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SR 0.632.316.251.1

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom 30. November 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Palästinensischen Behörde über Abmachungen im Agrarbereich (mit Anhängen)

vom 30. November 1998
(Stand am 01.07.1999)

0.632.316.251.1

 AS 2004 3771; BBl 1999 1139

ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltextes.

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Palästinensischen Behörde über Abmachungen im Agrarbereich

Abgeschlossen in Leukerbad am 30. November 1998
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1999[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juni 1999
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1999

(Stand am 1. Juli 1999)

Exzellenz

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der PLO handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (im Folgenden Palästinensische Behörde genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde[*] stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 11 des Abkommens zum Ziel haben.

Ferner werden die Schweiz und die Palästinensische Behörde alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.

Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[*] mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde.

Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde.

Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch die Palästinensische Behörde oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Palästinensische Behörde dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.»

Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.