SR 0.654.1

Multilaterale Vereinbarung vom 27. Januar 2016 der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

vom 27. January 2016
(Stand am 13.01.2026)

0.654.1

 AS 2017 7247; BBl 2017 33

Übersetzung

Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Abgeschlossen am 27. Januar 2016

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Juni 2017[*]

In Kraft getreten am 1. Dezember 2017

(Stand am 13. Januar 2026)

In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte («Vereinbarung») Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll geänderten Fassung («Amtshilfeübereinkommen»)[*] oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind oder das Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet oder ihre entsprechende Absicht bekundet haben und anerkennen, dass das Amtshilfeübereinkommen vor dem Beginn des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte für sie in Kraft und wirksam sein muss;

in der Erwägung, dass ein Land, welches das Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet oder seine entsprechende Absicht bekundet hat, erst ein Staat im Sinne von Abschnitt 1 dieser Vereinbarung wird, wenn es Vertragspartei des Amtshilfeübereinkommens geworden ist;

in der Erwägung, dass die Staaten vom Wunsch geleitet sind, durch den automatischen Austausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Gewinne und der bezahlten Steuern sowie bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in den Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten, einschliesslich gegebenenfalls zwecks wirtschaftlicher und statistischer Analysen;

in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten den berichtenden Rechtsträger eines multinationalen Konzerns verpflichtet oder verpflichten müsste, jährlich einen länderbezogenen Bericht vorzulegen;

in der Erwägung, dass der länderbezogene Bericht Teil einer dreistufigen Struktur sein soll, zusammen mit einer globalen Hauptdokumentation («master file») und einer landesspezifischen Dokumentation («local file»), wobei diese drei Teile gemeinsam einen standardisierten Ansatz für die Verrechnungspreisdokumentation darstellen, durch den die Steuerverwaltungen sachdienliche und verlässliche Informationen zur Durchführung einer effizienten und belastbaren Bewertungsanalyse des Verrechnungspreisrisikos erhalten werden;

in der Erwägung, dass Kapitel III des Amtshilfeübereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren;

in der Erwägung, dass Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können, selbst wenn der eigentliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird;

in der Erwägung, dass die Staaten entschlossen sind, sich gemäss Artikel 24 Absatz 2 des Amtshilfeübereinkommens und Abschnitt 6 Absatz 1 dieser Vereinbarung zu beraten mit dem Ziel, Fälle unerwünschter wirtschaftlicher Ergebnisse, auch für Einzelunternehmen, zu regeln;

in der Erwägung, dass Verständigungsverfahren, beispielsweise auf der Grundlage eines zwischen den Staaten der zuständigen Behörden geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens, weiterhin Anwendung finden, wenn länderbezogene Berichte aufgrund dieser Vereinbarung ausgetauscht wurden;

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schliessen, unbeschadet innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren, und unter Vorbehalt der im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der demgemäss ausgetauschten Informationen einschränken;

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. a. Der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist.
  2. b. Der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anhang B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Behörden.
  3. c. Der Ausdruck «Konzern» bedeutet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung so verbunden sind, dass die Gruppe entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer Börse gehandelt würden.
  4. d.

    Der Ausdruck «multinationaler Konzern» bedeutet einen Konzern, der:

    1. i) zwei oder mehr Unternehmen umfasst, die in verschiedenen Staaten steuerlich ansässig sind, oder ein Unternehmen, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist; und
    2. ii) kein freigestellter multinationaler Konzern ist.
  5. e. Der Ausdruck «freigestellter multinationaler Konzern» bedeutet einen Konzern, der nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da der jährliche konsolidierte Umsatz des Konzerns im Steuerjahr, das dem Berichtssteuerjahr unmittelbar voranging, laut seinem Konzernabschluss für dieses vorangegangene Steuerjahr unter dem Schwellenwert liegt, der im innerstaatlichen Recht vom Staat festgelegt wurde und dem Bericht von 2015 in der nach der darin vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 gegebenenfalls geänderten Fassung entspricht.
  6. f.

    Der Ausdruck «konstitutiver Rechtsträger» bedeutet:

    1. i) eine eigenständige Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, die für Rechnungslegungszwecke in den Konzernabschluss einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an dieser Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns an einer Börse gehandelt würden;
    2. ii) eine eigenständige Geschäftseinheit, die nur aufgrund ihrer Grösse oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss des multinationalen Konzerns einbezogen wird; oder
    3. iii) eine Betriebsstätte einer unter Ziffer i oder ii fallenden eigenständigen Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, sofern die Geschäftseinheit für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt.
  7. g. Der Ausdruck «berichtender Rechtsträger» bedeutet den konstitutiven Rechtsträger, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts im Staat seiner steuerlichen Ansässigkeit den länderbezogenen Bericht im Namen des multinationalen Konzerns in seiner entsprechenden Eigenschaft vorlegt.
  8. h. Der Ausdruck «länderbezogener Bericht» bedeutet den vom berichtenden Rechtsträger nach dem Recht des Staates seiner steuerlichen Ansässigkeit jährlich vorzulegenden länderbezogenen Bericht mit den nach diesem Recht zu meldenden Informationen zu den Posten und in dem Format, die im Bericht von 2015 in der nach der darin vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 gegebenenfalls geänderten Fassung dargelegt sind.
  9. i. Der Ausdruck «Bericht von 2015» bedeutet den konsolidierten Bericht mit dem Titel «Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung» zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
  10. j. Der Ausdruck «Koordinierungsgremium» bedeutet das Koordinierungsgremium des Amtshilfeübereinkommens, das sich gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammensetzt.
  11. k. Der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das OECD-Sekretariat, das gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens das Koordinierungsgremium unterstützt.
  12. l. Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht bekundet haben, miteinander automatisch Informationen auszutauschen, und die in Abschnitt 8 Absatz 2 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt haben. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen diese Vereinbarung wirksam ist.

Abschnitt 2: Austausch von Informationen über multinationale Konzerne

Abschnitt 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

Abschnitt 4: Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Abschnitt 5: Vertraulichkeit, Datenschutzvorkehrungen und sachgemässe Verwendung

Abschnitt 6: Konsultationen

Abschnitt 7: Änderungen

Abschnitt 8: Geltungsdauer der Vereinbarung

1.  Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation übermitteln:

  1. a. in der angegeben ist, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, um die berichtenden Rechtsträger zu verpflichten einen länderbezogenen Bericht vorzulegen, und dass ihr Staat von berichtenden Rechtsträgern verlangt, länderbezogene Berichte für die Steuerjahre vorzulegen, die an oder nach dem in der Notifikation genannten Datum beginnen;
  2. b. in der angegeben ist, ob der Staat in die Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzunehmen ist;
  3. c. in der ein oder mehrere elektronische Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselung genannt sind;
  4. d. in der angegeben ist, dass sie über den erforderlichen Rechtsrahmen und die erforderliche Infrastruktur verfügt, um die nach Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens und Abschnitt 5 Absatz 1 dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen sowie die in Abschnitt 5 Absatz 2 umschriebene sachgemässe Verwendung der Informationen in den länderbezogenen Berichten zu gewährleisten, und welcher der ausgefüllte und dieser Vereinbarung als Anhang angehängte Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen beigefügt ist; und
  5. e. die i) eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthält, mit denen sie dieser Vereinbarung im Einklang mit (etwaigen) innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren für das Inkrafttreten Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigt, oder ii) eine Erklärung der zuständigen Behörde, dass sie beabsichtigt diese Vereinbarung mit allen anderen zuständigen Behörden, die eine Notifikation nach diesem Buchstaben übermitteln, wirksam werden zu lassen.

2.  Diese Vereinbarung wird zwischen zwei zuständigen Behörden zum späteren der folgenden Zeitpunkte wirksam:

  1. i) dem Tag, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach Absatz 1 übermittelt hat, die gemäss Absatz 1 Buchstabe e den Staat der anderen zuständigen Behörde bezeichnet; oder
  2. ii) dem Tag, an dem das Amtshilfeübereinkommen für beide Staaten in Kraft getreten und wirksam geworden ist.

Abschnitt 9: Sekretariat des Koordinierungsgremiums