Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweiz und Libanon wird in Ergänzung zum am 24. Juni 2004[*] unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon abgeschlossen, insbesondere bezugnehmend auf dessen Artikel 4 Absatz 2.
Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen der Schweiz und Libanon (mit Anhängen)
0.632.314.891.1
AS 2007 1214; BBl 2005 1089
ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltextes.
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Libanon
Abgeschlossen in Montreux am 24. Juni 2004
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 2005[*]
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 30. Juni 2006
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2007
(Stand am 1. Januar 2007)
Libanon gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in Libanon nach Anhang 2.
Die Ursprungsregeln und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang 3 aufgeführt.
Die Parteien werden alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden.
Die Parteien erklären sich bereit, im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik ihre Anstrengungen für eine weitergehende Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzusetzen.
Die Bestimmungen des WTO-Abkommens über die Landwirtschaft[*] finden zwischen den Parteien Anwendung.
Die Bestimmungen des WTO Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen finden zwischen den Parteien Anwendung.
1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2 Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon in Kraft.
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Parteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon sind.
Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[*] zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.