Notenwechsel vom 30. Mai 1961 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 30. September 1954 (Anwendung auf die Föderation von Rhodesien und Nyassaland)
0.672.936.711.1
AS 1961 1035
Notenwechsel vom 30. Mai 1961 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 30. September 1954
(Anwendung auf die Föderation von Rhodesien und Nyassaland)Der vorliegende Notenwechsel ist heute anwendbar auf Malawi (ehemals Nyassaland) (Notenwechsel vom 7. April/3. Mai 1965) ( AS 1965 1034 , 1990 384 ), hingegen nicht mehr auf Simbabwe (ehemals Südrhodesien) ( AS 1977 2433 Ziff. 1) und Sambia (ehemals Nordrhodesien) ( AS 2019 2429 ).
In Kraft getreten am 21. September 1961
(Stand am 7. Juni 2019)
Am 30. Mai 1961 haben der Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements und der Botschafter des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland in Bern einen Notenwechsel vorgenommen. Die Note des Vorstehers des Politischen Departements hat folgenden Wortlaut:
Übersetzung
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang der Note von heute zu bestätigen, mit der mir Eure Exzellenz folgendes mitteilt:
«Im Auftrage von Ihrer Majestäts Erstem Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten beziehe ich mich auf das am 30. September 1954[*] in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und dem Schweizerischen Bundesrat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
Ich habe die Ehre, im Namen der Regierung des Vereinigten Königreichs voruschlagen, dass gemäss den Bestimmungen von Artikel XXI das genannte Abkommen auf die Föderation von Rhodesien und Nyassaland derart mit den Änderungen und mit Wirkung von den Daten an ausgedehnt wird, wie dies im Anhang zu dieser Note bestimmt ist.
Sofern die schweizerische Regierung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich anzuregen, dass diese Note und ihr Anhang sowie die Antwort Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen in dieser Sache begründen.»
Ich bestätige Eurer Exzellenz, dass der Schweizerische Bundesrat unter Bezugnahme auf Artikel XXI des genannten Abkommens den Inhalt Ihrer Note genehmigt hat. Dementsprechend begründen Ihre Note und diese Antwort sowie deren Anhänge eine Vereinbarung in dieser Sache zwischen unseren beiden Regierungen.
Ich benütze diesen Anlass, um Sie, Herr Botschafter, erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.