Protokoll vom 4. Januar 1960 über die Anwendung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation auf das Fürstentum Liechtenstein
0.632.315.14
AS 1960 634
Übersetzung[*]
Protokoll über die Anwendung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation auf das Fürstentum Liechtenstein
Abgeschlossen in Stockholm am 4. Januar 1960
In Kraft getreten am 3. Mai 1960
(Stand am 3. Mai 1960)
Die Signatarstaaten des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation[*] und das Fürstentum Liechtenstein,
Im Hinblick darauf, dass das Fürstentum Liechtenstein auf Grund des Vertrages vom 29. März 1923[*] mit der Schweiz eine Zollunion bildet, und dass gemäss diesem Vertrag nicht alle Bestimmungen des Übereinkommens ohne weitere Bevollmächtigung auf Liechtenstein angewandt werden können, und
Im Hinblick darauf, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Wunsch Ausdruck gegeben hat, dass alle Bestimmungen des Übereinkommens auf Liechtenstein angewandt werden, und zu diesem Zwecke vorschlägt, der Schweiz, soweit dies notwendig ist, besondere Vollmachten zu erteilen,
Haben folgendes vereinbart:
1. Das Übereinkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz eine Zollunion bildet und die Schweiz Mitglied der Assoziation ist.
2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das Fürstentum Liechtenstein durch die Schweiz vertreten.
3. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
4. Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.