafttretens auswirken.
  9. «Investition» bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von Investitionen, die von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet als «Charta-Effizienzvorhaben» bezeichnet und als solche dem Sekretariat notifiziert werden;
  10. 7.

    bedeutet «Investor»:

    1. a)

      in Bezug auf eine Vertragspartei:

      1. i) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat,
      2. ii) eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit den in dieser Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gegründet ist,
    2. b) in Bezug auf einen «dritten Staat» eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, welche die unter Buchstabe a für eine Vertragspartei angegebenen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt;
  11. 8. bedeutet «Investitionen vornehmen» oder «Vornahme von Investitionen» das Tätigen neuer Investitionen, den vollständigen oder teilweisen Erwerb vorhandener Investitionen oder die Verlagerung in andere Bereiche der Investitionstätigkeit;
  12. 9. bedeutet «Erträge» die aus einer Investition herrührenden oder mit ihr zusammenhängenden Beträge, unabhängig von der Form, in der sie gezahlt werden, einschliesslich Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Lizenzentgelte, Entgelt für die Betriebsleitung, technische Hilfe oder sonstige Entgelte und Sachleistungen;
  13. 10.

    bedeutet «Gebiet» in Bezug auf einen Staat, der Vertragspartei ist:

    1. a) das Hoheitsgebiet unter seiner Souveränität, wobei davon ausgegangen wird, dass das Hoheitsgebiet das Land, die inneren Gewässer und das Küstenmeer umfasst, und
    2. b) vorbehaltlich des internationalen Seerechts und im Einklang mit diesem das Meer, den Meeresboden und seinen Untergrund, über welche die Vertragspartei souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt.
  14. In Bezug auf eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist, bedeutet «Gebiet» die einzelnen Gebiete der Mitgliedstaaten dieser Organisation entsprechend den in dem Übereinkommen zur Gründung der Organisation enthaltenen Bestimmungen;
  15. 11.[*] a) bedeutet «WTO» die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation errichtete Welthandelsorganisation,
    1. b) bedeutet «WTO-Übereinkommen» das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, seine Anhänge und die dazugehörigen Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in der jeweils zuletzt berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung,
    2. c) bedeutet «GATT 1994» das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, in der jeweils zuletzt berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung;
  16. 12. schliesst «geistiges Eigentum» Urheberrechte und verwandte Rechte, Marken, geographische Angaben, gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs integrierter Schaltkreise und den Schutz nicht offen gelegter Informationen ein;
  17. 13. a) bedeutet «Energiechartaprotokoll» oder «Protokoll» einen Vertrag, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie angenommen hat und den zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen haben, um die Bestimmungen dieses Vertrags in Bezug auf jeden Tätigkeitsbereich oder jede Tätigkeitsart, die unter diesen Vertrag fallen, oder die unter Titel III der Charta genannten Bereiche der Zusammenarbeit zu vervollständigen, zu ergänzen, auszudehnen oder zu erweitern,
    1. b) bedeutet «Energiechartaerklärung» oder «Erklärung» ein nicht bindendes Rechtsinstrument, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie gebilligt hat und das von zwei oder mehr Vertragsparteien zur Ergänzung oder Vervollständigung dieses Vertrags geschlossen wurde;
  18. 14. bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die in erheblichem Umfang an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und in erheblichem Umfang bei internationalen Transaktionen verwendet wird.
Art. 2 Zweck des Vertrags

Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im Energiebereich auf der Grundlage der gegenseitigen Ergänzung und des gegenseitigen Nutzens im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.

Teil II Handel

Art. 3 Internationale Märkte

Die Vertragsparteien wirken daraufhin, für Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und der energiebezogenen Ausrüstung[*] den Zugang zu den internationalen Märkten unter marktüblichen Bedingungen zu erleichtern und ganz allgemein einen offenen und wettbewerblichen Markt zu entwickeln.

Art. 4 Nichtbeeinträchtigung des WTO-Übereinkommens Worte gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Mit-glied der WTO[*] sind, die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, wie sie zwischen diesen Vertragsparteien Anwendung finden.

Art. 5 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen

(1) Eine Vertragspartei wendet handelsbezogene Investitionsmassnahmen nicht an, die mit Artikel III oder XI des GATT 1994[*] unvereinbar sind; dieses gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei aus dem WTO-Übereinkommen sowie Artikel 29.

(2) Solche Massnahmen schliessen jede Investitionsmassnahme ein, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und derzufolge:

  1. a) ein Unternehmen Waren inländischen Ursprungs oder inländischer Herkunft kaufen oder verwenden muss, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können; oder
  2. b) der Kauf oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt wird, der sich nach der Menge oder dem Wert einheimischer Waren, die es ausführt, richtet;
  3. oder die:
  4. c) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, sei es generell oder auf einen Umfang beschränkt, der sich nach der Menge oder dem Wert der von dem Unternehmen ausgeführten einheimischen Produktion richtet;
  5. d) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, durch Beschränkung des Zugangs zu Devisen auf einen Betrag beschränkt, der sich nach den dem Unternehmen anzurechnenden Devisenzuflüssen richtet; oder
  6. e) die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen beschränkt, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können.

(3) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als werde eine Vertragspartei daran gehindert, die in Absatz 2 Buchstaben a und c beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmassnahmen als Voraussetzung für die Berechtigung zu Ausfuhrförderung, Auslandshilfe, öffentlicher Beschaffung oder Präferenzprogramme für Zölle oder Kontingente anzuwenden.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei handelsbezogene Investitionsmassnahmen, die mehr als 180 Tage in Kraft waren, bevor die Vertragspartei diesen Vertrag unterzeichnet hat, vorbehaltlich der Bestimmungen über Notifikationen und Übergangsbestimmungen in Anlage TRM, vorläufig beibehalten.

Art. 6 Wettbewerb

(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu verringern.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.

(3) Vertragsparteien, die in der Anwendung von Wettbewerbsregeln bereits Erfahrung haben, prüfen umfassend gegenüber anderen Vertragsparteien auf Ersuchen und im Rahmen verfügbarer Mittel technische Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsregeln zu leisten.

(4) Die Vertragsparteien können bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln durch Konsultationen und Informationsaustausch zusammenarbeiten.

(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, dass ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmassnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und prüfen umfassend das Ersuchen der notifizierenden Vertragspartei, wenn sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmassnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung ihrer zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit.

(6) Dieser Artikel verlangt von einer Vertragspartei nicht die Erteilung von Informationen, die ihren Gesetzen über die Preisgabe von Informationen, die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis entgegenstehen.

(7) Die Verfahren nach Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 1 sind im Rahmen dieses Vertrags das einzige Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Durchführung oder Auslegung dieses Artikels entstehen können.

Art. 7 Transit

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um den Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu erleichtern, im Einklang mit dem Grundsatz der Transitfreiheit und ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Diskriminierung bei der Preisfestsetzung auf der Grundlage dieser Unterscheidungen, ohne unangemessene Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben aufzuerlegen.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen zur Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

  1. a) Modernisierung der Energiebeförderungseinrichtungen, die zum Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen erforderlich sind;
  2. b) Entwicklung und Betrieb von Energiebeförderungseinrichtungen, mit denen das Gebiet von mehr als einer Vertragspartei versorgt wird;
  3. c) Massnahmen zur Milderung der Auswirkungen von Ausfällen bei der Versorgung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen;
  4. d) Erleichterung des Verbunds von Energiebeförderungseinrichtungen.

(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass in ihren Vorschriften über die Beförderung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und die Nutzung von Energiebeförderungseinrichtungen Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit nicht weniger günstig behandelt werden als Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, deren Ursprung oder Bestimmung in ihrem eigenen Gebiet liegt, sofern eine geltende internationale Übereinkunft nichts anderes bestimmt.

(4) Kann der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften, die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen.

(5) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit geleitet werden können, ist nicht verpflichtet:

  1. a) den Bau oder die Änderung von Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten; oder
  2. b) einen neuen oder zusätzlichen Transit durch bestehende Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten,

wenn sie den anderen beteiligten Vertragsparteien nachweist, dass dies die Sicherheit oder Effizienz ihrer Energienetze einschliesslich der Versorgungssicherheit gefährden würde.Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 sichern die Vertragsparteien den seit langem bestehenden Fluss von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu, von und zwischen den Gebieten anderer Vertragsparteien.

(6) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen verläuft, darf im Fall einer Streitigkeit über eine Frage im Zusammenhang mit diesem Transit den Transit weder unterbrechen noch verringern, und sie darf nicht einer ihrer Aufsicht unterstehenden Stelle gestatten oder eine ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Stelle auffordern, den vorhandenen Fluss der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse zu unterbrechen oder zu verringern, bevor das in Absatz 7 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren abgeschlossen ist, es sei denn, dies ist in einem privatrechtlichen Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit ausdrücklich vorgesehen oder nach Massgabe der Entscheidung des Schlichters erlaubt.

(7) Folgende Bestimmungen finden auf eine in Absatz 6 beschriebene Streitigkeit Anwendung, jedoch erst, nachdem alle einschlägigen vertraglichen oder sonstigen Mittel der Streitbeilegung erschöpft sind, die zuvor zwischen den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, oder zwischen einem in Absatz 6 genannten Rechtsträger und einem Rechtsträger einer anderen Vertragspartei, die Streitparteien sind, vereinbart wurden:

  1. a) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, kann die Streitigkeit an den Generalsekretär in einer Notifikation verweisen, in der die strittigen Fragen zusammengefasst sind. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von der Notifikation.
  2. b) Binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Notifikation bestellt der Generalsekretär in Konsultation mit den Streitparteien und den anderen betroffenen Vertragsparteien einen Schlichter. Dieser muss über Erfahrung in den strittigen Angelegenheiten verfügen und darf weder Staatsangehöriger oder Bürger einer Streitpartei oder einer der anderen betroffenen Vertragsparteien sein noch in einer von ihnen seinen ständigen Aufenthalt haben.
  3. c) Der Schlichter bemüht sich um die Zustimmung der Streitparteien zu einer Streitbeilegung oder zu einem Verfahren, durch das die Streitbeilegung herbeigeführt wird. Ist es dem Schlichter innerhalb von 90 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Zustimmung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Beilegung der Streitigkeit oder ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit und entscheidet über einstweilige Tarife und sonstige Bedingungen für den Transit, die von einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt an einzuhalten sind, bis die Streitigkeit beigelegt ist.
  4. d) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung und sorgen für die Einhaltung jeder einstweiligen Entscheidung nach Buchstabe c über Tarife und Bedingungen durch die ihrer Aufsicht oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Stellen in den 12 Monaten nach der Entscheidung des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, falls dieser Zeitpunkt früher ist.
  5. e) Ungeachtet des Buchstabens b kann sich der Generalsekretär entschliessen, keinen Schlichter zu bestellen, wenn er der Auffassung ist, dass die Streitigkeit einen Transit betrifft, der bereits Gegenstand des unter den Buchstaben a bis d vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens ist oder war, das nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit geführt hat.
  6. f) Die Chartakonferenz beschliesst Standardbestimmungen über den Verlauf des Vergleichsverfahrens und die Vergütung der Schlichter.

(8) Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aufgrund des Völkerrechts, einschliesslich des Völkergewohnheitsrechts, aus bestehenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften einschliesslich der Regeln über unterseeische Kabel und Rohrleitungen bleiben durch diesen Artikel unberührt.

(9) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die nicht über eine bestimmte Art von Energiebeförderungseinrichtungen für den Transit verfügt, aufgrund dieses Artikels Massnahmen in Bezug auf diese Art der Einrichtung zu treffen. Diese Vertragspartei ist jedoch verpflichtet, Absatz 4 einzuhalten.

(10) Im Sinne dieses Artikels:

  1. a)

    bedeutet «Transit»:

    1. i) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei oder zu oder aus Hafenanlagen in ihrem Gebiet zum Be- und Entladen von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet eines anderen Staates und ihre Bestimmung im Gebiet eines dritten Staates haben, solange entweder der andere Staat oder der dritte Staat Vertragspartei ist,
    2. ii) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei und ihre Bestimmung im Gebiet dieser anderen Vertragspartei haben, sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes beschliessen und ihren Beschluss gemeinsam in die Anlage N eintragen. Die beiden Vertragsparteien können ihre Eintragung in Anlage N löschen, indem sie diese Absicht dem Sekretariat in einer gemeinsamen schriftlichen Notifikation mitteilen; dieses leitet die Notifikation an alle übrigen Vertragsparteien weiter. Die Löschung wird vier Wochen nach der ersten Notifikation wirksam;
  2. b) bestehen «Energiebeförderungseinrichtungen» aus Gas-Hochdruckrohrleitungen, Hochspannungsnetzen und -leitungen, Rohölfernleitungen, Schlammkohle-Rohrleitungen, Rohrleitungen für Mineralölprodukte und anderen ortsfesten Einrichtungen speziell für den Umgang mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen.
Art. 8 Weitergabe von Technologie

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Zugang zu Energietechnologie und die Weitergabe dieser Technologie auf marktüblicher und nichtdiskriminierender Grundlage zu fördern, um den wirksamen Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und Investitionen zu begünstigen und die Ziele der Charta nach Massgabe ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und des Schutzes des geistigen Eigentums zu verwirklichen.

(2) Demgemäss, soweit es zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlich ist, beseitigen die Vertragsparteien bestehende Hemmnisse und schaffen keine neuen Hemmnisse für die Weitergabe von Technologie auf dem Gebiet der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und verwandter Ausrüstungen und Dienstleistungen, vorbehaltlich der Verpflichtungen wegen der Nichtverbreitung und sonstiger internationaler Verpflichtungen.

Art. 9 Zugang zu Kapital

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zur Vornahme und Unterstützung von Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet. Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Eine Vertragspartei kann Programme für den Zugang zu öffentlichen Darlehen, Zuschüssen, Garantien oder Versicherungen zur Erleichterung des Aussenhandels oder der Auslandsinvestitionen verabschieden und beibehalten. Sie stellt diese Einrichtungen im Einklang mit den Zielen, Beschränkungen und Kriterien dieser Programme (einschliesslich Ziele, Beschränkungen oder Kriterien in Bezug auf den Ort der Geschäftstätigkeit eines Antragstellers für die Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung oder den Ort der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die mit Hilfe einer solchen Einrichtung bereitgestellt werden) für Investitionen in die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich anderer Vertragsparteien oder für die Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit anderen Vertragsparteien zur Verfügung.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Durchführung von Programmen für die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich, die darauf abzielen, die wirtschaftliche Stabilität und das Investitionsklima in den Vertragsparteien zu verbessern, gegebenenfalls die Tätigkeit massgeblicher internationaler Finanzinstitutionen anzuregen und deren Sachkenntnis zu nutzen.

(4) Dieser Artikel hindert nicht daran:

  1. a) dass Finanzinstitutionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Aufsichtsvorschriften ihre eigenen Kredit- oder Emissionspraktiken anwenden; oder
  2. b)

    dass eine Vertragspartei:

    1. i) aufsichtsrechtlich begründete Massnahmen trifft, einschliesslich solcher zum Schutz von Investoren, Verbrauchern, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen ein Finanzdienstleister eine Treuepflicht schuldet, oder
    2. ii) Massnahmen trifft, die die Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems und ihrer Kapitalmärkte sicherstellen.

Teil III Förderung und Schutz von Investitionen

Art. 10 Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft im Einklang mit diesem Vertrag stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investoren anderer Vertragsparteien, in ihrem Gebiet Investitionen vorzunehmen. Diese Bedingungen umfassen die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien stets eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren. Diese Investitionen geniessen auch auf Dauer Schutz und Sicherheit, und keine Vertragspartei darf deren Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Massnahmen behindern. Diese Investitionen dürfen keinesfalls weniger günstig behandelt werden, als dies nach dem Völkerrecht, einschliesslich vertraglicher Verpflichtungen, vorgeschrieben ist. Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie gegenüber einem Investor oder einer Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei eingegangen ist.

(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren.

(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Behandlung» die von einer Vertragspartei gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(4) Ein Zusatzvertrag verpflichtet vorbehaltlich der darin festzulegenden Bedingungen jede seiner Vertragsparteien, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Dieser Zusatzvertrag liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung auf. Die Verhandlungen über den Zusatzvertrag beginnen spätestens am 1. Januar 1995 mit dem Ziel, ihn bis zum 1. Januar 1998 abzuschliessen.

(5) Jede Vertragspartei ist in Bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet bestrebt:

  1. a) die Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung auf ein Mindestmass zu beschränken;
  2. b) die bestehenden Beschränkungen für Investoren anderer Vertragsparteien fortschreitend abzubauen.
  3. (6) a) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet jederzeit freiwillig gegenüber der Chartakonferenz über das Sekretariat ihre Absicht erklären, keine neuen Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung einzuführen.
  4. b) Eine Vertragspartei kann sich ferner jederzeit freiwillig dazu verpflichten, Investoren anderer Vertragsparteien in Bezug auf die Vornahme von Investitionen in einigen oder allen Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Derartige Verpflichtungen werden dem Sekretariat notifiziert und in Anlage VC genannt; sie sind aufgrund dieses Vertrags bindend.

(7) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschliesslich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung keine weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschliesslich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(8) Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 7 im Zusammenhang mit Programmen, in deren Rahmen eine Vertragspartei Zuschüsse oder sonstige Finanzierungshilfen für die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Energietechnologie gewährt oder Verträge schliesst, bleiben dem in Absatz 4 beschriebenen Zusatzvertrag vorbehalten. Jede Vertragspartei hält die Chartakonferenz über das Sekretariat über die Modalitäten, die sie auf die in diesem Absatz beschriebenen Programme anwendet, auf dem Laufenden.

(9) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten, übermitteln dem Sekretariat an dem Tag, an dem sie den Vertrag unterzeichnen oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, einen Bericht, in dem alle Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften oder anderen Massnahmen zusammengefasst sind, die sich auf folgendes beziehen:

  1. a) die Ausnahmen zu Absatz 2; oder
  2. b) die in Absatz 8 bezeichneten Programme.

Eine Vertragspartei hält ihren Bericht auf aktuellem Stand, indem sie dem Sekretariat umgehend Änderungen mitteilt. Die Chartakonferenz überprüft diese Berichte in regelmässigen Abständen.Hinsichtlich des Buchstabens a kann der Bericht Teile des Energiebereichs bezeichnen, in denen eine Vertragspartei den Investoren anderer Vertragsparteien die in Absatz 3 beschriebene Behandlung gewährt.Hinsichtlich des Buchstabens b kann die Überprüfung durch die Chartakonferenz auch den Auswirkungen dieser Programme auf Wettbewerb und Investitionen gelten.

(10) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Artikels findet die in den Absätzen 3 und 7 beschriebene Behandlung auf den Schutz des geistigen Eigentums keine Anwendung; stattdessen wird die Behandlung angewandt, die in den entsprechenden Bestimmungen der anwendbaren internationalen Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vorgeschrieben ist, deren Vertragsparteien die betreffenden Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags sind.

(11) Für die Zwecke des Artikels 26 gilt die Anwendung einer in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmassnahme durch eine Vertragspartei auf die Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei, die zum Zeitpunkt einer solchen Anwendung besteht, vorbehaltlich des Artikels 5 Absätze 3 und 4 als Verletzung einer Verpflichtung der erstgenannten Vertragspartei aus diesem Teil.

(12) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr innerstaatliches Recht wirksame Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen und zur Durchsetzung von Rechten in Bezug auf Investitionen, Investitionsvereinbarungen und Investitionsgenehmigungen bietet.

Art. 11 Personal in Schlüsselpositionen

(1) Eine Vertragspartei prüft vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen nach Treu und Glauben die Anträge von Investoren einer anderen Vertragspartei und von Personal in Schlüsselpositionen, das von solchen Investoren oder für Investitionen solcher Investoren beschäftigt wird und in ihr Gebiet einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten will, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Entwicklung, Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung der betreffenden Investitionen auszuüben, einschliesslich der Erbringung von Beratungsdiensten oder massgeblichen technischen Diensten.

(2) Eine Vertragspartei erlaubt Investoren einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet Investitionen getätigt haben, und Investitionen dieser Investoren, eine Person in Schlüsselposition nach Wahl des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern dieser Person bewilligt worden ist, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten und die betreffende Beschäftigung den in der Bewilligung für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Fristen entspricht.

Art. 12 Entschädigung für Verluste

(1) Sofern nicht Artikel 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertragspartei, der in Bezug auf eine Investition im Gebiet einer anderen Vertragspartei infolge von Krieg oder einer anderen bewaffneten Auseinandersetzung, nationalem Notstand, Unruhen oder einem ähnlichen Ereignis im Gebiet dieser anderen Vertragspartei Verluste erleidet, von dieser Vertragspartei bei der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung die günstigste Behandlung gewährt, die diese Vertragspartei jedem anderen Investor, sei es ihrem eigenen Investor oder dem Investor einer anderen Vertragspartei oder sei es dem Investor eines dritten Staates zuteil werden lässt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhält der Investor einer Vertragspartei, der in einem in Absatz 1 genannten Fall im Gebiet einer anderen Vertragspartei wegen:

  1. a) vollständiger oder teilweiser Beschlagnahme seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei; oder
  2. b) vollständiger oder teilweiser Zerstörung seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

Verluste erleidet, eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, wertentsprechend und tatsächlich verwertbar sein muss.

Art. 13 Enteignung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei dürfen nicht verstaatlicht, enteignet oder einer Massnahme gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden als «Enteignung» bezeichnet) unterworfen werden; davon ausgenommen sind Enteignungen, die:

  1. a) im öffentlichen Interesse liegen;
  2. b) nicht diskriminierend sind;
  3. c) nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen; und
  4. d) mit einer umgehenden, wertentsprechenden und tatsächlich verwertbaren Entschädigung einhergehen.

Die Höhe der Entschädigung muss dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition entsprechen, den sie unmittelbar vor dem sich auf den Wert der Investition auswirkenden bekannt werden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte (im Folgenden als «Bewertungszeitpunkt» bezeichnet).Dieser angemessene Marktwert wird auf Antrag des Investors in einer frei konvertierbaren Währung auf der Grundlage des zum Bewertungszeitpunkt am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Währung angegeben. Die Entschädigung umfasst auch Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung.

(2) Der betroffene Investor hat das Recht, nach den Gesetzen der die Enteignung vornehmenden Vertragspartei, seinen Fall, die Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung von einem Gericht oder einer anderen zuständigen und unabhängigen Behörde dieser Vertragspartei im Einklang mit den in Absatz 1 aufgestellten Grundsätzen umgehend überprüfen zu lassen.

(3) Enteignung umfasst auch den Sachverhalt, in dem eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens in ihrem Gebiet enteignet, an denen ein Investor einer anderen Vertragspartei in Form einer Investition beteiligt ist, einschliesslich durch Anteilsrechte.

Art. 14 Transfers im Zusammenhang mit Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet in Bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet von Investoren einer anderen Vertragspartei die Freiheit des Transfers in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet einschliesslich des Transfers:

  1. a) des Gründungskapitals und jedes weiteren Kapitals zur Aufrechterhaltung und Entwicklung einer Investition;
  2. b) der Erträge;
  3. c) der Zahlungen im Rahmen eines Vertrags, einschliesslich der Tilgung von Kapital und aufgelaufenen Zinsen aufgrund eines Darlehensvertrags;
  4. d) der nicht ausgegebenen Einkünfte und sonstigen Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland angeworben wurde;
  5. e) der Erlöse aus dem Verkauf oder der Liquidation einer Investition oder eines Teiles derselben;
  6. f) der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit; und
  7. g) der Entschädigungszahlungen nach den Artikeln 12 und 13.

(2) Transfers nach Absatz 1 erfolgen unverzüglich und (ausser im Falle eines Ertrags in Naturalien) in einer frei konvertierbaren Währung.

(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist – je nachdem, was für den Investor günstiger ist – der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Direktinvestitionen oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte heranzuziehen.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen oder die Einhaltung der Gesetze über die Ausgabe, den Handel und den Verkehr mit Wertpapieren oder die Vollstreckung von Urteilen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren gewährleisten, indem sie ihre Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in gerechter und nichtdiskriminierender Weise nach Treu und Glauben anwendet.

(5) Ungeachtet des Absatzes 2 können Vertragsparteien, die Staaten sind, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, untereinander Übereinkünfte schliessen, wonach Transfers von Zahlungen in ihren Währungen erfolgen, sofern diese Übereinkünfte Investitionen in ihren Gebieten von Investoren anderer Vertragsparteien nicht weniger günstig behandeln als entweder Investitionen von Investoren der Vertragsparteien, die diese Übereinkünfte geschlossen haben, oder Investitionen von Investoren eines dritten Staates.

(6) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei den Transfer eines Ertrags in Naturalien einschränken, falls es der Vertragspartei nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a oder nach dem WTO-Übereinkommen unter Umständen erlaubt ist, die Ausfuhr oder den Exportverkauf des Erzeugnisses, das den Ertrag in Naturalien darstellt, zu beschränken; dies gilt jedoch mit der Massgabe, dass eine Vertragspartei Transfers von Erträgen in Naturalien gestattet, die in einer Investitionsvereinbarung, Investitionsgenehmigung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei beziehungsweise deren Investition genehmigt oder festgelegt sind.

Art. 15 Übertragung von Rechten

(1) Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Stelle (im Folgenden als «entschädigende Partei» bezeichnet) eine Zahlung aufgrund einer Entschädigungsverpflichtung oder Garantie für eine Investition eines Investors (im Folgenden als «entschädigte Partei» bezeichnet) im Gebiet einer anderen Vertragspartei (im Folgenden als «gastgebende Partei» bezeichnet), so erkennt die gastgebende Partei folgendes an:

  1. a) die Abtretung aller Rechte und Ansprüche an die entschädigende Partei in Bezug auf eine solche Investition; und
  2. b) das Recht der entschädigenden Partei, alle diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche aufgrund der Übertragung durchzusetzen.

(2) Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf:

  1. a) dieselbe Behandlung in Bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie aufgrund der Abtretung nach Absatz 1 erworben hat; und
  2. b) dieselben Zahlungen aufgrund solcher Rechte und Ansprüche,

welche die entschädigte Partei aufgrund dieses Vertrags in Bezug auf die betreffende Investition zu erhalten berechtigt war.

(3) In einem Verfahren nach Artikel 26 darf eine Vertragspartei nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Ausgleichsforderung oder mit irgendeiner anderen Begründung geltend machen, dass eine Abfindung oder eine sonstige Entschädigung für den gesamten behaupteten Schaden oder einen Teil davon im Zuge eines Versicherungs- oder Garantievertrags geleistet wurde oder geleistet werden wird.

Art. 16 Beziehung zu anderen Übereinkünften

Haben zwei oder mehr Vertragsparteien früher eine internationale Übereinkunft geschlossen oder schliessen sie später eine solche Übereinkunft, deren Bestimmungen die in Teil III oder V dieses Vertrags behandelten Angelegenheiten betreffen:

  1. 1. so darf Teil III oder V dieses Vertrags nicht so ausgelegt werden, als weiche er von Bestimmungen der anderen Übereinkunft oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung aufgrund der Übereinkunft ab; und
  2. 2. so darf keine Bestimmung der anderen Übereinkunft so ausgelegt werden, als weiche sie von einer Bestimmung in Teil III oder V dieses Vertrags oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung aufgrund dieses Vertrags ab,

soweit eine derartige Bestimmung für den Investor oder die Investition günstiger ist.

Art. 17 Nichtanwendung des Teiles III unter bestimmten Umständen

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Vorteile aus diesem Teil gegenüber folgenden zu verweigern:

  1. 1. einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde;
  2. 2.

    einer Investition, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, dass es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei:

    1. a) keine diplomatischen Beziehungen unterhält, oder
    2. b) Massnahmen beschliesst oder beibehält,
      1. i) die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten, oder
      2. ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.

Teil IV Andere Bestimmungen

Art. 18 Souveränität über Energievorkommen

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Souveränität des Staates und seine souveränen Rechte über die Energievorkommen an. Sie bekräftigen, dass diese in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts und nach Massgabe dieser Regeln ausgeübt werden müssen.

(2) Ungeachtet der Zielsetzung, den Zugang zu Energievorkommen und deren Aufsuchung und Erschliessung auf kommerzieller Grundlage zu fördern, lässt der Vertrag die in den Vertragsparteien für Energievorkommen geltende Eigentumsordnung unberührt.

(3) Jeder Staat behält insbesondere weiterhin das Recht, über die geographischen Bereiche innerhalb seines Gebiets zu entscheiden, die für die Aufsuchung und Erschliessung seiner Energievorkommen sowie die Optimierung ihrer Rückgewinnung zur Verfügung gestellt werden, und wie und in welchem Tempo sie abgebaut oder auf andere Weise erschlossen werden, und er hat das Recht, Steuern, Lizenzentgelte oder sonstige finanzielle Leistungen für die Aufsuchung und Ausbeutung festzusetzen und zu erheben, Vorschriften über Umwelt- und Sicherheitsaspekte für die Aufsuchung, Erschliessung und Nutzbarmachung in seinem Gebiet zu erlassen und sich an der Aufsuchung und Ausbeutung unter anderem durch unmittelbare Mitwirkung der Regierung oder über Staatsunternehmen zu beteiligen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Energievorkommen unter anderem dadurch zu erleichtern, dass sie in nichtdiskriminierender Weise auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien Genehmigungen, Lizenzen, Konzessionen und privatrechtliche Verträge zur Aufsuchung und Erforschung sowie zur Ausbeutung oder Förderung von Energievorkommen erteilen.

Art. 19 Umweltaspekte

(1) Jede Vertragspartei ist in dem Bemühen um eine nachhaltige Entwicklung und unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften betreffend die Umwelt, deren Vertragspartei sie ist, bestrebt, schädliche Umweltauswirkungen, die innerhalb oder ausserhalb ihres Gebiets durch alle Vorgänge innerhalb des Energiekreislaufs in ihrem Gebiet entstehen, auf wirtschaftlich effiziente Weise auf ein Mindestmass zu beschränken und dabei die Sicherheit angemessen zu berücksichtigen. Dabei handeln die Vertragsparteien kostengünstig. In ihren politischen Ausrichtungen und ihren Handlungen ist jede Vertragspartei bestrebt, eine Schädigung der Umwelt durch Vorsorgemassnahmen zu verhüten oder auf ein Mindestmass zu beschränken. Die Vertragsparteien kommen überein, dass grundsätzlich der Verursacher die Kosten der Verschmutzung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zu tragen hat, wobei das öffentliche Interesse gebührend berücksichtigt wird und Investitionen in den Energiekreislauf oder der internationale Handel nicht verzerrt werden dürfen. Die Vertragsparteien werden daher:

  1. a) bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Energiepolitik Umweltüberlegungen berücksichtigen;
  2. b) eine marktorientierte Preisbildung und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen im gesamten Energiekreislauf fördern;
  3. c) unter Berücksichtigung des Artikels 34 Absatz 4 die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Umweltziele der Charta und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Umweltnormen für den Energiekreislauf ermutigen und dabei die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien in Betracht ziehen;
  4. d) insbesondere die Energieeffizienz verbessern, Quellen für erneuerbare Energien erschliessen und nutzen, die Verwendung sauberer Brennstoffe fördern und Technologien und technologische Mittel einsetzen, welche die Verschmutzung verringern;
  5. e) die Zusammenstellung und den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien über eine umweltverträgliche und wirtschaftlich effiziente Energiepolitik und kostengünstige Methoden und Technologien fördern;
  6. f) das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Umweltauswirkungen von Energiesystemen, die Möglichkeiten zur Verhütung oder Bekämpfung ihrer nachteiligen Umweltauswirkungen und die Kosten wecken, die mit den verschiedenen Massnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung solcher Auswirkungen einhergehen;
  7. g) die Erforschung, Entwicklung und Anwendung energieeffizienter und umweltverträglicher Technologien, Methoden und Verfahren fördern, die schädliche Umweltauswirkungen in allen Aspekten des Energiekreislaufs auf wirtschaftlich wirksame Weise auf ein Mindestmass beschränken und dabei zusammenarbeiten;
  8. h) günstige Rahmenbedingungen für die Weitergabe und die Verbreitung solcher Technologien im Einklang mit einem angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anregen;
  9. i) frühzeitig vor einer Entscheidung eine transparente Bewertung der Umweltauswirkungen ökologisch bedeutsamer Investitionsvorhaben im Energiebereich und eine spätere Überwachung fördern;
  10. j) das internationale Bewusstsein und den Austausch von Informationen über die einschlägigen Umweltprogramme und -normen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser Programme und Normen fördern;
  11. k) auf Ersuchen und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel an der Entwicklung und Durchführung geeigneter Umweltprogramme in den Vertragsparteien teilnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien werden Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung von Bestimmungen dieses Artikels, sofern es für die Prüfung solcher Streitigkeiten keine anderen geeigneten internationalen Foren gibt, von der Chartakonferenz überprüft, die sich um eine Lösung bemüht.

(3) Im Sinne dieses Artikels:

  1. a) bedeutet «Energiekreislauf» die gesamte Energiekette, einschliesslich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und des Verbrauchs der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie der Ausserbetriebnahme, Stilllegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmass;
  2. b) bedeutet «Umweltauswirkung» eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die Umwelt, einschliesslich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfasst auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus Veränderungen dieser Faktoren ergeben;
  3. c) bedeutet «Energieeffizienz verbessern» darauf hinwirken, den unveränderten mengenmässigen Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbusse zu erhalten bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;
  4. d) bedeutet «kostengünstig» das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das Erreichen des grössten Nutzens bei gegebenen Kosten.
Art. 20 Transparenz

(1) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die sich auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung[*] beziehen, gehören in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a zu den Massnahmen, die den Transparenzregeln des WTO-Übereinkommens unterliegen.

(2) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die in einer Vertragspartei rechtswirksam geworden sind, und in Kraft befindliche Übereinkünfte zwischen Vertragsparteien, die sich auf andere unter diesen Vertrag fallende Angelegenheiten beziehen, werden ebenfalls umgehend veröffentlicht, so dass die Vertragsparteien und Investoren sich damit vertraut machen können. Dieser Absatz verlangt nicht von einer Vertragspartei, vertrauliche Informationen offen zu legen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Investors beeinträchtigen würden.

(3) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt.

Art. 21 Besteuerung

(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf steuerliche Massnahmen der Vertragsparteien. Bei Widersprüchlichkeiten zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel insoweit massgebend.

(2) Artikel 7 Absatz 3 findet auf steuerliche Massnahmen mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für:

  1. a) eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei aufgrund der steuerlichen Bestimmungen eines Übereinkommens, eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii gewährt wird; oder
  2. b) eine steuerliche Massnahme, die eine wirksame Steuereinziehung sicherstellen soll, es sei denn, die Massnahme einer Vertragspartei diskriminiert willkürlich Primärenergieträger und Energieerzeugnisse mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein solches Gebiet oder schränkt die aufgrund des Artikels 7 Absatz 3 gewährten Vorteile willkürlich ein.

(3) Artikel 10 Absätze 2 und 7 finden auf steuerliche Massnahmen der Vertragsparteien Anwendung, mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen; diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für:

  1. a) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in Bezug auf Vergünstigungen, die von einer Vertragspartei aufgrund der Steuerbestimmungen in einem in Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii beschriebenen Übereinkommen, Abkommen oder einer dort genannten Vereinbarung gewährt werden oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ergeben; oder
  2. b) eine steuerliche Massnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Steuern, es sei denn, die Massnahme diskriminiert willkürlich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder schränkt die aufgrund der Investitionsbestimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen willkürlich ein.

(4) Artikel 29 Absätze 2–8[*] gilt für steuerliche Massnahmen, die nicht das Einkommen oder das Vermögen betreffen.

  1. (5) a) Artikel 13 findet auf Steuern Anwendung.
  2. b)

    Ergibt sich aufgrund des Artikels 13 die Frage, ob eine Steuer eine Enteignung darstellt oder ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung darstellt, diskriminierend ist, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:

    1. i) Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behauptet, legt die Frage, ob die Massnahme eine Enteignung darstellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen Steuerbehörde vor. Unterlässt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen, so legen die Gremien, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen Steuerbehörden vor.
    2. ii) Die zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorgelegten Fragen innerhalb von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich um Fragen der Gleichbehandlung, so wenden die zuständigen Steuerbehörden die Gleichbehandlungsbestimmungen der einschlägigen Steuerübereinkunft an oder, falls diese Übereinkunft keine auf die steuerliche Massnahme anwendbare Gleichbehandlungsbestimmung enthält oder zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine derartige Steuerübereinkunft in Kraft ist, so wenden sie die Gleichbehandlungsgrundsätze des Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an.
    3. iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 angerufenen Gremien können alle Schlussfolgerungen der zuständigen Steuerbehörden zu der Frage berücksichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt. Diese Gremien müssen alle Schlussfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden innerhalb der unter Ziffer ii vorgeschriebenen sechs Monate zu der Frage gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die Gremien können auch Schlussfolgerungen in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der sechs Monate gelangt sind.
    4. iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter Ziffer ii genannten sechs Monate hinaus darf unter keinen Umständen zu einer Verzögerung der Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 führen.

(6) Artikel 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Abzug an der Quelle oder auf andere Weise aufzuerlegen oder einzuziehen, nicht ein.

(7) Im Sinne dieses Artikels:

  1. a)

    umfasst der Begriff «steuerliche Massnahme» folgendes:

    1. i) jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, eines ihrer politischen Teilgebiete oder einer ihrer örtlichen Behörden, und
    2. ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und einer internationalen Übereinkunft oder sonstigen Vereinbarung, durch welche die Vertragspartei gebunden ist.
  2. b) Als Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung von Vermögen, der Steuern von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen oder im wesentlichen ähnlichen Steuern, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. c) Eine «zuständige Steuerbehörde» bedeutet die zuständige Behörde aufgrund eines zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommens oder wenn ein solches Abkommen nicht in Kraft ist, den für Steuern zuständigen Minister oder das betreffende Ministerium oder deren bevollmächtigte Vertreter.
  4. d) Die Begriffe «Steuerbestimmungen» und «Steuern» beziehen Zölle nicht ein.
Art. 22 Staatliche Unternehmen und Unternehmen mit Vorzugsrechten

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ein von ihr geführtes oder gegründetes staatliches Unternehmen seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus Teil III dieses Vertrags im Einklang steht.

(2) Eine Vertragspartei darf ein staatliches Unternehmen nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus anderen Bestimmungen dieses Vertrags nicht im Einklang steht.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht.

(4) Eine Vertragspartei darf einen Rechtsträger, dem sie ausschliessliche oder besondere Vorrechte gewährt, nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht im Einklang steht.

(5) Im Sinne dieses Artikels umfasst «Rechtsträger» jedes Unternehmen, jede Agentur oder jede andere Organisation oder Einzelperson.

Art. 23 Einhaltung durch regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen

(1) Jede Vertragspartei trägt im Rahmen dieses Vertrags die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und trifft die ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die regionalen und örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen in ihrem Gebiet sicherzustellen.

(2) Die Bestimmungen über die Streitbeilegung in den Teilen II, IV und V dieses Vertrags können für Massnahmen in Anspruch genommen werden, welche die Einhaltung des Vertrags durch eine Vertragspartei betreffen und von den regionalen oder örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen im Gebiet der Vertragspartei getroffen werden.

Art. 24 Ausnahmen

(1) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Artikel 12, 13 und 29.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme:

  1. a) derjenigen in Absatz 1; und
  2. b) in Bezug auf Ziffer i, derjenigen in Teil III dieses Vertrags:
  3. hindern eine Vertragspartei nicht daran, eine Massnahme zu beschliessen oder durchzusetzen,
    1. i) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist,
    2. ii) die für den Erwerb oder die Verteilung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen bei knapper Versorgung aus Gründen wesentlich ist, auf welche die betreffende Vertragspartei keinen Einfluss hat, sofern diese Massnahme den Grundsätzen entspricht,
      1. A) dass alle anderen Vertragsparteien Anspruch auf einen gerechten Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen haben, und
      2. B) dass jede derartige Massnahme, die mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, eingestellt wird, sobald die Voraussetzungen, die sie veranlasst haben, nicht mehr vorhanden sind, oder
    3. iii)

      die Investoren, die Ureinwohner oder sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Einzelpersonen oder Gruppen sind, oder deren Investitionen begünstigen soll und dem Sekretariat als solche notifiziert wurden, wenn diese Massnahme:

      1. A) keine erhebliche Auswirkung auf die Wirtschaft der betreffenden Vertragspartei hat, und
      2. B) keine Diskriminierung zwischen den Investoren einer anderen Vertragspartei und den Investoren der betreffenden Vertragspartei darstellt, die nicht zu den Personen zählen, für welche die Massnahme beabsichtigt ist;
  4. allerdings darf eine solche Massnahme nicht eine verschleierte Beschränkung der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich oder eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zwischen Investoren oder anderen Beteiligten von Vertragsparteien darstellen. Die Massnahmen müssen ordnungsgemäss begründet sein und dürfen die Vergünstigungen, die von einer oder mehreren anderen Vertragsparteien zu Recht aus diesem Vertrag erwartet werden dürfen, nicht zunichte machen oder in grösserem Masse beeinträchtigen, als zur Erfüllung des angegebenen Zwecks unbedingt notwendig ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme derjenigen in Absatz 1 dürfen nicht so ausgelegt werden, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu treffen, die sie für notwendig hält:

  1. a)

    zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen einschliesslich derjenigen:

    1. i) welche die Versorgung einer militärischen Einrichtung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen betreffen, oder
    2. ii) welche in Zeiten eines Krieges, eines bewaffneten Konflikts oder einer anderen Notlage in den internationalen Beziehungen getroffen werden;
  2. b) im Zusammenhang mit der Durchführung der innerstaatlichen Politik der Beachtung der Nichtverbreitung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder die nötig sind, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, den Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Nichtverbreitungsverpflichtungen oder -absprachen im Nuklearbereich zu erfüllen; oder
  3. c) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Diese Massnahme darf keine verschleierte Einschränkung des Transits sein.

(4) Die Bestimmungen dieses Vertrags über die Gewährung der Meistbegünstigung dürfen eine Vertragspartei nicht dazu verpflichten, auf die Investoren einer anderen Vertragspartei eine Vorzugsbehandlung zu erstrecken:

  1. a) die aus der Mitgliedschaft der Vertragspartei in einer Freihandelszone oder einer Zollunion herrührt;
  2. b) die aufgrund einer zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft über die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staaten gewährt wird, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, solange deren wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen nicht auf eine endgültige Grundlage gestellt sind.
Art. 25 Übereinkünfte über die Wirtschaftsintegration

(1) Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer Übereinkunft über die Wirtschaftsintegration (im Folgenden als «EIA» bezeichnet) ist, einer anderen Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieser EIA ist, im Wege der Meistbegünstigungsbehandlung eine Vorzugsbehandlung einzuräumen, die zwischen den Vertragsparteien der EIA gilt, weil sie Vertragsparteien dieser EIA sind.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet «EIA» eine Übereinkunft, die unter anderem den Handel und die Investitionen erheblich liberalisiert, indem im wesentlichen jede Diskriminierung zwischen oder unter den Vertragsparteien durch die Beseitigung vorhandener diskriminierender Massnahmen und/oder durch das Verbot neuer oder weiterer diskriminierender Massnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder innerhalb einer angemessenen Frist abgeschafft oder beseitigt sein muss.

(3) Die Anwendung des WTO-Übereinkommens und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nach Artikel 29 wird durch diesen Artikel nicht berührt.

Teil V Streitbeilegung

Art. 26 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoss der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.

(2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:

  1. a) durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
  2. b) im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren; oder
  3. c) im Einklang mit den folgenden Absätzen.
  4. (3) a) Vorbehaltlich nur der Buchstaben b und c erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen.
  5. b) i) Die in Anlage ID aufgeführten Vertragsparteien erteilen ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht, wenn der Investor die Streitigkeit zuvor bereits nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt hat.
    1. ii) Im Interesse der Transparenz teilt jede in Anlage ID aufgeführte Vertragspartei spätestens bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 39 oder Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nach Artikel 41 dem Sekretariat ihre diesbezüglichen politischen Ausrichtungen, ihre diesbezüglichen Gepflogenheiten und Bedingungen schriftlich mit.
  6. c) Eine in Anlage IA aufgeführte Vertragspartei erteilt ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht bei einer Streitigkeit, die über Artikel 10 Absatz 1 letzter Satz entsteht.

(4) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:

  1. a) i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten[*] (im Folgenden als «ICSID-Übereinkommen» bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, oder
    1. ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des unter Buchstabe a Ziffer i genannten Übereinkommens nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums (im Folgenden als «Regeln für die Zusatzeinrichtung» bezeichnet) errichtet wurde, falls die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist;
  2. b) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im Folgenden als «UNCITRAL» bezeichnet) gebildet wird; oder
  3. c) einem Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer.
  4. (5) a)

    Die Zustimmung nach Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis:

    1. i) der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung,
    2. ii) einer «schriftlichen Vereinbarung» im Sinne des Artikels II des am 10. Juni 1958 in New York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche[*] (im Folgenden als «New-Yorker-Übereinkommen» bezeichnet), und
    3. iii) einer «schriftlichen Einverständniserklärung der Vertragsparteien» im Sinne des Artikels 1 der UNCITRAL-Schiedsordnung.
  5. b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet auf Ersuchen einer der Streitparteien in einem Staat statt, der Vertragspartei des New-Yorker-Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden.

(6) Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(7) Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit einer zum Zeitpunkt der in Absatz 4 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragspartei besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des ICSID-Übereinkommens als «Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei» und im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als «Staatsangehöriger eines anderen Staates» behandelt.

(8) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien endgültig und verbindlich. Ein Schiedsspruch betreffend eine Massnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle der streitenden Vertragspartei hat vorzusehen, dass die Vertragspartei eine Entschädigung in Geld anstelle eines anderen Schadenersatzes leisten kann. Jede Vertragspartei führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlasst die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in ihrem Gebiet.

Art. 27 Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags auf diplomatischem Weg beizulegen.

(2) Ist eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt worden, so kann jede der beteiligten Parteien, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist und sofern nicht die Anwendung oder Auslegung des Artikels 6, des Artikels 19 oder – für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien – des Artikels 10 Absatz 1 letzter Satz betroffen ist, nach schriftlicher Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegenheit einem aufgrund dieses Artikels gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorlegen.

(3) Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet:

  1. a) Die das Verfahren einleitende Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Gerichts und unterrichtet die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Bestellung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung der anderen Vertragspartei.
  2. b) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung bestellt die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ein Mitglied. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann die Vertragspartei, die das Verfahren eingeleitet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung darum ersuchen, dass die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe d erfolgt.
  3. c) Ein drittes Mitglied, das nicht Staatsangehöriger oder Bürger einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei sein darf, wird von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bestellt. Dieses Mitglied ist der Präsident des Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien innerhalb von 150 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung nicht in der Lage, sich auf die Bestellung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt diese Bestellung nach Buchstabe d auf Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von 180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung.
  4. d) Bestellungen, die im Einklang mit diesem Absatz erfolgen, werden vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines dahingehenden Ersuchens vorgenommen. Ist der Generalsekretär verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom Ersten Sekretär des Präsidiums vorgenommen. Ist auch dieser verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom ranghöchsten Stellvertreter vorgenommen.
  5. e) Die Bestellungen nach den Buchstaben a bis d erfolgen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Erfahrungen der zu bestellenden Mitglieder, insbesondere in den unter diesen Vertrag fallenden Angelegenheiten.
  6. f) Haben die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so gilt die Schiedsordnung der UNCITRAL, soweit die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien oder die Schiedsrichter nicht davon abweichen. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  7. g) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit im Einklang mit diesem Vertrag und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
  8. h) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.
  9. i) Stellt ein Schiedsgericht in seinem Spruch fest, dass eine Massnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle im Gebiet einer in Teil I der Anlage P aufgeführten Vertragspartei mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, so kann sich jede Streitpartei auf Teil II der Anlage P berufen.
  10. j) Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, werden von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, dass eine der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat.
  11. k) Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das Gericht in Den Haag zusammen und benutzt die Gebäude und Einrichtungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs.
  12. l) Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird im Sekretariat hinterlegt, das den Spruch allgemein zugänglich macht.
Art. 28 Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten

Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 5 oder 29 wird nicht nach Artikel 27 beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren dies.

Teil VI Übergangsbestimmungen

Art. 29 Fassung gemäss Art. 1 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). Berichtigung vom 22. Okt. 2025 ( AS 2025 633 ). Vorläufige Bestimmungen über Handelsfragen [*]

(1) Dieser Artikel findet auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung Anwendung, solange eine Vertragspartei nicht Mitglied der WTO[*] ist.

  1. (2) a) Der Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, wird vorbehaltlich des Buchstaben b und der in Anlage W vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch das WTO-Übereinkommen geregelt, wie es in der Praxis von den Mitgliedern der WTO untereinander auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und energiebezogener Ausrüstung angewandt wird, als seien alle Vertragsparteien Mitglieder der WTO.
  2. b) Der Handel einer Vertragspartei, die zu den Nachfolgestaaten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehört, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU bis zum 1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung dieser Vertragspartei zur WTO, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten geregelt werden.
  3. (3) a) Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze. Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze.
  4. b) Die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag am oder nach dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und energiebezogener Ausrüstung erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze.

Änderungen dieser bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zölle oder sonstigen Abgaben sind dem Sekretariat zu notifizieren; dieses unterrichtet die Vertragsparteien.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben:

  1. a) die in Teil I der in Artikel II GATT 1994[*] genannten Liste für die betreffende Vertragspartei beschrieben sind, bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung nicht über die in der Liste festgelegten Sätze hinaus zu erhöhen, falls die Vertragspartei Mitglied der WTO ist;
  2. b) bei der Ausfuhr und – falls die betreffende Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist – bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung nicht über die dem Sekretariat zuletzt notifizierten Sätze hinaus zu erhöhen, es sei denn, dass dies nach den gemäss Absatz 2 Buchstabe a anwendbaren Bestimmungen zulässig ist.

(5) Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über die in Absatz 4 angegebenen Sätze hinaus nur erhöhen:

  1. a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist; oder
  2. b) sofern sie ihren Vorschlag für die Erhöhung dem Sekretariat soweit wie nach ihrem Gesetzgebungsverfahren praktisch möglich notifiziert, anderen interessierten Vertragsparteien hinreichend Gelegenheit zur Konsultation über den Vorschlag gegeben und die von diesen erhobenen Vorstellungen geprüft hat.

(6) Im Handel zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, erhöht eine solche Vertragspartei die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben nicht über den niedrigsten Satz hinaus, der an dem Tag gilt, an dem die Chartakonferenz beschliesst, die betreffende Ware in die einschlägige Anlage aufzunehmen.Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über diesen Satz hinaus nur erhöhen:

  1. a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist; oder
  2. b) sofern die Chartakonferenz in an anderer Stelle in diesem Vertrag nicht geregelten Ausnahmefällen beschliesst, die Vertragspartei von der ihr durch diesen Absatz auferlegten Verpflichtung zu befreien und der Erhöhung eines Zolls unter den von ihr auferlegten Bedingungen zuzustimmen.

(7) Abweichend von Absatz 6 erhöhen im Falle der in Anlage EM II aufgeführten Primärenergieträger und Energieerzeugnisse die in Anlage BR aufgeführten Vertragsparteien und im Falle der in Anlage EQ II aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung die in Anlage BRQ aufgeführten Vertragsparteien die Zölle und sonstigen Abgaben in dem in Absatz 6 genannten Handel nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus.

(8) Auf die sonstigen Zölle und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, findet die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 in der Fassung der Anlage W Anwendung.

(9) Anlage D findet Anwendung:

  1. a) auf Streitigkeiten über die Einhaltung der nach diesem Artikel anwendbaren Bestimmungen über den Handel;
  2. b) auf Streitigkeiten über die Anwendung einer Massnahme durch eine andere Vertragspartei, durch die nach Ansicht einer Vertragspartei ein ihr aus diesem Artikel unmittelbar oder mittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder verringert wird, ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Artikel; und
  3. c) sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, über die Einhaltung des Artikels 5.

Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entstehen:

  1. i) die nach Absatz 2 Buchstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren übrigen Anforderungen gerecht wird; oder
  2. ii) durch die eine Freihandelszone oder eine Zollunion im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 errichtet wird.
Art. 30 Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Licht der Ergebnisse der Uruguay-Runde über die multilateralen Handelsverhandlungen, die hauptsächlich in der am 15. April 1994 in Marrakesch beschlossenen Schlussakte enthalten sind, spätestens am 1. Juli 1995 oder bei Inkrafttreten dieses Vertrags, falls dieser Zeitpunkt später liegt, Überlegungen über angemessene Änderungen dieses Vertrags anzustellen mit dem Ziel, etwaige Änderungen durch die Chartakonferenz beschliessen zu lassen.

Art. 31 Energiebezogene Ausrüstung

Die vorläufige Chartakonferenz beginnt auf ihrer ersten Sitzung mit der Prüfung der Frage, ob energiebezogene Ausrüstung in die Handelsbestimmungen dieses Vertrags einzubeziehen ist.

Art. 32 Übergangsvereinbarungen

(1) In der Erkenntnis, dass für die Anpassung an die Anforderungen einer Marktwirtschaft Zeit erforderlich ist, kann eine in Anlage T aufgeführte Vertragspartei die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen dieses Vertrags nach Massgabe der Bedingungen in den Absätzen 3 bis 6 zeitweilig aussetzen:Artikel 6 Absätze 2 und 5,Artikel 7 Absatz 4,Artikel 9 Absatz 1,Artikel 10 Absatz 7 – besondere Massnahmen,Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d – nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einnahmen,Artikel 20 Absatz 3,Artikel 22 Absätze 1 und 3.

(2) Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 zeitweilig ausgesetzt hat, die Bedingungen zu schaffen, aufgrund deren die Aussetzung beendet werden kann. Diese Hilfe kann in der Form geleistet werden, welche die Vertragsparteien im Hinblick auf die in Absatz 4 Buchstabe c notifizierten Bedürfnisse für die wirksamste halten, gegebenenfalls auch durch zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen.

(3) Die anwendbaren Bestimmungen, die Etappen bis zur vollständigen Durchführung jeder von ihnen, die zu treffenden Massnahmen und der Zeitpunkt oder ausnahmsweise der Umstand, bis zu dem jede Etappe abzuschliessen und jede Massnahme zu treffen ist, werden für jede Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend macht, in Anlage T aufgeführt. Jede dieser Vertragsparteien ergreift die angegebene Massnahme zu dem Zeitpunkt, der für die jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt ist. Vertragsparteien, die nach Absatz 1 die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen zeitweilig ausgesetzt haben, verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum 1. Juli 2001 vollständig zu erfüllen. Hält eine Vertragspartei es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände für notwendig, eine Verlängerung dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis dahin in Anlage T nicht aufgeführten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschluss über diesen Antrag auf Änderung der Anlage T von der Chartakonferenz gefasst.

(4) Eine Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend gemacht hat, notifiziert dem Sekretariat mindestens einmal in zwölf Monaten:

  1. a) die Durchführung einer in Anlage T aufgeführten Massnahme und ihre allgemeinen Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen;
  2. b) die von ihr innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen, jedes von ihr vorausgesehene Problem und ihre Vorschläge zu dessen Überwindung;
  3. c) das Bedürfnis einer technischen Hilfe, um den Abschluss der Etappen nach Anlage T, die für die vollständige Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtern, oder das unter Buchstabe b festgestellte Problem zu überwinden sowie andere notwendige marktorientierte Reformen und die Modernisierung ihres Energiebereichs zu fördern;
  4. d) jedes mögliche Bedürfnis, einen Antrag von der in Absatz 3 genannten Art zu stellen.

(5) Das Sekretariat:

  1. a) leitet die Notifikationen nach Absatz 4 an alle Vertragsparteien weiter;
  2. b) leitet Bedürfnisse und Angebote betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c weiter und fördert tatkräftig die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten, wobei es sich, soweit zweckmässig, auf vorhandene Regelungen in anderen internationalen Organisationen stützt;
  3. c) leitet allen Vertragsparteien nach jeweils sechs Monaten eine Zusammenfassung der Notifikationen nach Absatz 4 Buchstabe a oder d zu.

(6) Die Chartakonferenz überprüft jährlich die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c. Im Verlauf dieser Überprüfung kann die Konferenz angemessene Massnahmen beschliessen.

Teil VII Strukturelle und institutionelle Bestimmungen

Art. 33 Energiechartaprotokolle und -erklärungen

(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartaprotokollen und -erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen.

(2) Jeder Unterzeichner der Charta kann an den Verhandlungen teilnehmen.

(3) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nur dann Vertragspartei eines Protokolls oder einer Erklärung werden, wenn sie gleichzeitig Unterzeichner der Charta und Vertragspartei dieses Vertrags werden.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Absatzes 6 Buchstabe a werden die für ein Protokoll geltenden Schlussbestimmungen in dem betreffenden Protokoll festgelegt.

(5) Ein Protokoll gilt nur für die Vertragsparteien, die zustimmen, durch das Protokoll gebunden zu sein; es lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, unberührt.

  1. (6) a) Ein Protokoll kann der Chartakonferenz und dem Sekretariat Aufgaben zuweisen; die Zuweisung darf jedoch nicht durch eine Änderung eines Protokolls erfolgen, sofern die Änderung nicht durch die Chartakonferenz gebilligt wurde; die Billigung durch die Chartakonferenz unterliegt nicht einer nach Buchstabe b genehmigten Bestimmung des Protokolls.
  2. b)

    Ein Protokoll, das von der Chartakonferenz zu fassende Beschlüsse vorsieht, kann vorbehaltlich des Buchstabens a in Bezug auf diese Beschlüsse folgendes vorsehen:

    1. i) andere als in Artikel 36 enthaltene Abstimmungsvorschriften;
    2. ii) nur Vertragsparteien des Protokolls gelten als Vertragsparteien im Sinne des Artikels 36 oder sind aufgrund der im Protokoll vorgesehenen Regeln stimmberechtigt.
Art. 34 Energiechartakonferenz

(1) Die Vertragsparteien kommen regelmässig in einer Energiechartakonferenz zusammen (in diesem Vertrag als «Chartakonferenz» bezeichnet), zu der jede Vertragspartei einen Vertreter entsenden kann. Ordentliche Sitzungen werden in den von der Chartakonferenz festgelegten Abständen einberufen.

(2) Ausserordentliche Sitzungen der Chartakonferenz können zu den von der Chartakonferenz bestimmten Zeiten oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei einberufen werden; allerdings muss das Ersuchen innerhalb von sechs Wochen, nachdem es vom Sekretariat den Vertragsparteien mitgeteilt worden ist, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

(3) Die Chartakonferenz hat folgende Aufgaben:

  1. a) Sie nimmt die ihr durch diesen Vertrag und durch Protokolle übertragenen Aufgaben wahr;
  2. b) sie überwacht und erleichtert die Durchführung der Grundsätze der Charta sowie der Bestimmungen dieses Vertrags und der Protokolle;
  3. c) sie erleichtert im Einklang mit diesem Vertrag und den Protokollen die Koordinierung geeigneter allgemeiner Massnahmen zur Durchführung der Grundsätze der Charta;
  4. d) sie prüft und beschliesst die vom Sekretariat auszuführenden Arbeitsprogramme;
  5. e) sie prüft und genehmigt den Jahresabschluss und den jährlichen Haushalt des Sekretariats;
  6. f) sie prüft und genehmigt oder beschliesst die Bedingungen eines Sitzabkommens oder einer sonstigen Übereinkunft einschliesslich der Vorrechte und Immunitäten, die sie für die Chartakonferenz und das Sekretariat für erforderlich hält;
  7. g) sie ermutigt gemeinsame Anstrengungen zur Erleichterung und Förderung marktorientierter Reformen und der Modernisierung des Energiebereichs in denjenigen Ländern Mittel- und Osteuropas und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet;
  8. h) sie genehmigt und billigt das Mandat für das Aushandeln von Protokollen und prüft und beschliesst deren Wortlaut und Änderungen;
  9. i) sie genehmigt die Aushandlung von Erklärungen und billigt ihre Veröffentlichung;
  10. j) sie entscheidet über Beitritte zu diesem Vertrag;
  11. k) sie genehmigt die Aushandlung von Assoziierungsabkommen und prüft und genehmigt oder beschliesst solche Abkommen;
  12. l) sie prüft und beschliesst den Wortlaut von Änderungen dieses Vertrags;
  13. m) sie prüft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen dieses Vertrags;
  14. n) Eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). sie prüft und billigt die Aufnahme der Unterzeichner in Anlage BR oder Anlage BRQ oder in beide Anlagen;
  15. o) Eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). sie prüft und billigt die Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihre Streichung in Anlage EM I, und sie prüft und billigt die Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihre Streichung in Anlage EQ I;
  16. p) Ursprünglich Bst. n. sie ernennt den Generalsekretär und fasst alle Beschlüsse über die Einsetzung und die Arbeitsweise des Sekretariats einschliesslich seines Aufbaus, seiner personellen Besetzung und seines Personalstatuts für die Amtsträger und Bediensteten.

(4) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Chartakonferenz über das Sekretariat mit anderen Institutionen und Organisationen zusammen und greift aus Gründen der Kostenersparnis und Leistungsfähigkeit so umfassend wie möglich auf deren Dienste und Programme zurück, da sie über langjährige Erfahrungen in den mit den Zielen dieses Vertrags zusammenhängenden Bereichen verfügen.

(5) Die Chartakonferenz kann die von ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als zweckmässig erachteten Nebenorgane einsetzen.

(6) Die Chartakonferenz prüft und beschliesst ihre Geschäftsordnung und Finanzregeln.

(7) 1999 und danach in Abständen (von höchstens 5 Jahren), die von der Chartakonferenz festzulegen sind, überprüft die Chartakonferenz eingehend die in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben daraufhin, inwieweit die Bestimmungen des Vertrags und der Protokolle durchgeführt worden sind. Bei Abschluss jeder Überprüfung kann die Chartakonferenz die in Absatz 3 aufgezählten Aufgaben ändern oder streichen und das Sekretariat entlasten.

Art. 35 Sekretariat

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben steht der Chartakonferenz ein Sekretariat zur Verfügung, das sich aus einem Generalsekretär und gerade so vielen Mitarbeitern zusammensetzt, wie für eine wirksame Arbeit erforderlich sind.

(2) Der Generalsekretär wird von der Chartakonferenz ernannt. Die erste Ernennung erfolgt für höchstens fünf Jahre.

(3) Das Sekretariat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Chartakonferenz gegenüber verantwortlich und erstattet ihr Bericht.

(4) Das Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten und führt die Aufgaben aus, die ihm in diesem Vertrag oder den Protokollen beziehungsweise von der Chartakonferenz zugewiesen werden.

(5) Das Sekretariat kann die Verwaltungs- und Vertragsvereinbarungen treffen, die für eine reibungslose Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Art. 36 Abstimmung

(1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich:

  1. a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderungen der Artikel 34 und 35 sowie der Anlage T;
  2. b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Artikel 41 von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten;
  3. c) Genehmigung der Aushandlung von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut;
  4. d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, W[*] und B;
  5. e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und
  6. f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Generalsekretär nach Anlage D Absatz 7;
  7. g) Eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihrer Streichung in Anlage EM I und Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihrer Streichung in Anlage EQ I;

Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen sonstigen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschliessen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Absätze 2 bis 5 Anwendung.

(2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren berechnete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen.

(3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 34 Absatz 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefasst.

(4) Ausser in den in Absatz 1 Buchstaben a bis g[*] sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen und vorbehaltlich des Absatzes 6, werden die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst.

(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschliessen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen können.

(6) Ausser in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.

(7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

(8) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.

Art. 37 Finanzierungsgrundsätze

(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Vertretung auf den Sitzungen der Chartakonferenz und der Nebenorgane.

(2) Die Kosten für die Sitzungen der Chartakonferenz und Nebenorgane gelten als Kosten des Sekretariats.

(3) Die Kosten des Sekretariats werden von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit durch Beiträge gedeckt, die nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind; die Anlage kann nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d modifiziert werden.

(4) Ein Protokoll sieht vor, dass die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des Sekretariats von den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden.

(5) Die Chartakonferenz kann ausserdem freiwillige Beiträge von einer oder mehreren Vertragsparteien oder aus anderen Quellen annehmen. Kosten, die aus solchen Beiträgen gedeckt werden, gelten nicht als Kosten des Sekretariats im Sinne des Absatzes 3.

Teil VIII Schlussbestimmungen

Art. 38 Unterzeichnung

Dieser Vertrag liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.

Art. 39 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. 40 Anwendung auf Gebiete

(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt beim Verwahrer die Erklärung hinterlegen, dass der Vertrag für ihn beziehungsweise für sie in Bezug auf alle Gebiete oder auf eines oder mehrere von ihnen verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat beziehungsweise die Organisation verantwortlich ist. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.

(2) Jede Vertragspartei kann sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine beim Verwahrer hinterlegte Erklärung im Rahmen dieses Vertrags in Bezug auf weitere in der Erklärung genannte Gebiete binden. Der Vertrag tritt für ein solches Gebiet am neunzigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer in Kraft.

(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung in Bezug auf ein in der Erklärung genanntes Gebiet kann durch eine Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Artikels 47 Absatz 3 nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(4) Der Begriff «Gebiet» in Artikel 1 Nummer 10 ist so auszulegen, dass er auch in Bezug auf jede nach diesem Artikel hinterlegte Erklärung gilt.

Art. 41 Beitritt

Dieser Vertrag steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Vertrags beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. 42 Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen.

(2) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Vertrags wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem sie zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgeschlagen wird.

(3) Änderungen dieses Vertrags, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist, werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vor.

(4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Vertrags werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede weitere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen in Kraft.

Art. 43 Assoziierungsabkommen

(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung von Assoziierungsabkommen mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration oder mit internationalen Organisationen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta und die Bestimmungen dieses Vertrags oder eines oder mehrerer Protokolle zu verfolgen.

(2) Die Beziehungen zu einem assoziierenden Staat, einer assoziierenden Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder einer assoziierenden internationalen Organisation und die Rechte und Pflichten dieser Staaten und Organisationen haben den besonderen Umständen der Assoziierung zu entsprechen und sind in jedem Fall in dem Assoziierungsabkommen festzulegen.

Art. 44 Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta bis zum 16. Juni 1995 unterzeichnet haben, in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt der Vertrag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.

Art. 45 Vorläufige Anwendung

(1) Jeder Unterzeichner ist damit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkrafttreten für den Unterzeichner nach Art. 44 in dem Masse vorläufig anzuwenden, in dem die vorläufige Anwendung nicht mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unvereinbar ist.

  1. (2) a) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Unterzeichner bei der Unterzeichnung gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, dass er nicht in der Lage ist, der vorläufigen Anwendung zuzustimmen. Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für den Unterzeichner, der eine solche Erklärung abgibt. Er kann die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen.
  2. b) Weder ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, noch die Investoren des Unterzeichners können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
  3. c) Ungeachtet des Buchstabens a wendet ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, bis zum Inkrafttreten des Vertrags für diesen Unterzeichner nach Artikel 44 den Teil VII vorläufig an, soweit die vorläufige Anwendung seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht.
  4. (3) a) Jeder Unterzeichner kann die vorläufige Anwendung dieses Vertrags durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der er seine Absicht bekundet, nicht Vertragspartei des Vertrags zu werden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für den betreffenden Unterzeichner nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang seiner schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam.
  5. b) Beendet ein Unterzeichner die vorläufige Anwendung nach Buchstabe a, so bleibt seine Verpflichtung aus Absatz 1, die Teile III und V in Bezug auf Investitionen, die Investoren anderer Unterzeichner in seinem Gebiet während der vorläufigen Anwendung des Vertrags vorgenommen haben, dennoch bestehen, und zwar für die Dauer von zwanzig Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens der Beendigung, sofern in Buchstabe c nichts anderes vorgesehen ist.
  6. c) Buchstabe b findet keine Anwendung auf einen Unterzeichner, der in Anlage PA aufgeführt ist. Ein Unterzeichner kann aus der Liste der Anlage PA gestrichen werden; die Streichung wird mit der Übergabe seines entsprechenden Antrags an den Verwahrer wirksam.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags kommen die Unterzeichner regelmässig in der vorläufigen Chartakonferenz zusammen, deren erste Sitzung von dem in Absatz 5 genannten vorläufigen Sekretariat spätestens 180 Tage nach dem Tag einberufen wird, an dem der Vertrag, wie in Artikel 38 vorgesehen, zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

(5) Die Aufgaben des Sekretariats werden einstweilig bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 44 und bis zur Schaffung eines Sekretariats von einem vorläufigen Sekretariat wahrgenommen.

(6) Die Unterzeichner tragen nach Massgabe und vorbehaltlich des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Buchstabe c zu den Kosten des vorläufigen Sekretariats derart bei, als seien sie Vertragsparteien nach Artikel 37 Absatz 3. Alle Modifikationen der Anlage B durch die Unterzeichner enden mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags.

(7) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Vertrag nach Artikel 41 beitreten, bevor er in Kraft getreten ist, geniessen bis zum Inkrafttreten des Vertrags die Rechte eines Unterzeichners und übernehmen auch die Verpflichtungen eines Unterzeichners aufgrund dieses Artikels.

Art. 46 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

Art. 47 Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, dass sie von dem Vertrag zurücktritt.

(2) Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, der in der Notifikation des Rücktritts genannt ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für Investitionen, die im Gebiet einer Vertragspartei von Investoren anderer Vertragsparteien oder im Gebiet anderer Vertragsparteien von Investoren der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden, von dem Tag, an dem der Rücktritt der Vertragspartei von dem Vertrag wirksam wird, 20 Jahre lang weiter.

(4) Alle Protokolle, deren Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Vertrags ist, treten für die betreffende Vertragspartei an dem Tag ausser Kraft, an dem ihr Rücktritt von dem Vertrag wirksam wird.

Art. 48 Status der Anlagen und Beschlüsse

Die Anlagen dieses Vertrags und die Beschlüsse in Anlage 2 der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz beigefügt sind, sind fester Bestandteil des Vertrags.

Art. 49 Verwahrer

Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Vertrags.

Art. 50 Verbindliche Wortlaute

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.