(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft gestattet der Bundesrepublik Deutschland den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb einer öffentlichen Strasse zwischen der Stadt Lörrach und der Stadt Weil am Rhein über schweizerisches Gebiet. Der auf schweizerischem Gebiet liegende Teil der Strasse wird im Folgenden als «Verbindungsstrasse» bezeichnet. Die Eigenschaft einer öffentlichen Strasse erhält die Verbindungsstrasse durch die Verkehrsübergabe.
(2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist befugt, die Bauausführung der Verbindungsstrasse in polizeilicher Hinsicht und bezüglich der Einhaltung der Vereinbarungen und Pläne zu überwachen.
(3) Die Verbindungsstrasse steht im Eigentum des Kantons Basel‑Stadt. Die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bleiben jedoch Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Die für den Bau der Verbindungsstrasse erforderlichen Grundstücke werden vom Kanton Basel‑Stadt zur Verfügung gestellt, der sie nötigenfalls im Wege der Landumlegung oder Enteignung beschafft. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bestimmt die anwendbare Erwerbsart. Für den Fall des Landerwerbs im Wege der Enteignung überträgt die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Kanton das Enteignungsrecht im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930[*] über die Enteignung. Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c des Enteignungsgesetzes). Einsprachen gegen die Umlegung oder die Enteignung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, sind ausgeschlossen.
(5) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Strassenbaues einschliesslich der Kosten für den Erwerb von Grund und Rechten durch den Kanton Basel-Stadt.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Verbindungsstrasse mit der gleichen Sorgfalt gebaut, unterhalten und betrieben wird wie der über deutsches Gebiet führende Teil der Strasse.