SR 0.632.316.891.11

Landwirtschaftsabkommen vom 26. Juni 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur (mit Anhängen)

vom 26. June 2002
(Stand am 01.01.2003)

0.632.316.891.11

 AS 20032093; BBl 20026701

ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltextes.

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur

Abgeschlossen am 26. Juni 2002

Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 2002[*]

In Kraft getreten am 1. Januar 2003

(Stand am 1. Januar 2003)

Art. 1

Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Singapur (im Folgenden Singapur genannt) wird in Ergänzung zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur[*] abgeschlossen, insbesondere bezugnehmend auf Artikel 6 (Geltungs- und Deckungsbereich) jenes Abkommens.

Art. 2

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich den durch dieses Abkommen abgedeckten Landwirtschaftsprodukten werden durch das Marrakesch-Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation[*] und anderer darunter verhandelter Abkommen, einschliesslich GATT 1994[*], geregelt werden, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 3

Singapur gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in Singapur nach Anhang II.

Art. 4

Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.

Art. 5

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern. Insbesondere für den Fall, dass eine Vertragspartei ein Präferenzabkommen mit einer Nicht-Vertragspartei unter Artikel XXIV des GATT 1994[*] abschliesst, wird sie, auf Anfrage hin, der anderen Vertragspartei eine angemessene Möglichkeit einräumen, um über die darin enthaltenen zusätzlichen Begünstigungen zu verhandeln.

Art. 6

Die Bestimmungen des Artikels 17 (Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Güter) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur[*] finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.

Art. 7

Die Bestimmungen des Kapitels IX (Streitbeilegung) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur[*] finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.

Art. 8

Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[*] zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 9

1  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2  Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur[*] in Kraft.

3  Es kann vorbehältlich der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur vorläufig angewandt werden.

Art. 10

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur[*] sind.