Die Schweiz kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und der Armee in Kriegszeiten unerlässlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese in der Schweiz nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und Natur die Lagerhaltung erlauben.Die Schweiz wendet diese Regelung derart an, dass die aus der Gemeinschaft eingeführten und die gleichartigen nationalen Erzeugnisse weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.
Protokoll Nr. 5 vom 22. Juli 1972 betreffend die schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse, die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind
(Stand am 20. März 2001)0.632.401.5Nicht löschen bitte "[*] " !!
0.632.401.5
Originaltext
Protokoll Nr. 5 Schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse, die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind
Abgeschlossen am 22. Juli 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1972[*]
Schweizerische Ratifikation mitgeteilt am 21. Dezember 1972
In Kraft getreten am 1. Januar 1973
(Stand am 20. März 2001)
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens[*] sind der in Artikel 1 festgelegten Regelung folgende Erzeugnisse unterstellt:
Im Falle einer Änderung der in Artikel 2 enthaltenen Liste der Waren wird die in Artikel 1 beschriebene Regelung auch auf die gleichartigen einheimischen Erzeugnisse angewandt. Die Schweiz benachrichtigt den Gemischten Ausschuss, der zuvor die in Artikel 1 festgelegten Anwendungsbedingungen prüft.
Der Gemischte Ausschuss sorgt für das gute Funktionieren der in diesem Protokoll enthaltenen Regelung.