SR 0.632.314.891.1

Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen der Schweiz und Libanon (mit Anhängen)

vom 24. June 2004
(Stand am 01.01.2007)

0.632.314.891.1

 AS 2007 1214; BBl 2005 1089

ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltextes.

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Libanon

Abgeschlossen in Montreux am 24. Juni 2004

Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 2005[*]

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 30. Juni 2006

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2007

(Stand am 1. Januar 2007)

Art. 1

Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweiz und Libanon wird in Ergänzung zum am 24. Juni 2004[*] unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon abgeschlossen, insbesondere bezugnehmend auf dessen Artikel 4 Absatz 2.

Art. 2

Libanon gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in Libanon nach Anhang 2.

Art. 3

Die Ursprungsregeln und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4

Die Parteien werden alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden.

Art. 5

Die Parteien erklären sich bereit, im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik ihre Anstrengungen für eine weitergehende Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzusetzen.

Art. 6

Die Bestimmungen des WTO-Abkommens über die Landwirtschaft[*] finden zwischen den Parteien Anwendung.

Art. 7

Die Bestimmungen des WTO Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen finden zwischen den Parteien Anwendung.

Art. 8

1   Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2   Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon in Kraft.

Art. 9

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Parteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon sind.

Art. 10

Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[*] zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.