Das Abkommen, die Anhänge und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlussakte und die ihr beigefügten Erklärungen[*] werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefasst und sind gleichermassen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschuss genehmigt den spanischen und portugiesischen Wortlaut.
Zusatzprotokoll vom 14. Juli 1986 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (mit Anhängen)
0.632.401.81
AS 1987 120; BBl 1986 III 1
Originaltext
Zusatzprotokoll
zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
Abgeschlossen am 14. Juli 1986
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1986[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 1987
(Stand am 1. Januar 1987)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
einerseits
und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
andererseits,
gestützt auf das am 22. Juli 1972[*] in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend «Abkommen» genannt,
in Anbetracht des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,
in der Erwägung, dass die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 18. Dezember 1985[*] ein Abkommen über die Handelsregelung zwischen der Schweiz einerseits und Spanien und Portugal andererseits für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 28. Februar 1986 unterzeichnet haben,
haben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmassnahmen zum Abkommen im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und
dieses Protokoll zu schliessen:
Titel I Anpassungen
Für die unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in der Schweiz gilt bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht, einschliesslich der «arbitrio insular» genannten Abgabe der Kanarischen Inseln, die gleiche Zollregelung, die auf die Ursprungswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Anwendung findet.Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt für Einfuhren der unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung wie für Einfuhren von Ursprungswaren Spaniens.
Titel II Übergangsmassnahmen betreffend Spanien einerseits und der Schweiz andererseits
(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden die Einfuhrzölle zwischen der Schweiz und Spanien auf Ursprungswaren dieser Länder vorbehaltlich des Artikels 5 schrittweise wie folgt abgebaut:
- – Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,0 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- – am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 77,5 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- – am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- – am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 47,5 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- – am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 35,% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- – am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 22,% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- – am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 10,% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- – die letzte Herabsetzung um 10 % erfolgt am 1. Januar 1993.
(2) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der am 1. Januar 1985 im Handel zwischen der Schweiz und Spanien tatsächlich angewandte Zollsatz.
(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.
(3) Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz Spaniens der Zollsatz, der bei jeder der einzelnen Waren angegeben ist.
(4) Für Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der Zollsatz Spaniens Null.
(1) Der bewegliche Teilbetrag, den das Königreich Spanien gemäss Artikel 1 des Protokolls Nr. 2[*] des Abkommens auf bestimmte in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Ursprung in der Schweiz anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Spanien angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.
(2) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt das Königreich Spanien nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
- – dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz Spaniens und
- – dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
(3)[*] Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Schweizerische Eidgenossenschaft nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
- – dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz der Schweiz
- und
- – dem in der letzten Spalte der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
Wenn das Königreich Spanien die Erhebung der Zollsätze auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt es die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze auch für Waren mit Ursprung in der Schweiz um denselben Prozentsatz vor.
(1) Eröffnet das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern Zollkontingente, die am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandt wurden, so erfahren die aus der Schweiz eingeführten Waren die gleiche Behandlung wie die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführten Waren während der Geltungsdauer dieser Kontingente.
(2) Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das Königreich Spanien auf die Einfuhren aus der Schweiz die im Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus der Schweiz im Rahmen derselben, am 1. Januar 1985 eröffneten Kontingente begrenzt.
(1) Wendet das Königreich Spanien
- – bis zum 31. Dezember 1988 für die in Anhang II aufgeführten Waren,
- – bis zum 31. Dezember 1989 für die in Anhang III aufgeführten Waren
mengenmässige Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 an, so wendet es mengenmässige Beschränkungen auch auf die gleichen Waren mit Ursprung in der Schweiz an.
(2) Die vorgenannten Beschränkungen bestehen in Globalkontingenten, die auch für die Einfuhren mit Ursprung in den übrigen EFTA‑Ländern eröffnet werden.Die Globalkontingente für 1986 sind in Anhang II und Anhang III aufgeführt.
(3) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente des Anhangs II und der Kontingente 1 bis 5 und 10 bis 14 des Anhangs III beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 25 % und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 20 %. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.Die in Anhang III aufgeführten Kontingente 6 bis 9 werden jährlich schrittweise wie folgt erhöht:
- – 1. Jahr: 13 %,
- – 2. Jahr: 18 %,
- – 3. Jahr: 20 %,
- – 4. Jahr: 20 %.
(4) Wird festgestellt, dass die Einfuhren einer in den Anhängen II und III genannten Ware nach Spanien während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90 % der Kontingentierung betrugen, so liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhr der Ware mit Ursprung in der Schweiz oder den in Absatz 2 genannten Ländern mit Beginn des auf den Zweijahreszeitraum folgenden Jahres, sofern die Ware in diesem Augenblick gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 liberalisiert ist.
(5) Liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhren einer der in den Anhängen II und III genannten Waren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht es ein Kontingent über den für die Gemeinschaft in dieser Zusammensetzung geltenden Mindestsatz hinaus, so liberalisiert es auch die Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in der Schweiz oder erhöht proportional das Globalkontingent.
(6) Bei der Verwaltung der vorgenannten Kontingente wendet das Königreich Spanien die gleichen Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen an, die für die Einfuhren von Ursprungswaren der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 gelten.
Titel III Übergangsmassnahmen betreffend Portugal einerseits und der Schweiz andererseits
(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden in Portugal die Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Schweiz vorbehaltlich des Artikels 12 schrittweise wie folgt abgebaut:
- – Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- – am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- – am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 65 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- – am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- – am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 40 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- – am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 30 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;
- – die beiden übrigen Herabsetzungen um 15 % erfolgen am 1. Januar 1992 und am 1. Januar 1993.
(2) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 9 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der von der Portugiesischen Republik im Handel mit der Schweiz am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz.
(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.
(3) Für die in Anhang IV aufgeführten Waren gilt als Zollsatz Portugals der Zollsatz, der bei jeder der einzelnen Waren angegeben ist.
(4) Für die in Anhang V aufgeführten Waren einschliesslich Zündhölzer und Zunder gelten die in diesem Anhang angegebenen Ausgangszollsätze.
(1) Die nachstehenden Abgaben der Portugiesischen Republik im Handel mit der Schweiz werden schrittweise wie folgt abgeschafft:
- a) Die Wertabgabe von 0,4 % auf zeitweilig eingeführte Waren wieder eingeführte Waren (ausgenommen Container) und auf im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Waren, bei denen die Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren nach Ausfuhr der hergestellten Erzeugnisse rückvergütet werden, wird am 1. Januar 1987 auf 0,2 % herabgesetzt und am 1. Januar 1988 abgeschafft;
- b) die Wertabgabe von 0,9 % auf zur Überführung in den freien Verkehr eingeführte Waren wird am 1. Januar 1989 auf 0,6 % herabgesetzt, am 1. Januar 1990 auf 0,3 % herabgesetzt und am 1. Januar 1991 abgeschafft.
(2) Die Portugiesische Republik beseitigt für Süssholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Tarifstelle 17.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs den Finanzbestandteil von 5 Escudos je Kilo schrittweise nach dem Zeitplan in Artikel 9.
(1) Der bewegliche Teilbetrag, den die Portugiesische Republik gemäss Artikel 1 des Protokolls Nr. 2[*] des Abkommens auf bestimmte, in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Ursprung in der Schweiz anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Portugal angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.
(2) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Portugiesische Republik nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
- – dem in Artikel 10 angegebenen Ausgangszollsatz Portugals und
- – dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
(3) In allen Fällen, in denen ein Mindestzollsatz (fester Teilbetrag) gegenüber der Gemeinschaft festgesetzt wurde, wie sie in Anhang VI aufgeführt sind, wird der gleiche Mindestzollsatz gegenüber der Schweiz angewandt, wenn die sich aus der Aufschlüsselung gegenüber der Schweiz ergebende Rechnung zu einem Zollsatz führt, der unter dem gegenüber der Gemeinschaft anwendbaren Mindestzollsatz liegt.
(4) Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Schweizerische Eidgenossenschaft nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
- – den von der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1. Januar 1985 tatsächlich erhobenen Zollsätzen
- und
- – dem in der letzten Spalte der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
Wenn die Portugiesische Republik die Erhebung der Zollsätze und/oder der in Artikel II genannten Abgaben auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze und/oder Abgaben auch für Waren mit Ursprung in der Schweiz um denselben Prozentsatz vor.
(1) Die Portugiesische Republik behält bis zum 31. Dezember 1987 mengenmässige Beschränkungen für die Einfuhren von Kraftfahrzeugen innerhalb der Grenzen einer Einfuhrkontingentsregelung bei.
(2) Liberalisiert die Portugiesische Republik die Einfuhren von Kraftfahrzeugen aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht sie die Kontingente über die Kontingente hinaus, die für diese Gemeinschaft gelten, so liberalisiert sie auch die betreffenden Einfuhren mit Ursprung in der Schweiz oder erhöht proportional das Kontingent gegenüber diesem Land.
Die Portugiesische Republik schafft die diskriminierende Differenz zwischen dem Erstattungssatz der Sozialversicherung bei in Portugal hergestellten Arzneimitteln und dem derzeitigen Erstattungssatz bei aus der Schweiz eingeführten Arzneimitteln in drei gleichen jährlichen Stufen ab, und zwar zum
- – 1. Januar 1987,
- – 1. Januar 1988,
- – 1. Januar 1989.
Titel IV Allgemeine und Schlussbestimmungen
Der Gemischte Ausschuss ändert die Ursprungsregeln, soweit dies infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.
Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. März 1986 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig.