SR 0.672.933.63

Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (mit Anhängen)

vom 14. February 2013
(Stand am 29.02.2016)

0.672.933.63

 AS 2014 1743; BBl 2013 3181

OriginaltextDer Text der Änd. vom 27. März 2015 ( AS 2016 1013 ) ist eine Übersetzung des englischen Originaltextes.

Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abgeschlossen in Bern am 14. Februar 2013

Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 2013[*]

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. Juni 2014

(Stand am 29. Februar 2016)

In Erwägung, dass die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika («Vereinigte Staaten», jede einzeln als «Partei» bezeichnet) bestrebt sind, die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu verstärken und ein Abkommen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Steuerhinterziehung abzuschliessen;

in Erwägung, dass Artikel 26 des am 2. Oktober 1996[*] in Washington zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen («Doppelbesteuerungsabkommen») den Austausch von Informationen vorsieht, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben;

in Erwägung, dass am 23. September 2009[*] in Washington das Protokoll zur Änderung des Abkommens («Protokoll») unterzeichnet wurde, das eine Bestimmung über den Informationsaustausch für Steuerzwecke enthält;

in Erwägung, dass die Vereinigten Staaten allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act («FATCA») bekannte Bestimmungen in Kraft gesetzt haben, die für Finanzinstitute ein Meldesystem betreffend gewisse Konten einführen;

in Erwägung, dass die Schweiz in der Erwartung, zu einer stabilen Grundlage für eine verbesserte Zusammenarbeit in Steuersachen beizutragen, die Einführung von FATCA unterstützt;

in Erwägung, dass FATCA mehrere Fragen aufgeworfen hat, einschliesslich derjenigen, dass schweizerische Finanzinstitute aufgrund innerstaatlicher rechtlicher Beschränkungen nicht in der Lage sein könnten, gewisse Verpflichtungen von FATCA zu erfüllen;

in Erwägung, dass eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit zur vereinfachten Umsetzung von FATCA solche Fragen lösen und die Belastung für schweizerische Finanzinstitute herabsetzen würde;

in Erwägung, dass die Parteien den Wunsch haben, ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abzuschliessen, das auf der Grundlage von direkten Meldungen durch schweizerische Finanzinstitute an den amerikanischen Internal Revenue Service, ergänzt durch einen Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung, beruht;

haben die Parteien Folgendes vereinbart:

Teil A: Zweck des Abkommens und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Zweck des Abkommens

Dieses Abkommen bezweckt:

  1. a. FATCA in Bezug auf alle schweizerischen Finanzinstitute umzusetzen;
  2. b. sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen über identifizierte US-Konten dem IRS gemeldet werden;
  3. c. rechtliche Hindernisse in Bezug auf die Erfüllung zu beseitigen;
  4. d. die Rechtssicherheit durch die Bezeichnung der von der Umsetzung von FATCA betroffenen schweizerischen Finanzinstitute zu erhöhen;
  5. e. die Kosten für die Umsetzung herabzusetzen, wozu auch unter bestimmten Voraussetzungen der Aufschub gewisser Verpflichtungen zum Quellensteuerabzug und zur Schliessung von Konten gehört; und
  6. f. die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Verfahren zu vereinfachen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge («Abkommen») haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:

  1. (1) Der Ausdruck «Vereinigte Staaten» bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschliesslich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US‑Territorien. Jede Bezugnahme auf einen «Bundesstaat» schliesst den District of Columbia ein.
  2. (2) Der Ausdruck «US-Territorium» bedeutet Amerikanisch Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico und die Amerikanischen Jungferninseln.
  3. (3) Der Ausdruck «IRS» bedeutet den U.S. Internal Revenue Service.
  4. (4) Der Ausdruck «Schweiz» bedeutet die Schweizerische Eidgenossenschaft.
  5. (5) Der Ausdruck «Partner-Jurisdiktion» bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Kraft stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partner-Jurisdiktionen.
  6. (6)

    Der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet:

    1. a. in den Vereinigten Staaten den Finanzminister oder seinen Vertreter; und
    2. b. in der Schweiz das Eidgenössische Finanzdepartement oder eine von diesem bezeichnete Behörde.
  7. (7) Der Ausdruck «Finanzinstitut» bedeutet ein depotführendes Institut, eine Depotbank, ein Investment-Unternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
  8. (8) Der Ausdruck «ausländischer meldepflichtiger Betrag» bedeutet gemäss den massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
  9. (9) Der Ausdruck «depotführendes Institut» bedeutet jedes Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für Dritte besteht. Die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens besteht zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für Dritte, wenn dessen Bruttoeinkünfte aus dem Halten von Finanzwerten und damit verbundenen Finanzdienstleistungen während eines bestimmten Zeitraums mindestens 20 Prozent seiner gesamten Bruttoeinkünfte betragen. Massgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Ermittlung vorgenommen wird, oder (ii) der Zeitraum, während dem das Unternehmen besteht.
  10. (10) Der Ausdruck «Depotbank» bedeutet jedes Unternehmen, das im Rahmen der ordentlichen Ausübung von Bank- oder ähnlichen Geschäften Depositen entgegennimmt.
  11. (11)

    Der Ausdruck «Investment-Unternehmen» bedeutet jedes Unternehmen, dessen eigene Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder das von einem Unternehmen mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):

    1. a. Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten, Derivaten usw.), Devisen, Devisen-, Zins- und Indexhandelspapieren; übertragbaren Wertschriften sowie Warentermingeschäften;
    2. b. individuelles und kollektives Portfolio-Management; oder
    3. c. die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld im Auftrag von Dritten.
  12. Diese Ziffer 1(11) ist in einer Art und Weise auszulegen, die mit der ähnlichen Umschreibung des Begriffs «Finanzinstitut» in den Empfehlungen der Financial Action Task Force übereinstimmt.
  13. (12) Der Ausdruck «spezifizierte Versicherungsgesellschaft» bedeutet jedes Unternehmen, das eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und das rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge abschliesst, oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.
  14. (13) Der Ausdruck «schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet (i) die nach schweizerischem Recht errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der ausserhalb der Schweiz gelegenen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinstitute, und (ii) in der Schweiz gelegene Filialen oder Hauptsitze von nicht nach schweizerischem Recht errichteten Finanzinstituten.
  15. (14) Der Ausdruck «Finanzinstitut einer Partner-Jurisdiktion» bedeutet (i) die nach dem Recht einer Partner-Jurisdiktion errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der ausserhalb dieser Partner-Jurisdiktion gelegenen Filialen oder Hauptsitze solcher Finanzinstitute, und (ii) in der Partner-Jurisdiktion gelegene Filialen oder Hauptsitze von nicht nach dem Recht dieser Partner-Jurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
  16. (15) Der Ausdruck «rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet jedes schweizerische Finanzinstitut, das nicht ein nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist.
  17. (16) Der Ausdruck «nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet jedes schweizerische Finanzinstitut oder ein sonstiges in der Schweiz ansässiges Unternehmen, das im Anhang II als nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das gemäss den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums sonst wie als ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut, als befreiter Nutzungsberechtigter oder als ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut gilt.
  18. (17) Der Ausdruck «nichtteilnehmendes Finanzinstitut» bedeutet ein nichtteilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäss der Definition in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schliesst aber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut gilt als nichtteilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 11 Absatz 2.
  19. (18) Der Ausdruck «vorbestehendes Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das von einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut am 30. Juni 2014 geführt wird.[*]
  20. (19) Der Ausdruck «neues Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das von einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird.[*]
  21. (20) Der Ausdruck «US-Konto» bedeutet ein von einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen oder von einem nichtamerikanischen Unternehmen mit einer oder mehreren «beherrschenden Personen», die spezifizierte US-Personen sind, gehalten wird.[*] Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es bei Anwendung der erforderlichen Sorgfaltspflichten nach Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
  22. (21) Der Ausdruck «US-Konto ohne Zustimmungserklärung» bedeutet ein vorbestehendes Konto, (i) das von einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut aufgrund der erforderlichen Sorgfaltspflichten nach Anhang I als US‑Konto identifiziert worden ist, (ii) für das schweizerische Gesetze die unter einem FFI-Vertrag vorgeschriebene Meldung ohne Zustimmungserklärung verbieten, (iii) für das das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die erforderliche Zustimmungserklärung oder die US-TIN des Kontoinhabers verlangt, aber nicht erhalten hat, und (iv) für das das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die in den Sections 1471–1474 des U.S. Internal Revenue Code und den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums umschriebenen aggregierten Kontoinformationen an den IRS gemeldet hat oder hat melden müssen.
  23. (22) Der Ausdruck «Finanzkonto» hat die in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums umschriebene Bedeutung, umfasst aber nicht Konten oder Produkte, die nach Anhang II von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
  24. (23) Der Ausdruck «FFI-Vertrag» bedeutet eine Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen stehenden Anforderungen festgehalten werden, damit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut als ein Institut behandelt wird, das die Verpflichtungen nach Section 1471(b) des U.S. Internal Revenue Code erfüllt.
  25. (24) Der Ausdruck «Kontoinhaber» bedeutet die Person, die vom Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, als Inhaber eines Finanzkontos aufgeführt ist oder identifiziert worden ist. Wird ein Konto von einer Person, die nicht ein Finanzinstitut ist, als Vertreter, Verwalter, bezeichnete Person, Unterzeichnungsberechtigter, Anlageberater oder Vermittler zugunsten oder für Rechnung einer Drittperson gehalten, so gilt nicht sie, sondern die Drittperson als Kontoinhaber im Sinne dieses Abkommens. Im Sinne dieses vorstehenden Satzes umfasst der Ausdruck «Finanzinstitut» nicht ein in einem US‑Territorium errichtetes oder gegründetes Finanzinstitut. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt als Kontoinhaber jede Person, die einen Anspruch auf den Rückkaufswert hat oder der das Recht zusteht, die begünstigte Person des Vertrags zu bestimmen. Stehen diese Rechte keiner Person zu, so gelten als Kontoinhaber Personen, die im Vertrag als Eigentümer bezeichnet werden und Personen, die nach den Bestimmungen des Vertrags ein unabdingbares Anrecht auf Zahlungen aus dem Vertrag haben. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die nach dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlungen hat.
  26. (25) Die Ausdrücke «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» («Cash Value Insurance Contract») und «Rentenversicherungsvertrag» haben die in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegte Bedeutung.
  27. (26) Der Ausdruck «US-Person» bedeutet eine natürliche Person, die Staatsbürger oder Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten oder dort ansässig ist, eine in den Vereinigten Staaten oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten errichtete Personengesellschaft oder Gesellschaft, einen Trust, wenn (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, in Bezug auf im Wesentlichen alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Trusts Verfügungen zu erlassen oder Urteile zu fällen, und (ii) einer oder mehreren US-Personen die Befugnis zusteht, alle wesentlichen Entscheide betreffend den Trust zu treffen, oder einen Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig war. Dieser Unterabsatz ist im Sinne des U.S. Internal Revenue Code auszulegen.
  28. (27) Der Ausdruck «spezifizierte US-Person» bedeutet eine US-Person, die nicht eine der folgenden Personen ist: (i) eine Gesellschaft, deren Aktien regelmässig an einer oder an mehreren etablierten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (ii) eine Gesellschaft, die zu demselben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des U.S. Internal Revenue Code gehört wie eine in Unterabsatz (i) umschriebene Gesellschaft; (iii) die Vereinigten Staaten oder die vollständig in deren Eigentum stehenden Vertretungen oder Einrichtungen; (iv) die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten und die US‑Territorien sowie deren politische Unterabteilungen oder die vollständig im Eigentum einer dieser Einheiten stehenden Vertretungen oder Einrichtungen; (v) die gemäss Section 501(a) des U.S. Internal Revenue Code steuerbefreiten Organisationen oder Einzelvorsorgepläne im Sinne von Section 7701(a)(37) des U.S. Internal Revenue Code; (vi) eine Bank im Sinne von Section 581 des U.S. Internal Revenue Code; (vii) ein Real Estate Investment Trust im Sinne von Section 856 des U.S. Internal Revenue Code; (viii) eine Regulated Investment Company im Sinne von Section 851 des U.S. Internal Revenue Code oder ein aufgrund des Investment Company Act von 1940 (15 U.S.C. 80a-64) bei der Securities and Exchange Commission registriertes Unternehmen; (ix) ein Treuhandfonds im Sinne von Section 584(a) des U.S. Internal Revenue Code; (x) ein aufgrund von Section 664(c) des U.S. Internal Revenue Code steuerbefreiter oder in Section 4947(a)(1) des U.S. Internal Revenue Code umschriebener Trust; (xi) ein nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten registrierter Wertschriften- oder Rohstoffhändler oder Händler mit derivativen Finanzinstrumenten (einschliesslich Termin- und Swap-Kontrakte, Futures, Forwards und Optionen); oder (xii) ein Broker im Sinne von Section 6045(c) des U.S. Internal Revenue Code.
  29. (28) Der Ausdruck «Unternehmen» bedeutet eine Rechtsperson oder ein rechtliches Gebilde wie ein Trust.
  30. (29) Der Ausdruck «nichtamerikanisches Unternehmen» bedeutet ein Unternehmen, das nicht eine US-Person ist.
  31. (30) Ein Unternehmen ist ein mit einem anderen Unternehmen «verbundenes Unternehmen», wenn eines der beiden Unternehmen das andere beherrscht oder wenn beide Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung stehen. Eine Beherrschung im Sinne dieser Bestimmung umfasst eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals eines Unternehmens. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung kann die Schweiz ein Unternehmen als nicht mit einem anderen Unternehmen verbunden behandeln, wenn die beiden Unternehmen nicht zum selben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des U.S. Internal Revenue Code gehören.
  32. (31) Der Ausdruck «US-TIN» bedeutet eine amerikanische Bundessteuernummer.
  33. (32) Der Ausdruck «beherrschende Personen» bedeutet die natürlichen Personen, welche die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben.
  34. Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Begründer, die Treuhänder, ein allfälliges Überwachungsorgan, die Begünstigten oder die Gruppe der Begünstigten sowie jede andere natürliche Person, welche letztlich die tatsächliche Herrschaft über den Trust ausübt. Im Falle einer anderen rechtlichen Einrichtung bedeutet dieser Ausdruck die Personen in gleichwertiger oder ähnlicher Stellung.
  35. Der Ausdruck «beherrschende Personen» ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force auszulegen.

2. Jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck hat, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich auf eine gemeinsame, nach innerstaatlichem Recht zulässige Auslegung geeinigt haben, die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht der anwendenden Partei zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung dieser Partei derjenigen nach anderem Recht dieser Partei vorgeht.

Teil B: Verpflichtungen der Schweiz

Art. 3 Anweisung an schweizerische Finanzinstitute

1. Die Schweiz weist alle rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute an:

  1. a. Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013. sich bis zum 1. Juli 2014 beim IRS zu registrieren und einzuwilligen, die in einem FFI-Vertrag enthaltenen Verpflichtungen, einschliesslich derjenigen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht, der Meldungen und des Quellensteuerabzugs, zu erfüllen;
  2. b.

    in Bezug auf vorbestehende Konten, die als US-Konten identifiziert werden:

    1. (i) von jedem Kontoinhaber dessen US-TIN und eine für das laufende Kalenderjahr unwiderrufliche Zustimmung zur Meldung seiner Kontodaten einzuholen. Diese Zustimmung verlängert sich automatisch für jedes nachfolgende Kalenderjahr, sofern sie nicht bis Ende Januar des betreffenden Jahres widerrufen wird. Gleichzeitig mit der Einholung dieser Zustimmungserklärung informiert das Finanzinstitut den Kontoinhaber durch ein Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) darüber, dass, wenn die US-TIN nicht bekannt gegeben und die Zustimmung nicht erteilt wird, (1) Kontodaten dem IRS in aggregierter Form gemeldet werden, (2) diese aggregierte Meldung ein Grund für den IRS sein kann, mittels eines Gruppenersuchens spezifische Informationen über das Konto zu verlangen, (3) in diesem Fall die Unterlagen über das Konto der ESTV übergeben werden, und (4) die ESTV diese Informationen nach Artikel 5 dieses Abkommens mit dem IRS austauschen kann,
    2. (ii) dem IRS jährlich nach den in einem FFI-Vertrag und in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben die in Bezug auf US-Konten ohne Zustimmungserklärung verlangten Informationen zu melden, und
    3. (iii) ungeachtet von Unterabsatz (ii) die aggregierte Anzahl und das Gesamtvermögen aller US-Konten ohne Zustimmungserklärung dem IRS bis zum 31. Januar des auf das Jahr, auf das sich diese Informationen beziehen, folgenden Jahres zu melden;
  3. und
  4. c. in Bezug auf neue Konten, die als US-Konten identifiziert werden, vom Kontoinhaber als Voraussetzung für die Kontoeröffnung eine Zustimmung zur Vornahme von Meldungen gemäss den Bestimmungen eines FFI-Vertrags einzuholen.

2. Zum Zweck der Meldungen für die Kalenderjahre 2015 und 2016 weist die Schweiz alle rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute auch an:

  1. a.

    in Bezug auf am 30. Juni 2014 bestehende Konten von oder Verpflichtungen gegenüber nichtteilnehmenden Finanzinstituten und im Zusammenhang mit denen das rapportierende Finanzinstitut erwartet, einen ausländischen meldepflichtigen Betrag zu zahlen:[*]

    1. (i) von jedem dieser nichtteilnehmenden Finanzinstitute eine für das laufende Kalenderjahr unwiderrufliche Zustimmung einzuholen. Diese Zustimmung verlängert sich automatisch für jedes nachfolgende Kalenderjahr, sofern sie nicht bis Ende Januar des betreffenden Jahres widerrufen wird. Gleichzeitig mit der Einholung dieser Zustimmungserklärung informiert das Finanzinstitut das nichtteilnehmende Finanzinstitut durch ein Schreiben der ESTV darüber, dass, wenn die Zustimmung nicht erteilt wird, (1) die an das nichtteilnehmende ausländische Finanzinstitut gezahlten ausländischen meldepflichtigen Beträge dem IRS in aggregierter Form gemeldet werden, (2) diese aggregierte Meldung ein Grund für den IRS sein kann, mittels eines Gruppenersuchens spezifische Informationen über das Konto oder die Verpflichtung zu verlangen, (3) in diesem Fall die Unterlagen über das Konto oder die Verpflichtung der ESTV übergeben werden, und (4) die ESTV diese Informationen nach Artikel 5 dieses Abkommens mit dem IRS austauschen kann,
    2. (ii) dem IRS die Anzahl der nichtteilnehmenden Finanzinstitute ohne Zustimmungserklärung, an die während des Jahres ausländische meldepflichtige Beträge gezahlt wurden, und den Gesamtbetrag aller solcher Zahlungen bis zum 31. Januar des auf das Jahr, auf das sich diese Informationen beziehen, folgenden Jahres zu melden; und
  2. b. Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013. in Bezug auf am oder nach dem 1. Juli 2014 zu eröffnende neue Konten von oder einzugehende Verpflichtungen gegenüber einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut und im Zusammenhang mit denen das rapportierende Finanzinstitut erwartet, einen ausländischen meldepflichtigen Betrag zu zahlen, von jedem dieser nichtteilnehmenden Finanzinstitute als Voraussetzung für die Kontoeröffnung oder das Eingehen der Verpflichtung eine Zustimmung zur Meldung gemäss dem FFI-Vertrag einzuholen.
Art. 4 Ermächtigungsbestimmung

Schweizerische Finanzinstitute, die aufgrund der anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums mit dem IRS einen FFI-Vertrag abschliessen oder sich beim IRS als ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut registrieren, haben hierfür eine Bewilligung und unterliegen deshalb nicht den Strafbestimmungen von Artikel 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[*].

Art. 5 Informationsaustausch

1. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von FATCA kann die zuständige amerikanische Behörde gestützt auf die gemäss Artikel 3 Unterabsätze 1(b)(iii) und 2(a)(ii) dieses Abkommens in aggregierter Form gemeldeten Informationen mittels Gruppenersuchen an die zuständige schweizerische Behörde alle Informationen über US-Konten ohne Zustimmungserklärung und über an nichtteilnehmende Finanzinstitute ohne Zustimmungserklärung gezahlte ausländische meldepflichtige Beträge verlangen, die das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nach einem FFI-Vertrag hätte melden müssen, wenn es eine entsprechende Zustimmungserklärung erhalten hätte. Solche Gruppenersuchen werden gestützt auf Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung gestellt. Solche Ersuchen werden demgemäss nicht gestellt vor dem Inkrafttreten des Protokolls und gelten für Informationen, die die Zeit ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens betreffen.

2. Die nach Absatz 1 verlangten Informationen gelten als Informationen, die zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vereinigten Staaten betreffend die unter das Doppelbesteuerungsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung fallenden Steuern erheblich sein können und deren Erhebung dem Doppelbesteuerungsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung nicht widerspricht, ungeachtet dessen, ob das rapportierende schweizerische Finanzinstitut oder eine Drittperson zur Nichtbefolgung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die die Gruppe bildenden steuerpflichtigen Personen beigetragen hat.

3. Wenn die zuständige schweizerische Behörde ein solches Gruppenersuchen betreffend US-Konten ohne Zustimmungserklärung oder betreffend ausländische meldepflichtige Beträge erhält, die an nichtteilnehmende Finanzinstitute ohne Zustimmungserklärung gezahlt wurden, gilt Folgendes:

  1. a. Die ESTV fordert das die Informationen haltende Finanzinstitut auf, die betroffenen Kontoinhaber oder nichtteilnehmenden Finanzinstitute zu identifizieren und der ESTV innert 10 Tagen die in Absatz 1 dieses Artikels umschriebenen Informationen zu übergeben.
  2. b. Die ESTV erlässt Schlussverfügungen und notifiziert den betroffenen Personen ohne Namensnennung die Schlussverfügungen durch eine Mitteilung im Bundesblatt und auf ihrer Internetseite. Gegen die Schlussverfügung kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Mitteilung im Bundesblatt Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Eine Kopie der Beschwerde ist an die ESTV zu senden. Wenn die ESTV die Beschwerde als unbegründet erachtet, unterbreitet sie ihre Stellungnahme unverzüglich und unabhängig von durch das Gericht gesetzten Fristen dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig. Wenn die ESTV die Beschwerde als begründet erachtet, überprüft sie den Entscheid nochmals und benachrichtigt das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich und unabhängig von durch das Gericht gesetzten Fristen.
  3. c. Die ESTV übermittelt der zuständigen amerikanischen Behörde innert acht Monaten nach dem Erhalt des Gruppenersuchens betreffend die in Absatz 1 dieses Artikels umschriebenen Informationen alle verlangten Informationen in dem Format, in dem die Informationen gemeldet worden wären, wenn sie Gegenstand einer Meldung des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts an den IRS gewesen wären. Die zuständige schweizerische Behörde benachrichtigt die zuständige amerikanische Behörde und das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, wenn ein Verzug bei der Übermittlung der verlangten Informationen eintritt. In diesem Fall sind in Bezug auf das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 anwendbar, und die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die verlangten Informationen so bald als möglich der zuständigen amerikanischen Behörde.
  4. d. Ungeachtet von Absatz 3(c) dieses Artikels ist die zuständige schweizerische Behörde nicht verpflichtet, die US-TIN des Inhabers eines US-Kontos ohne Zustimmungserklärung zu beschaffen und zu übermitteln, wenn sich diese US-TIN nicht in den Unterlagen des schweizerischen Finanzinstitutes befindet. In diesem Fall beschafft und übermittelt die zuständige schweizerische Behörde das Geburtsdatum der betreffenden Person, sofern die Unterlagen des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts das Geburtsdatum enthalten.

Teil C: Verpflichtungen der Vereinigten Staaten

Art. 6 Behandlung von schweizerischen Finanzinstituten und Koordination der Definitionen mit den Ausführungsbestimmungen des US‑Finanzministeriums Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 ( AS 2016 1013 ).

1. Unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 dieses Abkommens wird jedes rapportierende schweizerische Finanzinstitut, das sich beim IRS registriert und die in einem FFI-Vertrag enthaltenen Verpflichtungen erfüllt, so behandelt, als befolge es die Verpflichtungen von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code, und wird dem Quellensteuerabzug gemäss dieser Bestimmung nicht unterworfen.

2. Ungeachtet von Artikel 2 dieses Abkommens und der Definitionen nach den Anhängen zu diesem Abkommen kann die Schweiz bei der Umsetzung dieses Abkommens eine Definition der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums anstelle einer entsprechenden Definition dieses Abkommens anwenden und dies auch schweizerischen Finanzinstituten erlauben, sofern eine solche Anwendung den Abkommenszweck nicht vereitelt.[*]

Art. 7 Suspendierung der Regeln betreffend US-Konten ohne Zustimmungserklärung

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels werden rapportierende schweizerische Finanzinstitute von den Vereinigten Staaten nicht verpflichtet, in Bezug auf ein Konto, das von einem unkooperativen Kontoinhaber (im Sinne der Definition von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code) gehalten wird, Quellensteuern gemäss Section 1471 oder 1472 des U.S. Internal Revenue Code zu erheben oder ein solches Konto zu schliessen, wenn:

  1. a. das rapportierende schweizerische Finanzinstitut in Bezug auf das Konto die Anweisungen nach Artikel 3 befolgt; und
  2. b. die zuständige schweizerische Behörde die in Artikel 5 Absatz 1 umschriebenen verlangten Informationen innert 8 Monaten nach Erhalt eines solchen Ersuchens übermittelt.

2. Wird die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nicht erfüllt, ist das rapportierende schweizerische Finanzinstitut verpflichtet, das Konto so zu behandeln, wie wenn es von einem unkooperativen Kontoinhaber im Sinne der Definition in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gehalten würde, einschliesslich durch Erhebung von Quellensteuern, wo dies gemäss diesen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gefordert wird, beginnend 8 Monate ab dem Erhalt des Ersuchens gemäss Artikel 5 Absatz 1 und endend am Datum, an welchem die zuständige schweizerische Behörde die verlangten Informationen dem IRS übermittelt. Im Sinne des schweizerischen Rechts ist der auf Zahlungen zugunsten eines Finanzkontos, einschliesslich eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags und eines Rentenversicherungsvertrags, erhobene Steuerbetrag vom Kontoinhaber zu tragen.

Art. 8 Behandlung gewisser Durchlaufzahlungen und von Bruttoerträgen

Die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit, gemeinsam mit anderen Partnern, zwecks Entwicklung eines praktikablen und wirksamen alternativen Ansatzes, um die angestrebten Ziele betreffend Quellensteuern auf ausländischen Durchlaufzahlungen und auf Bruttoerträgen in einer Weise zu erreichen, die den Aufwand möglichst gering hält.

Art. 9 Behandlung von schweizerischen Einrichtungen der Altersvorsorge und Identifikation anderer als FATCA-konform erachteter schweizerischer Finanzinstitute, befreiter Nutzungsberechtigter und ausgenommener schweizerischer Finanzinstitute

1. Die Vereinigten Staaten behandeln die im Anhang II bezeichneten, in der Schweiz errichteten und regulierten oder niedergelassenen Einrichtungen der Altersvorsorge als befreite Nutzungsberechtigte, als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute oder als befreite Produkte im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code. In diesem Sinne umfasst eine Einrichtung der Altersvorsorge ein in der Schweiz errichtetes oder ansässiges und reguliertes Unternehmen oder eine festgelegte vertragliche oder gesetzliche Vereinbarung, die zum Zweck betrieben wird, nach schweizerischem Recht Renten oder Vorsorgeleistungen auszurichten oder Einkünfte für die Ausrichtung solcher Leistungen zu erzielen und die in Bezug auf Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Trägerschaft und Besteuerung reguliert ist.

2. Die Vereinigten Staaten behandeln jedes andere nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitut je nachdem als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut, als befreiten Nutzungsberechtigten oder als ausgenommenes Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 und 1472 des U.S. Internal Revenue Code.[*]

Art. 10 Besondere Bestimmungen betreffend verbundene Unternehmen und Filialen

Hat ein schweizerisches Finanzinstitut, das die in Artikel 6 oder 9 dieses Abkommens umschriebenen Voraussetzungen erfüllt, ein verbundenes Unternehmen oder eine Filiale, die in einer Jurisdiktion betrieben wird, die ein solches Unternehmen oder eine solche Filiale davon abhält, die einem teilnehmenden oder einem als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstitut obliegenden Verpflichtungen nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Codezu erfüllen, oder hat es ein verbundenes Unternehmen oder eine Filiale, das oder die allein aufgrund des Auslaufens der Übergangsbestimmung für eingeschränkte Finanzinstitute und eingeschränkte Filialen nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so wird es weiterhin je nachdem als teilnehmendes oder als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut oder als befreiter Nutzungsberechtigter im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code behandelt, sofern:[*]

  1. a. das schweizerische Finanzinstitut jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede dieser Filialen als selbstständiges nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt und jede dieser Filialen oder jedes dieser Unternehmen sich den zum Quellensteuerabzug verpflichteten Zahlstellen gegenüber als nichtteilnehmendes Finanzinstitut zu erkennen gibt;
  2. b. jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede dieser Filialen seine oder ihre US-Konten nach den Vorschriften von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code ermittelt und Informationen betreffend solcher US-Konten an den IRS meldet, soweit dies nach dem für das verbundene Unternehmen oder die Filiale anwendbaren Recht zulässig ist; und
  3. c. sich ein solches verbundenes Unternehmen oder eine solche Filiale nicht ausdrücklich um das Führen von US-Konten oder von Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstituten bemüht, die von Personen oder nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, die nicht in der Jurisdiktion ansässig beziehungsweise errichtet worden sind, in der sich die Filiale oder das Unternehmen befindet, und dieses verbundene Unternehmen oder diese Filiale vom schweizerischen Finanzinstitut oder von einem anderen mit ihm verbundenen Unternehmen nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu umgehen.

Teil D: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Nachprüfung und Durchsetzung

1. Geringfügige und administrative Versehen. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige amerikanische Behörde eine Rückfrage direkt an das rapportierende schweizerische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere Versehen eine unrichtige oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die den Anforderungen eines FFI-Vertrags widerspricht.

2. Erhebliche Nichterfüllung. Hat die zuständige amerikanische Behörde eine erhebliche Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einem FFI-Vertrag oder aus diesem Abkommen durch ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut festgestellt, so benachrichtigt sie die zuständige schweizerische Behörde. Wird der Mangel nicht innert einer Frist von 12 Monaten seit der erstmaligen Mitteilung der zuständigen amerikanischen Behörde über die erhebliche Nichterfüllung beseitigt, so behandeln die Vereinigten Staaten das rapportierende schweizerische Finanzinstitut im Sinne dieses Absatzes als nichtteilnehmendes Finanzinstitut. Der IRS stellt eine Liste aller Finanzinstitute von Partner-Jurisdiktionen zur Verfügung, die als nichtteilnehmende Finanzinstitute behandelt werden.

3. Rücksprache unter den zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden der Schweiz und der Vereinigten Staaten können gemeinsam über angezeigte Fälle erheblicher Nichterfüllung im Sinne von Absatz 2 beraten.

4. Verlass auf dritte Dienstleistungserbringer. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags und den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums dritte Dienstleistungserbringer für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem FFI-Vertrag beiziehen, bleibt jedoch für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.

Art. 12 Gleichheit in der Anwendung von FATCA gegenüber Partner-Jurisdiktionen

1. In Bezug auf die Anwendung von FATCA auf schweizerische Finanzinstitute werden der Schweiz die Vorteile günstigerer Bedingungen unter Teil C und Anhang I dieses Abkommens zugestanden, die einer anderen Partner-Jurisdiktion aufgrund eines unterzeichneten bilateralen Abkommens gewährt werden, in dem die Partner-Jurisdiktion dieselben Verpflichtungen wie die Schweiz nach Teil B dieses Abkommens und unter denselben Voraussetzungen eingeht, wie sie in Teil B und den Artikeln 11, 12, 14 und 15 dieses Abkommens umschrieben sind.

2. Die Vereinigten Staaten geben der Schweiz solche günstigere Bedingungen bekannt und wenden sie unter diesem Abkommen automatisch an, wie wenn sie in diesem Abkommen festgelegt und ab dem Datum des Inkrafttretens des die günstigeren Bedingungen beinhaltenden Abkommens wirksam wären, es sei denn, die Schweiz lehnt deren Anwendung ab.

Art. 13 Gegenseitiger Informationsaustausch

Die Vereinigten Staaten arbeiten, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach dem Änderungen unterliegenden Doppelbesteuerungsabkommen, bei der Behandlung von aufgrund des Änderungen unterliegenden Doppelbesteuerungsabkommens gestellten Gesuchen weiterhin mit der Schweiz zusammen, beschaffen Informationen über Konten, die von in der Schweiz ansässigen Personen bei amerikanischen Finanzinstituten gehalten werden, und tauschen diese Informationen aus. Wenn und soweit die Schweiz mit den Vereinigten Staaten eine Zusammenarbeit bei der Umsetzung von FATCA auf der Basis von direkten Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten an die Regierung der Schweiz gefolgt von einer Übermittlung solcher Informationen an die Vereinigten Staaten anstrebt, sind die Vereinigten Staaten ausserdem bereit, mit der Schweiz ein solches Abkommen unter denselben Bedingungen, wie sie mit anderen Partner-Jurisdiktionen vereinbart worden sind, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln, sofern beide Parteien zum Schluss kommen, dass die Anforderungen an die Vertraulichkeit und die sonstigen Vorbedingungen für eine solche Zusammenarbeit erfüllt sind.

Teil E: Schlussbestimmungen

Art. 14 Konsultationen und Änderungen

1. Entstehen Schwierigkeiten bei der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens, so kann jede Partei die Aufnahme von Konsultationen verlangen, um geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Abkommens auszuarbeiten.

2. Dieses Abkommen kann in gegenseitigem schriftlichem Einverständnis geändert werden. Soweit nicht anders vereinbart, tritt eine solche Änderung nach dem in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.

Art. 15 Anhänge

Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 16 Dauer des Abkommens

1. Jede Partei notifiziert der anderen Partei schriftlich auf diplomatischen Weg den Abschluss des nach ihrem Recht für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahrens. Das Abkommen tritt am Tag der späteren der beiden Notifikationen in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft.

2. Jede Partei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum der Kündigung folgt.