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SR 0.632.314.671.1

Vereinbarung vom 21. Juni 2001 in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Handel mit Agrarprodukten (mit Anhängen)

vom 21. June 2001
(Stand am 01.02.2026)

0.632.314.671.1

 AS 20033932; BBl 2002 1298

Übersetzung

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Handel mit Agrarprodukten

Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 2002[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. Juni 2002
In Kraft getreten am 1. September 2002

(Stand am 1. Februar 2026)

Jawad Hadid

Leiter der jordanischen Delegation

Sehr geehrter Herr Couchepin

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (im Folgenden Jordanien genannt), die im Rahmen der
Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien[*] stattgefunden haben.

Ferner werden die Schweiz und Jordanien alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.

Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[*] mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien.

Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien.

Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Jordanien oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung von Jordanien dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.»

Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr Couchepin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.