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SR 0.632.315.491.1

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom 19. Juni 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko über Abmachungen im Agrarbereich (mit Anhängen)

vom 19. June 1997
(Stand am 01.12.1999)

0.632.315.491.1

 AS 20033172; BBl 1998 759

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko über Abmachungen im Agrarbereich

Abgeschlossen in Genf am 19. Juni 1997

Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1998[*]

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. Mai 1998

In Kraft getreten am 1. Dezember 1999

(Stand am 1. Januar 1999)

Sehr geehrter Herr Botschafter

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und dem Königreich Marokko (im Folgenden Marokko genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Marokko[*] stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 12 des Abkommens zum Ziel haben.

Die Vertragsparteien geben ihrem Willen Ausdruck, auf der Grundlage der Reziprozität und innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen die harmonische Entwicklung des Handels mit Landwirtschaftserzeugnissen zu fördern. Sie werden regelmässig die Entwicklung ihres Handels mit Landwirtschaftserzeugnissen überprüfen. Im Weitern werden sie ohne Verzug Konsultationen eröffnen, wenn Schwierigkeiten in Bezug auf den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen entstehen, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden.

Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag[*] mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Marokko.

Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Marokko.

Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Marokko oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Marokkos dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.»

Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.