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SR 0.632.315.201.11

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom 19. Juni 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich (mit Anhängen)

vom 19. June 2000
(Stand am 01.04.2022)

0.632.315.201.11

 AS 2004 403; BBl 2001 969

Übersetzung

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich

Abgeschlossen in Zürich am 19. Juni 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 2001[*]
In Kraft getreten am 1. Mai 2002

(Stand am 1. April 2022)

Herr Couchepin

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Mazedonien (im Folgenden Mazedonien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien[*] stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 12 des Abkommens (Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen) zum Ziel haben.

Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt:

I. Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Mazedonien gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen;

II. Zollkonzessionen Mazedoniens gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben aufgeführten Bedingungen;

III. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest;

IV. Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Ferner werden die Schweiz und Mazedonien alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.

Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[*] mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien.

Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien.

Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Mazedonien oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass Mazedonien dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.»

Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Mazedoniens dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr Couchepin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.