SR 0.632.311.231.1

Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien (mit Anhängen)

vom 17. December 2009
(Stand am 01.01.2022)

0.632.311.231.1

 AS 2010 4827; BBl 2010 479

Übersetzung

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien

Abgeschlossen am 17. Dezember 2009

Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 2010[*]

In Kraft getreten am 1. November 2010

(Stand am 1. Januar 2022)

Art. 1 Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgende als «Schweiz» bezeichnet) und der Republik Albanien (nachfolgend als «Albanien» bezeichnet) wird abgeschlossen im Anschluss an das am 17. Dezember 2009[*] unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten (nachfolgend als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet) und Albanien, insbesondere nach Artikel 6 Absatz 2 des Freihandelsabkommens.

2. Dieses Abkommen gilt ebenso für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 2 Zollkonzessionen

Albanien gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse albanischen Ursprungs nach Anhang 2.

Art. 3 Fassung gemäss der Änd. vom 24. Juni 2021, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2022 ( AS 2021 872 ). Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit [*]

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien richten sich nach Protokoll B des Freihandelsabkommens.

2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» im Protokoll B ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.

Art. 4 Dialog

Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich aus dem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden.

Art. 5 Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels zwischen ihnen, die besondere Empfindlichkeit solcher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten berücksichtigen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander um dieses Ziel einschliesslich durch Verbesserungen beim Marktzugang durch Senkung oder Aufhebung von Zöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und durch Ausdehnung des Bereichs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von diesem Abkommen erfasst werden, zu erreichen.

Art. 6 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen[*] über die Landwirtschaft.

Art. 7 Bestimmungen des Freihandelsabkommens

Die Bestimmungen zum territorialen Anwendungsbereich (Art. 3), zu zentralen, regionalen und lokalen Regierungen (Art. 4), Ein- und Ausfuhrbeschränkungen (Art. 9), gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen (Art. 11), technischen Vorschriften (Art. 12) und bilateralen Schutzmassnahmen (Art. 20) des Freihandelsabkommens gelten ebenso wie dessen Kapitel 8[*] über die Streitbeilegung mutatis mutandis zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens.

Art. 8 Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem Freihandelsabkommen

Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft oder wird zum selben Zeitpunkt vorläufig angewendet, wie das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Albanien in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen ihnen in Kraft bleibt.