(1) Den in Artikel I aufgeführten schweizerischen Steuerpflichtigen wird eine vom Tage des Inkrafttretens dieses Reglements an laufende ausserordentliche Frist von 90 Tagen eingeräumt,
- um eine Steuererklärung über ihre sämtlichen im Sinne des italienischen Gesetzes Nr. 203, vom 9. Mai 1950, steuerbaren Vermögenswerte einzureichen, oder
- um eine bereits eingereichte Steuererklärung zu bestätigen oder zu vervollständigen.
(2) Die in der vorstehenden Ziffer erwähnten Steuererklärungen sind bei den auf Grund von Artikel 45 des italienischen Gesetzes Nr. 203, vom 9. Mai 1950, zuständigen italienischen Amtsstellen einzureichen. Diese Amtsstellen nehmen die Veranlagungen gemäss dem italienischen Gesetz Nr. 203, vom 9. Mai 1950, und den Bestimmungen dieses Reglements vor; kann mit dem schweizerischen Steuerpflichtigen keine Einigung erzielt werden, so übermitteln sie die Akten dem Finanzministerium, Generaldirektion für ausserordentliche Finanzen, in Rom, das den streitigen Fall prüft und nötigenfalls den schweizerischen Steuerpflichtigen anhört.
(3) Schweizerische Steuerpflichtige, deren Veranlagung für die italienische ausserordentliche Vermögensabgabe schon vor dem Inkrafttreten dieses Reglements rechtskräftig geworden ist, haben trotzdem die Möglichkeit, die in Ziffer (1) dieses Artikels erwähnte ausserordentliche Frist zu benützen. Sollte die neue, auf diesem Reglement beruhende Veranlagung günstiger sein als die frühere, so werden ihnen die zu viel bezahlten Beträge zurückvergütet.
(4) Die in Artikel I aufgeführten schweizerischen Steuerpflichtigen, die Steuererklärungen gemäss Ziffer (1) dieses Artikels einreichen, sind für ihr diesen Erklärungen vorangehendes Verhalten von sämtlichen in der italienischen Steuergesetzgebung vorgesehenen Sanktionen oder Strafen, mit Einschluss von Verzugszinsen, befreit.