Artikel 27 des Abkommens erhält folgende Fassung:...[*]
Zusatzprotokoll vom 12. Juli 1989 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Massnahmen gleicher Wirkung (mit Prot. Nr. 6 und Erkl.)
0.632.401.01
AS 1990 478 1344; BBl 1990 I 301
Originaltext
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Massnahmen gleicher Wirkung
Abgeschlossen am 12. Juli 1989
Vorläufig angewendet ab 1. Januar 1990
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1990[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. Juli 1990
(Stand am 4. Juli 1990)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits
und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits,
gestützt auf das am 22. Juli 1972[*] in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend «Abkommen» genannt, insbesondere auf Artikel 32,
eingedenk der in der am 9. April 1984 von den Ministern der EFTA‑Staaten und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg verabschiedeten gemeinsamen Erklärung zum Ziel erhobenen Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums,
in dem Bewusstsein der Notwendigkeit, ihre Handelsbeziehungen im Interesse beider Wirtschaften durch Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer Hemmnisse bei der Ausfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen zu entwickeln,
in dem Bewusstsein, dass dessen ungeachtet eine Vertragspartei sich unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen gezwungen sehen kann, ausfuhrwirksame Schutzmassnahmen zu treffen, und dass es angezeigt ist, dazu spezifische Bestimmungen zu schaffen,
haben beschlossen, dieses Protokoll zu schliessen:
Folgender Wortlaut wird dem Abkommen als Protokoll Nr. 6 angefügt:
«Protokoll Nr. 6 Über die Beseitigung bestimmter mengenmässiger Ausfuhrbeschränkungen
- [tab] 74.04
- – andere, ausgenommen Holz von Pappeln
- – andere, ausgenommen Holz von Pappeln
Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
- – von Nadelholz, ausgenommen Brettchen zum
Herstellen von Kisten, Sieben und ähnlichem
Dieses Zusatzprotokoll gilt gleichermassen für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, und zwar so lange, wie der Vertrag vom 29. März 1923[*] über die Errichtung einer Zollunion zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
Dieses Zusatzprotokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.Wenn sich die Vertragsparteien den Abschluss der Verfahren nicht bis zu diesem Zeitpunkt notifiziert haben, so wird das Protokoll ab 1. Januar 1990 vorläufig angewandt.
Dieses Zusatzprotokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.Geschehen zu Brüssel am zwölften Juli neunzehnhundertneunundachtzig.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
- – einschliesslich der in Artikel 14 des Abkommens spezifizierten Erdölerzeugnisse,
- – ausgenommen die unter das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits fallenden Erzeugnisse.