0.632.312.321
AS 2009 3909; BBl 2009 727
ÜbersetzungDer französische Originaltext fndet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Kanada
Abgeschlossen am 26. Januar 2008
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 2009
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. April 2009
In Kraft getreten am 1. Juli 2009
(Stand am 1. Juli 2009)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden als «die Schweiz» bezeichnet),
und
Kanada,
eingedenk dessen, dass am gleichen Tag wie dieses Abkommen das Freihandelsabkommen zwischen Kanada und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz), im Folgenden als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet, unterzeichnet wurde; und
bestätigend, dass dieses Abkommen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 des Freihandelsabkommens Teil der Instrumente bildet, welche die Freihandelszone zwischen Kanada und der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (den «EFTA-Staaten») errichten,
sind wie folgt übereingekommen:
1. Dieses Abkommen regelt den Handel folgender Erzeugnisse zwischen den Parteien dieses Abkommens:
- (a) Erzeugnisse, die unter Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen und nicht in den Anhängen G oder H des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und
- (b) Erzeugnisse, die gemäss Anhang F des Freihandelsabkommens nicht unter Artikel 10 des genannten Abkommens fallen.
2. Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, so lange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
1. Kanada gewährt Zollkonzessionen für Landwirtschaftserzeugnisse schweizerischen Ursprungs nach Anhang 1 zu diesem Abkommen. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf Landwirtschaftserzeugnisse kanadischen Ursprungs nach Anhang 2 zu diesem Abkommen.
2. Absatz 1 hindert eine Partei nicht daran, gegenüber einer anderen Partei Zölle einzuführen, wiedereinzuführen oder zu erhöhen, wie es das Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 erlaubt oder in einer Bestimmung vorsieht, insbesondere in Übereinstimmung mit den Regeln und Verfahren in Bezug auf die Streitschlichtung, aber ohne jegliche Veränderung der Listen und der Zölle gemäss Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994.
Die Parteien verpflichten sich, ihre Bemühungen im Hinblick auf eine weitere Liberalisierung ihres Landwirtschaftshandels unter Berücksichtigung der Struktur des gegenseitigen Austauschs von Landwirtschaftserzeugnissen, der besonderen Empfindlichkeit solcher Erzeugnisse und der beiderseitigen Entwicklung der Landwirtschaftspolitik fortzuführen. Jede Partei ist bereit, nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf Gesuch einer Partei hin Konsultationen über eine zusätzliche Liberalisierung des Landwirtschaftshandels, einschliesslich eines besseren Marktzugangs durch die Senkung oder Aufhebung von Zöllen auf Waren und durch die Ausdehnung der unter Anhänge 1 und 2 fallenden Listen der Erzeugnisse, aufzunehmen.
Die folgenden Bestimmungen und das folgende Kapitel des Freihandelsabkommens sind zwischen den Parteien dieses Abkommens mutatis mutandis anwendbar und bilden Bestandteil dieses Abkommens: Artikel 2, 4–8, 19, 22, 24, 25 und Kapitel VIII (Streitbeilegung).
1. Die Parteien prüfen jede Frage, die sich aus dem unter dieses Abkommen fallenden Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben können, und bemühen sich, angemessene Lösungen zu finden. Fragen, welche die Durchführung der Freihandelszone zwischen Kanada und den EFTA-Staaten beeinträchtigen, können auch im Rahmen des Gemischten Ausschusses im Sinn von Artikel 26 des Freihandelsabkommens oder von jedem anderen Unterausschuss oder jeder zuständigen Arbeitsgruppe geprüft werden, die gemäss Artikel 9 des Freihandelsabkommens oder vom Gemischten Ausschuss eingesetzt worden sind.
2. Jede Partei kann Fragen, welche sich aus der Anwendung von Bestimmungen des Freihandelsabkommens ergeben, die nach Artikel 4 Bestandteil dieses Abkommens sind, dem Gemischten Ausschuss oder jedem anderem Unterausschuss oder jeder anderen Arbeitsgruppe vorlegen, die zuständig und vom Gemischten Ausschuss eingesetzt worden ist.
Die Parteien bestätigen, dass die Erzeugnisse, für die nach Artikel 2 Zollkonzessionen gewährt werden, in ihrem bilateralen Handel nicht in den Genuss von Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Landwirtschaft der WTO kommen. Auf Gesuch hin stellt eine Partei der anderen zusätzliche Informationen und Klärungen in Bezug auf diese Zusage zur Verfügung.
Führt eine Partei für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession nach Artikel 2 ist und mit der anderen Partei gehandelt wird, eine Ausfuhrsubvention ein oder wieder ein, so kann die andere Partei den Zollsatz für solche Einfuhren bis auf den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Meistbegünstigungssatz erhöhen.
Für andere als in den Anhängen 1 und 2 aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse bekräftigen die Parteien ihre Rechte und Pflichten bezüglich Marktzulassungskonzessionen und Ausfuhrsubventionsverpflichtungen nach dem Übereinkommen über die Landwirtschaft der WTO.
Die Rechte und Pflichten bezüglich Verpflichtungen zur internen Stützung richten sich nach dem Übereinkommen über die Landwirtschaft der WTO.
Verweist dieses Abkommen auf andere Abkommen oder Rechtsinstrumente oder bindet es sie oder gewisse ihrer Bestimmungen durch Verweis ein, umfassen diese Verweise zugehörige interpretierende und erklärende Anmerkungen.
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Parteien tauschen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden untereinander aus.
2. Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen Kanada und der Schweiz.
3. Kanada und die Schweiz können dieses Abkommen vorläufig anwenden, soweit das Freihandelsabkommen vorläufig zwischen ihnen Anwendung findet.
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie seine Parteien Parteien des Freihandelsabkommen sind.