1. Der in der Schweiz ansässige Anspruchsberechtigte hat die ganze oder teilweise Rückerstattung der Couponsteuer auf Formular R‑Sv 1 (800) zu beantragen.
2. Der Antragsteller hat den Antrag in dreifacher Ausfertigung innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden fällig geworden sind, bei der für ihn zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen.
3. Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Erstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus mehreren Jahren können in einem Antrag zusammengefasst werden.
4. Die kantonale Steuerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erstattung von der schwedischen Steuer erfüllt sind. Ist der Antrag begründet, so bescheinigt dies die kantonale Steuerbehörde auf der zweiten Ausfertigung, die sie zusammen mit der dritten Ausfertigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zustellt. Die erste Ausfertigung bleibt bei der kantonalen Steuerbehörde und wird besonders dazu verwendet, die Erhebung der schweizerischen Steuern auf den im Antrag erwähnten Einkünften sicherzustellen.
5. Gestützt auf die Bestätigung der kantonalen Steuerbehörde bescheinigt die Eidgenössische Steuerverwaltung auf der dritten Ausfertigung des Antrages, die sie an die schwedischen Steuerbehörden weiterleitet, dass der Ertragsgläubiger im Zeitpunkt der Fälligkeit der im Antrag angegebenen Erträge in der Schweiz ansässig gewesen ist.