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SR 0.632.317.581.1

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik über den Handel mit Agrarprodukten (mit Anhängen)

vom 17. December 2004
(Stand am 01.06.2005)

0.632.317.581.1

AS 2005 5405; BBl 2006 1783

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerische Eidgenossenschaft und der Tunesische Republik über den Handel mit Agrarprodukten

Abgeschlossen in Genf am 17. Dezember 2004
Schweizerische Erklärung über die provisorische Anwendung hinterlegt am 6. April 2005
Provisorisch angewendet ab 1. Juni 2005

(Stand am 1. Juni 2005)

Herr Bundespräsident,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der tunesischen Republik (im Folgenden Tunesien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien[*] stattgefunden haben und deren Ziel insbesondere die Anwendung des Artikels 4 dieses Abkommen ist.

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen. Im Weiteren werden sie ohne Verzug Konsultationen aufnehmen, wenn Schwierigkeiten in Bezug auf den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen entstehen, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden.

Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[*] mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewendet wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien.

Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien bleibt.

Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Tunesien oder durch die Schweiz beendet auch diese Vereinbarung; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig wie das Freihandelsabkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen würden, dass die Regierung von Tunesien dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.»

Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr Bundespräsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.