Durch dieses Übereinkommen wird eine internationale Organisation mit dem Namen Europäische Freihandelsassoziation, im Folgenden «die Assoziation» genannt, errichtet.
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.)
0.632.31
AS 1960 590; BBl 1960 I 841
Übersetzung
Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Abgeschlossen in Stockholm am 4. Januar 1960
Konsolidierte Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 2001[*]
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 2001[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. April 2002
In Kraft getreten am 1. Juni 2002
(Stand am 1. November 2021)
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden «Mitgliedstaaten» genannt);
eingedenk des Abschlusses des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 (im Folgenden «Übereinkommen» genannt) zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, dem Königreich Norwegen, der portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland;
eingedenk der Assoziation der Republik Finnland und deren Beitritt am 1. Januar 1986, sowie der Beitritte der Republik Island am 1. März 1970 und des Fürstentums Liechtenstein am 1. September 1991;
eingedenk der sukzessiven Übereinkommensaustritte seitens des Königreichs Dänemark und des Vereinigten Königreichs am 1. Januar 1973; der Republik Portugal am 1. Januar 1986; der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden am 1. Januar 1995;
eingedenk der Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittparteien andererseits;
in Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte gemeinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird;
entschlossen, – unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs – die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sorgen;
aufbauend auf den jeweiligen Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen zur Einrichtung der Welthandelsorganisation[*] und anderen multinationalen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit ergeben;
in Anerkennung der Notwendigkeit der gegenseitigen Unterstützung der Handels- und Umweltpolitiken zum Zwecke der Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung;
in Bestätigung ihrer Verpflichtung, anerkannte Arbeitsmindeststandards zu befolgen, sowie ihrer Bestrebungen, solche Standards in den geeigneten multilateralen Gremien zu fördern und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, dass Wirtschaftswachstum und Wirtschaftsentwicklung durch gesteigerten Handel und durch weitere Handelsliberalisierung zur Entwicklung dieser Standards das Ihre beizutragen vermögen;
haben das Folgende vereinbart:
Kapitel I: Zielsetzung
Die Assoziation hat zum Ziel
- a) eine kontinuierliche und ausgewogene Verstärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen unter lauteren Wettbewerbsbedingungen, und in Anerkennung gleichwertiger Regeln innerhalb der Assoziation zu fördern;
- b) den freien Warenverkehr zu verwirklichen;
- c) den freien Personenverkehr schrittweise zu liberalisieren;
- d) den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schrittweise zu liberalisieren;
- e) lautere Wettbewerbsbedingungen vorzusehen, die den Handel zwischen den Parteien fördern;
- f) die öffentlichen Beschaffungsmärkte der Mitgliedstaaten zu öffnen;
- g) in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte sicherzustellen.
Kapitel II: Gestützt auf die mit dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet ( SR 0.631.112.514 ) errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten (siehe AS 2013 2033 ; BBl 2013 1257 , 1377 ). Freier Warenverkehr
Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle Abgaben mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten. Dies gilt auch für Fiskalzölle.
1. Kein Mitgliedstaat erhebt für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, direkt oder indirekt, interne Steuern irgendeiner Art, zusätzlich zu denjenigen, die direkt oder indirekt auf gleichartige einheimische Produkte erhoben werden.
2. Darüber hinaus erhebt kein Mitgliedstaat für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten interne Steuern irgendeiner Art, die indirekt geeignet sind, andere Produkte zu schützen.
3. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt werden, darf die Erstattung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt erhobenen Steuern.
Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang A aufgeführt.
1. Die Mitgliedstaaten leisten einander in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs B Amtshilfe im Zollbereich, um die ordnungsgemässe Anwendung ihres Zollrechts sicherzustellen.
2. Anhang B findet auf alle Erzeugnisse Anwendung, unabhängig davon, ob sie unter die Bestimmungen des Übereinkommens fallen.
Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten.
Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen finden die Artikel 2, 3, 4 und 7 sowie Kapitel IV über staatliche Beihilfen, Kapitel VI über Wettbewerbsregeln und Kapitel XII über das öffentliche Beschaffungswesen keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nach den Kapiteln
1–24 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983[*] über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) oder nach Anhang X, vorbehältlich der Bestimmungen in:
- (a) Anhang V über Basisagrarprodukte; oder
- (b) Anhang W über verarbeitete Landwirtschaftsprodukte.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Fische und andere Meeresprodukte anwendbar.
1. Spezielle Bestimmungen über Saatgut sind in Anhang E aufgeführt.
2. Spezielle Bestimmungen über die biologische Landwirtschaft sind in Anhang F aufgeführt.
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden im Anhang G geregelt.
Die Bestimmungen von Artikel 7 schliessen weder Verbote noch Beschränkungen bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren aus, sofern sie aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit; der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit; zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt; zum Schutz des nationalen Kulturgutes mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; oder zum Schutz des Eigentums gerechtfertigt sind. Solche Verbote oder Beschränkungen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine versteckte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.
Kapitel III: Technische Handelshemmnisse
1. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat so frühzeitig wie möglich im Vorbereitungsstadium alle Entwürfe von technischen Vorschriften und Änderungen solcher Vorschriften.
2. Die Einzelheiten des Notifikationsverfahrens sind im Anhang H festgelegt.
Unbeschadet des Artikels 7 anerkennen die Schweiz einerseits, und Island, Liechtenstein sowie Norwegen andererseits, gegenseitig Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss den Bestimmungen des Anhangs I.
Kapitel IV: Staatliche Beihilfen
1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 1994[*] und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen[*], welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist.
2. Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
3. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
Kapitel V: Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten:
- a) Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde, oder
- b) Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden.
2. Im Sinne dieses Artikels sind unter «öffentlichen Unternehmen» zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst.
3. Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 18 sind auch auf die Tätigkeit öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgestatteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird.
4. Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang Q anwendbar. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden.
6. Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen.
Kapitel VI: Wettbewerbsregeln
1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Übereinkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Übereinkommen zu erwartenden Vorteile vereiteln:
- a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
- b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäss dem in Artikel 47 festgelegten Verfahren Beratungen verlangen und unter den Voraussetzungen von Absatz 2 von Artikel 40 geeignete Massnahmen treffen im Hinblick auf Schwierigkeiten, die sich auf Grund der fraglichen Praktik ergeben.
Kapitel VII: Schutz des Geistigen Eigentums
1. Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen Massnahmen zum Schutze dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels des Anhangs J und den darin erwähnten internationalen Übereinkommen.2. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum[*] (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt).3. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.4. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang J enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Kapitel VIII: Freier Personenverkehr
1. Der freie Personenverkehr soll unter den Mitgliedstaaten sichergestellt werden gemäss den Bestimmungen in Anhang K und im Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein.
2. Ziel dieses Artikels zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:
- a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
- b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere die Liberalisierung kurzfristiger Dienstleistungen;
- c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
- d) Einräumung der gleichen Lebens‑, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren:
- a) Gleichbehandlung;
- b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
- c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
- d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben;
- e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Aufnahme und Fortführung von beruflichen Aktivitäten als Angestellte oder Selbständigerwerbende zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Massnahmen, wie festgelegt in Anlage 3 und im Protokoll zu Anhang K über die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und anderen formalen Fähigkeitsnachweisen, sowie die Koordination von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsmassnahmen betreffend die Aufnahme und Fortführung von Aktivitäten durch angestellte und selbständigerwerbende Personen.
Kapitel IX: Investitionen
Teil 1: Niederlassung
1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Niederlassungsrecht von Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, keinen Beschränkungen. Dies gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Gesellschaften eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichtet wurden.Das Niederlassungsrecht beinhaltet das Recht zur Gründung, zum Erwerb und zur Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, unter den gleichen Voraussetzungen, die das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Niederlassung errichtet wurde, für seine eigenen Unternehmen vorsieht, aber vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.
2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet:
- a) Tochtergesellschaft einer Gesellschaft: eine Gesellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrolliert ist;
- b) als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des Zivil- oder Handelsrechts, einschliesslich der Genossenschaften, und die sonstigen juristischen Personen öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen; um als Unternehmen eines Mitgliedstaates anerkannt zu werden, muss es zu dessen Wirtschaft einen tatsächlichen und dauernden Bezug haben.
3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Niederlassungsrecht. Die Mitgliedstaaten trachten schrittweise danach, die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen zu beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.
4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Gesellschaften neue oder weitere diskriminierende Massnahmen bezüglich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates einführen.
5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf den anderen Mitgliedstaat auszudehnen.
6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in den Anhängen L und M wird das Niederlassungsrecht in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der Anhänge P und Q geregelt.
7. Das Niederlassungsrecht der natürlichen Personen bestimmt sich nach den Bestimmungen des Artikels 20, Anhang K und des Protokolls zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
1. Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
- a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen Gesellschaften zukommen lassen;
- b) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Zulassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften erlassen, solange diese Vorschriften die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass ein Mitgliedstaat für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften auf seinem Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher und technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den vergleichbaren Zweigniederlassungen und Agenturen der in seinem Hoheitsgebiet registrierten Gesellschaften gerechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt Notwendige hinaus, soweit es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Gründen ergibt.
1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.
2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
2. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 1 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.
3. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung der Zulassung im Dienstleistungssektor darstellen würde.
1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.
2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Gesellschaften vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind.
3. Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Übereinkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen eines Mitgliedstaates:
- a) die mit Artikel 24 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter[*] Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient;
- b) die mit Artikel 23 Absatz 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, resultiert.
Teil 2: Kapitalverkehr
1. Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates keine Beschränkungen für eine Gesellschaft dieses Mitgliedstaates.
2. Der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, welcher sich nicht auf die Niederlassung bezieht, wird in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen, zu deren Mitgliedern sie zählen, gewährleistet.
3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, die vorliegende Bestimmung binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, zu überprüfen mit dem Ziel, den Anwendungsbereich für den Kapitalverkehr auszudehnen und schliesslich die noch verbleibenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen.
Kapitel X: Dienstleistungshandel
1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Recht für die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für natürliche Personen und Gesellschaften der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Dienstleistungserbringers ansässig sind, keinen Beschränkungen.
2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck Dienstleistungen «Dienstleistungen» im Rahmen dieses Übereinkommens, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden
- a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates;
- b) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels;
- c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitgliedstaates durch natürliche Personen dieses Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels.
3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Dienstleistungsrecht. Die Mitgliedstaaten werden schrittweise die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.
4. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer, neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer eines anderen Mitgliedstaates einführen.
5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er unter gleichen Umständen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern von Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf die anderen Mitgliedstaaten auszudehnen.
6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in Anhang M, wird das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Strassen‑, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der Anhänge P und Q geregelt.
7. Die Erbringung und der Konsum von Dienstleistungen von natürlichen Personen nach Absatz 2 b) und c) werden durch die relevanten Bestimmungen von Artikel 20, Anhang K und das Protokoll zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz in Übereinstimmung mit den hiermit aufgestellten Prinzipien geregelt.
Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
- a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften für die Erbringung von Dienstleistungen zukommen lassen;
- b) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Dienstleistungstätigkeiten erlassen, solange diese Vorschriften die natürlichen Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.
1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen natürliche Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.
2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
1. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen, Bescheinigungen und anderen Nachweisen von formalen Qualifikationen und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Bestimmungen von Artikel 22, dessen Anhang K, dessen Anlage 3 und des Protokolls über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
2. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
3. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 2 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.
4. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine versteckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.
2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Dienstleistungserbringer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind.
3. Sofern diese Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen, steht das Übereinkommen der Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen:
- a) die mit Artikel 30 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter[*] Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient oder
- b) die mit Artikel 29 Absatz 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitgliedstaat gebunden ist, resultiert.
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als auferlege es den Mitgliedstaaten Verpflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.
Die Mitgliedstaaten liberalisieren den gegenseitigen Zugang zu ihren Verkehrsmärkten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf der Strasse, der Schiene und mit der Zivilluftfahrt entsprechend den Bestimmungen der Anhänge P und Q.
Kapitel XI: Dumping
Antidumpingmassnahmen, Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen, die sich gegen unzulässige Handelspraktiken von Drittstaaten richten, werden in Bezug auf die Mitgliedstaaten nicht angewendet.
Kapitel XII: Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen[*] (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang R fortzusetzen.
2. Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden, transparenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effektiven Wettbewerb.
Kapitel XIII: Laufende Zahlungen
Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr gemäss der Definition in Artikel 28 zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von allen Beschränkungen befreit.
Kapitel XIV: Ausnahmen und Schutzmassnahmen
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen:
- a) die erforderlich sind, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen;
- b) betreffend die Erzeugung oder den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder betreffend die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Erzeugung, vorausgesetzt, dass solche Massnahmen nicht zu einem eingeschränkten Wettbewerb in Bezug auf Waren und Materialien führen, die nicht speziell für militärische Einrichtungen bestimmt sind;
- c) die er als notwendig erachtet, um die eigene Sicherheit in Fällen der Gefährdung von Recht und Ordnung durch ernsthafte interne Spannungen zu gewährleisten, oder die in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden, oder die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nötig sind.
1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeignete Massnahmen treffen.
2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen.
3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten.
4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft[*].
1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
2. Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden.
3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsultationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen.
4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffenen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwendung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu überprüfen.
Kapitel XV: Zusammenarbeit im Rahmen der Wirtschafts- und Geldpolitik
Die Mitgliedstaaten tauschen Meinungen und Informationen bezüglich der Implementierung dieses Übereinkommens und dem Einfluss der Integration auf das wirtschaftliche Geschehen in den Staaten sowie auf deren Wirtschafts- und Geldpolitiken aus. Zudem können sie makro-ökonomische Zustände, Politiken und Ansichten besprechen. Der Meinungs- und Informationsaustausch findet auf nicht verbindlicher Basis statt.
Kapitel XVI: Institutionelle Bestimmungen
1. Dem Rat obliegt es,
- a) jene Befugnisse und Tätigkeiten auszuüben, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden;
- b) über Änderungen dieses Übereinkommens im Einklang mit ihren Bestimmungen zu entscheiden;
- c) die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen und dessen Durchführung laufend zu beaufsichtigen;
- d) zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten weitere Massnahmen treffen sollten, um die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu fördern;
- e) die Herstellung engerer Beziehungen mit anderen Staaten oder Staatenverbänden zu erleichtern;
- f) solche Beziehungen ebenfalls mit anderen internationalen Organisationen herzustellen suchen, welche die Zielsetzung der Assoziation zu erreichen erleichtern;
- g) Handels- und Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen auszuhandeln;
- h) sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendbarkeit dieses Übereinkommens zu bemühen, und
- i) jeden weiteren Gegenstand zu berücksichtigen, der die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte;
2. Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und verfügt über eine Stimme.
3. Der Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees und andere Ausschüsse zu schaffen, die er für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Organe, Komitees und anderen Ausschüsse sind in Anhang S aufgezählt.
4. In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
5. Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht. Beschlüsse oder Empfehlungen gelten als einstimmig, wenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt. Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von drei Mitgliedstaaten.
6. Ändert sich die Zahl der Mitgliedstaaten, so kann der Rat beschliessen, die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für welche Stimmenmehrheit vorgesehen ist, neu festzusetzen.
Der Rat fasst Beschlüsse, um
- a) die Verfahrensregeln des Rates und aller anderen Organe der Assoziation festzulegen, wobei für Verfahrensfragen Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen werden können;
- b) die Vorkehrungen für Sekretariatsdienste, welche für die Assoziation erforderlich sind, zu treffen;
- c) die erforderlichen finanziellen Vorkehrungen für die Verwaltungsausgaben der Assoziation, das Verfahren für die Aufstellung des Budgets sowie die Aufteilung dieser Ausgaben auf die Mitgliedstaaten zu treffen.
1. Die Rechtsfähigkeit sowie Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt und gewährt werden, sind in einem Protokoll zu diesem Übereinkommen festzulegen.
2. Der Rat kann im Namen der Assoziation mit der Regierung jenes Staates, auf dessen Gebiet sich der Sitz der Assoziation befinden wird, ein Abkommen über die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten abschliessen, die im Zusammenhang mit der Assoziation anerkannt und gewährt werden.
Kapitel XVII: Konsultationen und Streitbeilegung
Sofern nicht an anderer Stelle in diesem Übereinkommen Bestimmungen über den Anwendungs- und Geltungsbereich bestehen, gilt dieses Kapitel für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ergeben.
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung für jede Angelegenheit zu finden, welche die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte.2. Jeder Mitgliedstaat kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens vor den Rat bringen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung wird der Rat mit allen Informationen versorgt, welche für eine vertiefte Überprüfung der Angelegenheit bezüglich einer zufrieden stellenden Lösung nötig sind. Zu diesem Zweck überprüft der Rat alle Möglichkeiten für das gute Funktionieren dieses Übereinkommens.
3. Ein Treffen des Rates wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags stattfinden.
1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Artikel 47 beigelegt, so kann die Streitigkeit von einem oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden können, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unterbreitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten.2. Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.
3. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach.
4. Die Bestimmungen des Anhang T regeln die Errichtung und das Funktionieren des Schiedsgerichts sowie die Implementierung der Schiedssprüche.
Kapitel XVIII: Allgemeine Bestimmungen
1. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat von den Verpflichtungen, die er auf Grund von Abkommen mit Drittstaaten oder auf Grund von multilateralen Abkommen, in welchen er Partei ist, übernommen hat, befreit wäre.
2. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt die auf die Mitgliedstaaten angewandten Regeln des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum[*], die nordische Zusammenarbeit und die Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein[*] in keiner Weise.
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Sicherstellung der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Sie enthalten sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
1. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Rechtsvorschriften oder machen ihre Rechts‑, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften sowie ihre gerichtlichen Urteile allgemeiner Anwendung auf andere Weise öffentlich zugänglich. Das Gleiche gilt auch für die internationalen Abkommen, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens beeinflussen könnten.
2. Die Mitgliedstaaten beantworten spezifische Fragen unverzüglich und informieren einander auf Wunsch über Angelegenheiten, auf die im Absatz 1 Bezug genommen wird.
Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Mitgliedstaaten sowie die Beamten und anderen Bediensteten, welche im Rahmen dieses Übereinkommens handeln, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, Informationen, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen, insbesondere Informationen über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder deren Finanzstrukturen, nicht preiszugeben.
1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden:
- Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
- Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
- Anhang E Saatgut
- Anhang F Ökologischer Landbau
- Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
- Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft
- Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
- Anhang J Schutz des geistigen Eigentums
- Anhang K Freizügigkeit
- Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen
- Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen
- Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen
- Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen
- Anhang P Landverkehr
- Anhang Q Luftverkehr
- Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen
- Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen
- Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit
- Anhang U Territoriale Anwendung
- Anhang V Basisagrarprodukte
- Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte
- Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen
3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Absatz 2 zu ändern.
4. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde.
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
2. Die Regierung Norwegens handelt ab 17. November 1995 als Depositar.
3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Artikels zu ändern.
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
1. Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, vorausgesetzt, dass der Rat seinem Beitritt durch Beschluss zustimmt und unter den Bestimmungen und Bedingungen, die in diesem Beschluss festgelegt sind. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt, welcher allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt dieses Übereinkommen zu jenem Zeitpunkt in Kraft, der im Beschluss des Rates angegeben ist.
2. Der Rat kann über ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten und einem anderen Staat, einem Staatenverband oder einer internationalen Organisation verhandeln, das eine Assoziierung mit jenen gegenseitigen Rechten und Pflichten, jenem gemeinsamen Vorgehen und jenen besonderen Verfahren herstellt, die für angemessen erachtet werden. Solche Übereinkommen werden den Mitgliedstaaten zur Annahme unterbreitet und treten in Kraft, sofern sie von allen Mitgliedstaaten angenommen werden. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt, der allen andern Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
3. Jeder diesem Übereinkommen beitretende Staat bemüht sich darum, Vertragspartei der zwischen den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Freihandelsabkommen zu werden.
1. Jeder Mitgliedstaat kann von diesem Übereinkommen zurücktreten, vorausgesetzt, dass er seinen Rücktritt zwölf Monate vorher schriftlich dem Hinterlegungsstaat mitteilt. Dieser hat die anderen Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.
2. Bevor der Rücktritt in Kraft tritt, einigen sich die Mitgliedstaaten über geeignete Vorkehrungen und eine gerechte Aufteilung der mit dem Rücktritt in Verbindung stehenden Kosten.
Dieses Übereinkommen gilt für das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der in Anhang U aufgeführten Gebiete.
Sofern in diesem Übereinkommen nicht anders festgehalten, hat der Rat zur Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens einen Beschluss zu fassen, welcher den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren internen Rechtsverfahren zur Genehmigung unterbreitet wird. Sofern nicht anders bestimmt, tritt die Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunden durch die Mitgliedstaaten beim Hinterlegungsstaat in Kraft. Der Hinterlegungsstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.