(1) Waren, die aus dem freien Verkehr der Schweiz über die Zubringerstrasse in die Nebenbetriebe gelangen, werden zoll‑, umsatzsteuer‑, verbrauchsteuer‑ und monopolrechtlich sowie ein‑, aus‑ und durchfuhrrechtlich unter den Bedingungen des Absatzes 6 so behandelt, als wären sie nicht über die gemeinsame Grenze verbracht worden.
(2) Waren, die aus der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in die Nebenbetriebe gelangen, werden zoll‑, verbrauchsteuer‑ und monopolrechtlich sowie ein‑, aus‑ und durchfuhrrechtlich unter den Bedingungen des Absatzes 6 so behandelt, als wären sie über die gemeinsame Grenze verbracht worden. Auf diese Waren erhebt die Schweiz die Einfuhrabgaben nach schweizerischem Recht.
(3) Die Umsätze der Nebenbetriebe unterliegen nur dem schweizerischen Umsatzsteuerrecht. Das gleiche gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen in den Nebenbetrieben an deren Unternehmer. Ausgenommen davon sind der Bau, die Unterhaltung, Erneuerung und Änderung der Anlagen sowie der festeingebauten Einrichtungen.
(4) Die Unternehmer der Nebenbetriebe und die in den Nebenbetrieben für sie tätigen Personen haben hinsichtlich der schweizerischen Umsatzsteuer gegenüber den schweizerischen Behörden die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn sich die Nebenbetriebe im schweizerischen Zollinland befänden. Die Unternehmer dürfen aber die ihnen gesondert in Rechnung gestellten deutschen Umsatzsteuerbeträge unter den Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuerrechts bei dem zuständigen deutschen Finanzamt als Vorsteuern abziehen. Die deutschen Steuerbehörden können in den Nebenbetrieben nachprüfen, ob die Vorsteuern richtig abgezogen wurden.
(5) Vom Aufkommen an schweizerischer Umsatzsteuer, das sich ergibt
- a) aus der Besteuerung der in Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 2 bezeichneten Umsätze und,
- b) soweit die betreffenden Unternehmer diese Umsätze nicht zu versteuern haben, aus der Steuer, die auf den für diese Umsätze eingekauften oder eingeführten Waren und in Anspruch genommenen Dienstleistungen lastet,
überweist die Schweiz jährlich die Hälfte unter Abzug von fünf Prozent für Verwaltungskosten an die Bundesrepublik Deutschland. Für die Berechnung des Steueraufkommens nach Buchstabe b haben die Unternehmer der Eidgenössischen Steuerverwaltung die nötigen Auskünfte zu erteilen. Über die Einzelheiten der Ermittlung des der Bundesrepublik Deutschland jährlich zustehenden Anteils am Steueraufkommen verständigen sich das Bundesministerium der Finanzen und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
(6) Waren, die entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu den Nebenbetrieben gelangt sind, dürfen ausschliesslich an nach der Schweiz ausreisende Personen und nur zu deren persönlichem Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder für Geschenkzwecke abgegeben werden, Treib‑ und Schmierstoffe für Motorfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) jedoch nur in einer für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.
(7) Der Bereich der Nebenbetriebe unterliegt auch der schweizerischen Zoll- und Steueraufsicht. Hierfür gelten die Bestimmungen der Teile II und III des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt mit Ausnahme der Artikel 6, 8, 9, 14 und 15 entsprechend.
(8) Die Zollkreisdirektion Basel und die Oberfinanzdirektion Freiburg werden die erforderlichen Überwachungs‑ und Sicherungsmassnahmen im gegenseitigen Einvernehmen anordnen, um Verstösse gegen die zoll‑, verbrauchsteuer‑ und monopolrechtlichen sowie ein‑, aus‑ und durchfuhrrechtlichen Vorschriften der Vertragsstaaten zu verhindern.