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SR 0.641.295.141

Vereinbarung vom 24. September 1964 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend Änderung der Berechnungsweise des Anteils des Fürstentums Liechtenstein am Ertrag der eidgenössischen Warenumsatzsteuer

vom 24. September 1964
(Stand am 01.01.1962)

0.641.295.141

 AS 1964 853

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend Änderung der Berechnungsweise des Anteils des Fürstentums Liechtenstein am Ertrag der eidgenössischen Warenumsatzsteuer

Abgeschlossen am 24. September 1964
In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Januar 1962

(Stand am 1. Januar 1962)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

in der Absicht, den Anteil des Fürstentums Liechtenstein am Ertrag der eidgenössischen Warenumsatzsteuer den veränderten Verhältnissen anzupassen,

gestützt auf die Artikel 4 und 10 des Vertrages vom 29. März 1923[*] zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

In Änderung der durch Briefwechsel zwischen dem Eidgenössischen Finanz‑ und Zolldepartement und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10./17. Mai 1947 vereinbarten Berechnungsweise vergütet die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Fürstentum Liechtenstein als Anteil am Ertrag der eidgenössischen Warenumsatzsteuer auf den Kopf der Wohnbevölkerung den gleichen Betrag, wie er sich für die Schweiz ergibt, wenn die Erträge der Warenumsatzsteuer durch die Gesamtzahl der Wohnbevölkerung der Schweiz und Liechtensteins geteilt werden. Die Verwaltungskosten für die Warenumsatzsteuer werden mit 2 Prozent des Anteils des Fürstentums Liechtenstein in Anrechnung gebracht.Als Wohnbevölkerung gilt die Bevölkerung, wie sie nach dem Ergebnis der jeweiligen letzten Volkszählung als in der Schweiz bzw. in Liechtenstein wohnhaft ermittelt wurde.

Art. 2

Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung rückwirkend ab 1. Januar 1962 in Kraft.Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am 24. September 1964.