0.632.311.181.1
AS 2008 2333; BBl 2007897
ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltextes.
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und den SACU-Staaten
Abgeschlossen am 7. August 2006
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 2007
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 10. April 2007
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2008
(Stand am 1. Mai 2008)
1. Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) zwischen der Republik Botsuana, dem Königreich Lesotho, der Republik Namibia, der Republik Südafrika und dem Königreich Swasiland, die zusammen die Südafrikanische Zollunion bilden (nachfolgend gemeinsam als «SACU» oder für sich als «die SACU-Staaten» bezeichnet), und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet), nachfolgend gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet, wird in Übereinstimmung mit dem und in Bezug auf das Freihandelsabkommen von 2006 zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten (nachfolgend als «das Freihandelsabkommen») abgeschlossen, insbesondere Bezug nehmend auf dessen Artikel 6. Dieses Abkommen ist Bestandteil der Urkunde zur Errichtung der Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und der SACU.
2. Dieses Abkommen findet gleichermassen auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
1. Die SACU gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftserzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang I.
2. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftserzeugnisse mit Ursprung in der SACU wie im Anhang II festgelegt. Darüber hinaus gewährt die Schweiz weiterhin jenen SACU-Staaten, die gemäss der vom Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) der Konferenz für Handel und Entwicklung der Vereinten Nationen (UNCTAD) verabschiedeten Liste als am wenigsten entwickelte Länder (nachfolgend als «LDC» bezeichnet) gelten, die Zollvorteile des Schweizerischen Allgemeinen Präferenzensystems (nachfolgend als «das Schweizer APS» bezeichnet). Diese Verpflichtung wird wie folgt eingeschränkt: Die gesetzliche Grundlage, durch die der Schweizerische Bundesrat vom Parlament ermächtigt ist, gemäss dem Schweizer APS Zollpräferenzen zu gewähren, läuft am 28. Februar 2007 aus. Falls die Ermächtigung verlängert wird, wird die Gewährung von Zollvorteilen des Schweizer APS für LDC weiterhin Anwendung finden.
1. Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 sind die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Zollfragen, die unter den in diesem Abkommen geregelten Handel fallen, in Anhang V beziehungsweise VI des Freihandelsabkommens geregelt. Jeder dortige Verweis auf die «EFTA-Staaten» ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.
2. Für den Zweck dieses Abkommens ist Artikel 3 von Anhang V des Freihandelsabkommens auf die SACU und die Schweiz sinngemäss anwendbar.
3. Für den Zweck dieses Abkommens ist Artikel 34 von Anhang V des Freihandelsabkommens nicht anwendbar.
4. Die Vorzugsbehandlung, welche die Schweiz Erzeugnissen mit Ursprung in LDC gewährt, wird mutatis mutandis angewandt. Gleichwohl wird der folgende Wortlaut je nach Fall entweder in Kasten 7 der Warenverkehrsbescheinigung oder nach dem letzten Satz in der Einfuhrdeklaration eingefügt: «LDC/PMA: Art. 2.2 CH-SACU satisfied». Zusätzlich ist eine Kumulierung innerhalb der SACU nicht gestattet.
Die folgenden Bestimmungen des Freihandelsabkommens finden zwischen der Schweiz auf der einen Seite und, je nach Fall, der SACU oder SACU-Staaten auf der anderen Seite sinngemäss Anwendung: Artikel 4, 5, 10 11, 14, 19, 20, 21, 23, 25, 33 (Abs. 1 und 2), 35, 36, 37 und 41.
1. Die Vertragsparteien wenden im Handel von Erzeugnissen, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen Zollkonzessionen erhalten, keine Ausfuhrsubventionen nach Definition von Artikel 9 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft an.
2. Die Vertragsparteien wenden im Handel von Erzeugnissen, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen Zollkonzessionen erhalten, keine handels‑ oder produktionsverzerrende interne Stützung nach Definition des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft an.
3. Die Vertragsparteien stellen transparent und rasch die notwendigen Informationen zur Verfügung, um gegenseitig die Überwachung der Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 zu ermöglichen.
Die SACU und die Schweiz prüfen alle Schwierigkeiten, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten, und bemühen sich, geeignete Lösungen zu finden.
1. Die SACU und die Schweiz erklären sich bereit, im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik ihre Bemühungen für eine weitergehende Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen weiterzuführen.
2. Die erste Prüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt, wobei weitere Prüfungen anlässlich der ersten Prüfung festgelegt werden.
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften der Vertragsparteien.
2. Dieses Abkommen tritt am gleichen Datum wie das Freihandelsabkommen in Kraft.
3. Die Schweizer Regierung ist Depositar. Eine Urschrift dieses Abkommens wird im SACU-Sekretariat hinterlegt.
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens sind.